Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur Beseitigung des
Gehölzbestandes einer gesetzlich geschützten Allee in Seppenrade mit
anschließender Neuanpflanzung zu.
Die Befreiung soll mit
folgenden Auflagen versehen werden:
- Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10.
und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
- Die
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich
mir vor
Begründung:
Die Stadt Lüdinghausen beabsichtigt den erstmaligen Ausbau der
Kastanienallee in Seppenrade, nachdem die angrenzenden Baugebiete nunmehr
erschlossen und bebaut sind. Beabsichtigt ist der Bau einer 5,50 m breiten
Fahrbahn mit einem 3,00 breiten Grünstreifen. Auf der westlichen Seite ist
zusätzlich die Anlage eines 2,50 m breiten Gehweges vorgesehen.
Durch den geplanten Ausbau ist eine Allee betroffen, die im
Alleenkataster der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0020 „Roßkastanienallee
an der Reckelsumer Straße“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im
Kataster mit einer Länge von 371 m geführt. Der geplante Ausbau betrifft
den gesamten Abschnitt der Allee. In dem Bereich stehen derzeit noch ca. 30
Bäume. Mit dem vorgesehenen Ausbau würde der Baumbestand beseitigt. Vorgesehen
ist die Neubegründung einer Allee aus 55 Hopfenbuchen.
Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist die Erteilung
einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag
auf Befreiung wurde von der Stadt Lüdinghausen mit Schreiben vom 05.04.2019
gestellt.
Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 09.05.2019
auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Mit Schreiben vom
28.05.2019 ist hierzu eine Stellungnahme des BUND – Ortsgruppe Lüdinghausen
eingegangen. In der Stellungnahme wurde ein fehlendes Baumgutachten, fehlende
Angaben zum Artenschutz, fehlende Alternativen angemahnt sowie eine alternative
Baumartenwahl angeraten. Statt der Hopfenbuche sei die Edelkastanie oder die
rotblütige Variante der Rosskastanie vorzuziehen.
Die Stadt Lüdinghausen wurde per E-Mail am 13.06.2019 über die
eingegangene Stellungnahme unterrichtet und um ergänzende Erläuterung gebeten.
Hierüber wird in der Sitzung berichtet.
Eine Befreiung kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
auf Antrag erteilt werden, wenn
- dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung
führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und
Landschaftspflege vereinbar ist.
Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an dem Ausbau
des bisherigen Wirtschaftsweges zu einer örtlichen Straße mit begleitenden
Gehweg, der den gewachsenen Strukturen der innerörtlichen Entwicklung von
Seppenrade Rechnung trägt. Durch die gewachsene Siedlung ist auch auf der
Kastanienallee mit einem erhöhten Aufkommen von Fußgängern zu rechnen. Die
Erforderlichkeit für einen entsprechenden Ausbau des Weges ist entsprechend
gegeben.
Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung der nach
§ 41 LNatSchG geschützten Allee.
Bei der Allee handelt es sich um einen lückigen Bestand von Kastanien.
In den letzten Jahren wurden bereits mehrere Bäume aus Gründen der
Verkehrssicherheit gefällt. An den noch vorhandenen Kastanien ist tlw. auch
schon ein Pseudomonasbefall zu erkennen. Für die weitere Beurteilung über den
Vitalitätsbestand der betroffenen Bäume wurde ein entsprechendes Fachgutachten
durch die Stadt Lüdinghausen in Auftrag gegeben. Eine Ausfertigung lag zum Zeitpunkt
der Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor. Über die Inhalte des
Gutachtens soll während der Sitzung berichtet werden.
Neben dem allgemein zu erwartenden Verlust von Bäumen durch den
Krankheitsbefall sind durch den Straßenausbau weitere erhebliche
Beeinträchtigungen auf den Baumbestand zu erwarten. Teilweise kommt es zu einer
direkten Überplanung von Baumstandorten durch die Verkehrsflächen. Darüberhinaus
sind mit dem Straßenausbau erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum der Bäume zu
erwarten, die ebenfalls zu einer nachhaltigen Schädigung der Bäume führen
können.
Dies begründet auch die Notwendigkeit der durch die Stadt Lüdinghausen
beantragten Befreiung. Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
müssen die Befreiung erfordern, denn andernfalls ist sie nicht notwendig. Das
bedeutet nicht, dass die beantragte Maßnahme das einzig denkbare Mittel sein
muss, um das verfolgte öffentlichte Interesse zu verwirklichen. Es genügt, dass
sie vernünftigerweise geboten ist.
Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der
Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können. Die
untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung an, dass in dem
vorliegenden Fall die Neubegründung einer Straßenbaumallee mit ca. 55 Bäumen
als nachhaltiger einzustufen ist und dem dauerhaften Erhalt einer straßenbegleitenden
Allee dient.
Anlagen:
· Befreiungsantrag
· Lageplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)