Abschluss des Linienabstimmungsverfahren
Beschlussvorschlag:
Das Linienabstimmungsverfahren zur K 8 n soll mit der Variante 1 abgeschlossen werden.
Das Planungsverfahren soll zunächst nicht weiterverfolgt und bis auf weiteres zurückgestellt werden.
I. Problem
Wie in den Sitzungsvorlagen SV-7-0586 / SV-8-0952 beschrieben, ist angesichts der gegenwärtigen Entwicklungen und Prognosen langfristig mit einer Zunahme der Verkehrsbelastungen für den Bereich Olfen und Seppenrade zu rechnen. Es ist zu befürchten, dass insbesondere die Ortsdurchfahrt Seppenrade (B 474) aufgrund der von Norden wie von Süden wesentlich verbesserten Anbindung letztlich als Nadelöhr verbleibt.
Wie berichtet (SV-6-0874) macht eine Verlagerung der Verkehrsströme über die bestehende K 8 (Kökelsumer Str.), aufgrund der Einschränkungen im Bereich der Füchtelner Mühle, wenig Sinn. Die Kreisstraße ist nur zum Teil geeignet den prognostizierten Verkehr aufzunehmen. Der vorhandene Querschnitt sowie Straßenoberbau sind nicht ausreichend dimensioniert. Die schmale Fahrbahn (Querschnittsbreite vorh. 5,70 m) und der zum Teil fehlende Radweg erhöhen bei einer Verkehrszunahme, insbesondere in den unübersichtlichen Kurvenbereichen, das Sicherheitsrisiko für Radfahrer und Fußgänger. Zudem ist die K 8 durch die Gewichtsbeschränkung der Brücken (12 t) über die Stever bzw. der Umflut nur eingeschränkt nutzbar.
II. Lösung / III.
Alternativen
Als Lösung wäre eine leistungsfähige Entlastungsstraße zwischen der K 9 und der B 58, mit dem Ziel künftigen Auto- und Schwerlastverkehr, der über die B 474n vom Ruhrgebiet ins südliche Münsterland geleitet wird, westlich an Olfen und Seppenrade vorbeizuführen, denkbar.
Mit dem Kreistagsbeschluss vom 07.03.2007 (SV-7-0586) hat der Kreis die Baulastträgerschaft für eine mögliche Entlastungsstraße K 8n (Ortsumgehung Olfen) übernommen.
Auf Grundlage der Raumanalyse wurden neben der
Null-Variante vier Varianten entwickelt und im Linienabstimmungsverfahren den
Träger öffentlicher Belange, den Naturschutzverbänden und der Öffentlichkeit vorgestellt.
Die einzelnen
Varianten sind in der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 1) dargestellt und in
der Matrix (Anlage 2) näher beschrieben.
Verfahrensschritte
Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Kreisstraße müssen gemäß § 38 StrWG NW über ein Planfeststellungsverfahren geschaffen werden. Die Vorstufe dazu ist das Linienabstimmungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2, 4 – 6 StrWG NW. Gegenstand des Verfahrens ist die Abstimmung einer Trassenführung. Zu den Details des Ausbaus werden in diesem Verfahren keine Aussagen gemacht. Festgelegt werden der Anfangs- und der Endpunkt der Straße, die Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßennetz, die Streckencharakteristik und der grundsätzliche Verlauf der Trasse, vor allem ihre Lage zu berührten und benachbarten Ortschaften oder schutzbedürftigen Bereichen wie Wohngebieten, Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebieten.
Am
25.09.2013 (SV 8-0952) wurde die Verwaltung durch den Kreistag beauftragt, im
Rahmen der Linienabstimmung die notwendigen Maßnahmen für die Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zu veranlassen.
Die
Unterlagen zum Linienabstimmungsfahren wurden den Träger öffentlicher Belange
am 15.11.2013 übersandt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte mit Auslegung
der Unterlagen in den Städten Lüdinghausen und Olfen vom 18.11. – 17.12.2013.
Eine Zusammenfassung der eingegangenen Stellungnahmen ist als Anlage 4
beigefügt.
Nach
Abwägung aller Einwände und Stellungnahmen wird die Variante 1 favorisiert. Mit
dieser Trasse wird das Planungsziel zur Schaffung einer Ortsumgehung und der
Entlastung der Ortslagen Olfen, Lüdinghausen und Seppenrade mit dem geringsten
Konfliktpotential bestmöglich erreicht. Das Für und Wider kann der Matrix
(Anlage 2) sowie der „Zusammenfassende Darstellung“ nach § 24 UVPG (Anlage 3)
entnommen werden.
Meinungsverschiedenheiten
unter den Beteiligten verzögerten den Abschluss des Verfahrens. Erst im Mai
2017 konnte man sich mit den beteiligten Bürgermeistern nach mehreren
zwischenzeitlich geführten Fachgesprächen, u.a. mit der Bezirksregierung auf
eine gemeinsame Vorgehensweise verständigen. Für den weiteren Abwägungsprozess
wurden die einzelnen Varianten unter Einbeziehung der eingegangenen
Einwendungen und Anregungen überarbeitet. Zudem mussten aufgrund der zeitlichen
Verzögerungen die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und das Verkehrsgutachten
aktualisiert werden. Eine Übersicht der durchgeführten
Aktualisierungen/Änderungen ist als Anlage 5 beigefügt.
Die
Ergebnisse wurden am 28.06.2018 in der Stadthalle in Olfen der Öffentlichkeit
vorgestellt. Anschießend erfolgte die Beratung in den Gremien der beteiligten
Städte Olfen und Lüdinghausen. Der Rat der Stadt Olfen hat am 10.07.2018 mit
großer Mehrheit beschlossen, dass das Straßenbauvorhaben K 8n durch den Kreis
Coesfeld nicht weiterverfolgt werden soll. In der Stellungnahme vom 08.08.2018
(Anlage 6) sieht die Stadt Olfen aufgrund der nur geringen Entlastungswirkung
für den Siedlungsbereich Olfen derzeit keinen Bedarf an einer Entlastungsstraße.
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Mit
den betroffenen Städten Lüdinghausen und Olfen wurde vereinbart, dass diese
jeweils 25% der nicht durch Zuwendungen gedeckten Kosten übernehmen. Da am
10.07.2018 der Rat der Stadt Olfen mit großer Mehrheit gegen das
Straßenbauvorhaben K 8n gestimmt hat, sollen zunächst keine weiteren Planungen
erfolgen und die Maßnahme zurückgestellt werden.
Um
zu einem späteren Zeitpunkt auf eine abgeschlossene Linienabstimmung zurückgreifen
zu können, soll in Abstimmung mit dem juristischen Berater das
Linienabstimmungsverfahren zur K 8n wie beschrieben mit der Variante 1
abgeschlossen werden. Eine positive Beschlussfassung durch den Kreistag
schließt das Linienabstimmungsverfahren ab. Das Verfahren endet mit der
Ortsübliche Bekanntmachung der abgestimmten Linienführung (§ 37 Abs. 5 S. 8
StrWG NRW) und der Anzeige über den Abschluss der Planungsarbeiten gegenüber
der Obersten Straßenbaubehörde, (§ 37 Abs. 4 S. 4 StrWG NRW).
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Angesichts der Bedeutung ist der Kreistag für die Angelegenheit zuständig.