Betreff
Organisatorische Neustrukturierung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL)
Vorlage
SV-9-1416
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV-Neustruckt. NWL
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag weist die Vertreter/innen des Kreises in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr Münsterland (ZVM) an

 

1.   der „öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf der Schnittstelle zwischen SPNV und ÖSPV“ vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen,

 

2.   Änderungen des Entwurfs der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Vorgabe der Kommunalaufsicht zuzustimmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen,

 

3.   der angefügten Änderung der Satzung des Zweckverbandes Nahverkehr Westfalen-Lippe vorbehaltlich der Genehmigung der Kommunalaufsicht zuzustimmen,

 

4.   Änderungen der Änderungssatzung nach Vorgaben der Kommunalaufsicht zuzustimmen, die die materiellen Regelungen unberührt lassen.

 

 

Begründung:

I - III. Problem, Lösung, Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

In den Gremien des NWL und ZVM wird seit Monaten eine organisatorische Neustrukturierung des NWL erörtert. Der aktuelle Diskussionsstand zur Neustrukturierung findet sich in der Anlage. Mündlich wurde darüber in den Unterausschuss ÖPNV berichtet. Der NWL strebt nun eine Beschlussfassung zur seiner Neustrukturierung in der Verbandsversammlung am 11.07.2019 an. Aufgrund der zeitlich versetzten Sitzungsläufe sind im Kreis Coesfeld bereits jetzt die Beschlüsse zu fassen, obgleich bis zur Verbandsversammlung noch Änderungen vorgenommen werden können.

 

IV. Alternativen:

 

    1.        Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Vorlage zur organisatorischen Neustrukturierung des NWLs zur Kenntnis zu nehmen.

    2.        Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Vertreter/innen des Kreises in der Verbandsversammlung des ZVM anzuweisen, die organisatorische Neustrukturierung des NWL abzulehnen, sofern diese im Grundsatz der in der Anlage aufgeführten Neustrukturierung entspricht.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist gemäß § 26 KrO der Kreistag zuständig.

 

 

Anlage: Gesamtdokument Neustrukturierung NWL (Stand: 28.03.2019)