Betreff
Kündigung des Vertrages mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen vom 30.12.1999 und Umsteuerung der Mittel für die Festanstellung von Gesundheitsfachkräften für den Einsatz in den Frühen Hilfen
Vorlage
SV-9-1409
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt,

a)    den Vertrag zwischen dem Kreis Coesfeld und dem Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen vom 30.12.1999 zum 31.12.2019 zu kündigen.

b)    die frei werdenden finanziellen Mittel für die Festanstellung von Gesundheitsfachkräften für den Einsatz in den Frühen Hilfen zu nutzen.

Begründung:

 

I.   Problem

Zwischen dem Kreis Coesfeld und dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen besteht seit dem 01.01.1999 ein Vertrag zur Finanzierung einer halben Stelle Fachkraft mit Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiter/in, Dipl.-Sozialpädagoge/in, Vergütungsgruppe IV b BAT zuzüglich Gemeinkosten für Leistungen der Erziehungsbeistandschaft, Betreuung nach § 30 SGB VIII. Der Vertrag wurde zunächst für drei Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich seither jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner rechtzeitig mit einer 6-Monatsfrist zum Jahresende kündigt.

Seit einiger Zeit stellt sich die Situation jedoch so dar, dass die finanzierte halbe Fachkraftstelle nicht mehr ausgelastet werden kann.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Vertrag mit dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen zum 31.12.2019 zu kündigen und die frei werdenden finanziellen Mittel umzusteuern und für eine Festanstellung von Gesundheitsfachkräften im Bereich der Frühen Hilfen einzusetzen.

 

Im Kreisjugendamtsbezirk wird im Bereich der Frühen Hilfen gesundheitsorientierte, aufsuchende Familienbegleitung durch Familienhebammen sowie Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen (FGKiKP) geleistet. Zielgruppe des Angebotes sind grundsätzlich alle werdenden Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern im Kreis Coesfeld, wobei insbesondere Eltern erreicht werden sollen, die sich in psychosozial belastenden Lebenssituationen befinden.

 

Ziele des Angebotes sind

-       die Beziehungs-, Erziehungs- sowie Versorgungkompetenzen von (werdenden) Eltern zu fördern,

-       den Kompetenzerwerb von Eltern bezüglich der Förderung der Entwicklung und Gesundheit ihres Kindes zu unterstützen (gesundheitsbewusste Lebensführung),

-       Eltern bei Bedarf Zugänge zu weiteren Unterstützungsangeboten zu eröffnen.

 

Das Angebot findet in der Lebenswelt der Familie (in der Regel zu Hause) statt.

Die Anzahl der regelmäßigen Besuchskontakte richtet sich nach dem individuellen Bedarf der Familie und der Kapazität der Familienhebamme bzw. der FGKiKP.

Wie alle Angebote der Frühen Hilfen können die (werdenden) Eltern dieses Angebot freiwillig und unbürokratisch (ohne Antragstellung) in Anspruch nehmen.

 

Die Beschäftigung der Familienhebammen sowie FGKiKP erfolgt beim Kreisjugendamt bislang über Honorarverträge. Dabei erhält die Gesundheitsfachkraft für die Betreuung ein Honorar von 51,15 € pro Einsatzstunde (60 Minuten). Das Honorar basiert auf einem monatlichen Arbeitszeitbudget von bis zu 20 Einsatzstunden.

Noch vor ein paar Jahren waren insgesamt sieben Gesundheitsfachkräfte über einen Honorarvertrag im Jugendamtsbezirk eingesetzt. Diese Anzahl hat sich zwischenzeitlich auf drei Gesundheitsfachkräfte reduziert. Neue Gesundheitsfachkräfte konnten über eine Honorartätigkeit leider nicht mehr gewonnen werden. Nachfragen haben gezeigt, dass Angebote mit Festanstellungen wesentlich attraktiver für Fachkräfte sind, da angestellte Gesundheitsfachkräfte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind. Mit den aktuell zur Verfügung stehenden drei Gesundheitsfachkräften können zurzeit nicht alle Kommunen abgedeckt werden.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, Gesundheitsfachkräfte im Rahmen einer Festanstellung für den Einsatz in den Frühen Hilfen zu beschäftigen. Laut aktuellen Informationen scheinen alle bislang eigesetzten drei Gesundheitsfachkräfte an einer Festanstellung beim Kreis Coesfeld interessiert zu sein. Näheres zu einem möglichen Beschäftigungsumfang müsste bei den einzelnen Personen erfragt werden. Ggfs. wäre 3 x 50 % einer Vollzeitstelle mit einer Vergütung von S 8b denkbar.

 

Vorteile einer Festanstellung von Gesundheitsfachkräften wären:

-       Attraktivität für Fachkräfte, da angestellte Gesundheitsfachkräfte in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind.

-       Eine kreisweite Versorgung würde ermöglicht werden können

-       Es stünde ein höheres und flexibleres Stundenkontingent zur Verfügung, da die Leistung flexibel und nicht nur im Face-to-Face-Kontakt angeboten werden kann und beispielsweise eine offene Beratungssprechstunde im Familienbüro, lokalen Anlaufstellen, Elternbildungsangebote o.ä. denkbar wäre.

 

Eine Anbindung der Gesundheitsfachkräfte erfolgt bisher beim Jugendamt. Es gibt jedoch gute Gründe für eine Verlagerung in die Abteilung 53 – Gesundheitsamt. Eine Entscheidung dazu soll im Laufe des Jahres erfolgen.

 

III. Alternativen

Der Vertrag mit dem SKF bleibt wie gehabt bestehen und eine Festanstellung von Gesundheitsfachkräften im Bereich Frühe Hilfen erfolgt nicht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch Kündigung des Vertrages mit dem Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Lüdinghausen vom 30.12.1999 werden ab 2020 Mittel in Höhe von 42.338,92 EUR frei, die für eine Festanstellung von Gesundheitsfachkräften für den Einsatz in den Frühen Hilfen umgesteuert werden können. Zudem werden durch Festanstellung von Gesundheitsfachkräften im Bereich der bisherigen Honorartätigkeit Mittel in Höhe von 42.403,35 EUR eingespart.

 

Für einen Stellenbedarf von 1,5 Vollzeitstellen mit Vergütung S 8b fallen gem. KGSt Kosten von 93.150,00 EUR an, so dass Mehrkosten in Höhe von 8.407,73 EUR entstehen, die entweder durch Einsparungen an anderer Stelle oder im Rahmen der Haushaltsplanung 2020 zu berücksichtigen wären.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.