Betreff
Vorschläge zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für die Amtszeit vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2024
Vorlage
SV-9-1417
Aktenzeichen
01-10.11.14-02-2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste zur Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen werden folgende Personen aufgenommen:

 

 

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Zum 01.01.2020 sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen zu berufen, die für Streitverfahren in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig sind. Gemäß § 13 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund von Vorschlagslisten für fünf Jahre ernannt. Nach § 14 Abs. 1 und 4 SGG werden die Vorschlagslisten von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

 

Laut Mitteilung des Präsidenten des Landessozialgerichts NRW ist die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Gruppe der Kreise und kreisfreien Städte nach dem Bedarf in den zurückliegenden Jahren und der darauf basierenden Prognose für die kommende Berufungsperiode auf 36 festgesetzt worden. Auf den Kreis Coesfeld entfällt 1 ehrenamtliche/r Richter/in. Derzeit ist für den Kreis Coesfeld kein/e ehrenamtliche/r Richter/r berufen, da die vorschlagsberechtigten Stellen mit der geringsten Einwohnerzahl alternierend (d.h. im 5-Jahresturnus) gebeten werden, Vorschläge zu unterbereiten.

 

Gemäß § 14 Abs. 1 und 4 SGG bittet der Präsident des Landessozialgerichts NRW für die zum 01.01.2020 vorzunehmende Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zwei Vorschläge einzureichen. Dabei sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.

Nach § 35 Abs. 1 SGG müssen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das 30. Lebensjahr vollendet und sollen das Amt mindestens fünf Jahre beim dem Sozialgericht ausgeübt haben. Infolge Ablaufs der Amtszeit zum 31.12.2019 ausscheidende Personen können erneut vorgeschlagen werden. Die persönlichen Voraussetzungen für das Amt und die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit §§ 16 bis 18 SGG (siehe Anlage).

Wegen des im sozialgerichtlichen Verfahren für ehrenamtliche Richter/innen geltenden Prinzips der Sachkunde bittet der Präsident des Landessozialgerichts darum, nach Möglichkeit Personen vorzuschlagen, die im Bereich der Sozialhilfe oder der Leistungen für Asylbewerber über besondere Sachkunde verfügen. Besonders geeignet sind in der Regel frühere, zwischenzeitlich ausgeschiedene Bedienstete aus diesen Fachgebieten oder solche, die mittlerweile ein anderes Sachgebiet bearbeiten.

Personen, die noch nicht mindestens fünf Jahre als ehrenamtliche Richter/innen bei einem Sozialgericht oder dem Landessozialgericht tätig waren, sollen nur in begründeten Ausnahmefällen benannt werden.

Auch bittet der Präsident des Landessozialgerichts NRW darum, solche Personen nicht vorzuschlagen, die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben oder voraussichtlich den Ladungen zu den Sitzungen wegen beruflicher oder sonstiger Belastungen nur selten Folge leisten werden können.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unter Zugrundlegung der Sitzverteilung im Kreistag wird die CDU-Kreistagsfraktion gebeten 2 Personen vorzuschlagen.

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der genannten Personen in die Vorschlagsliste zu.

III. Alternativen

Keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 14 Abs. 4 SGG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.