Betreff
Erteilung einer Befreiung für die Überplanung einer gesetzlich geschützten Allee an der Kastanienallee in Seppenrade
Vorlage
SV-9-1426
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur Beseitigung des Gehölzbestandes einer gesetzlich geschützten Allee in Seppenrade mit anschließender Neuanpflanzung zu.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen versehen werden:

 

  • Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
  • Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor

 

Begründung:

 

Die Stadt Lüdinghausen beabsichtigt den erstmaligen Ausbau der Kastanienallee in Seppenrade, nachdem die angrenzenden Baugebiete nunmehr erschlossen und bebaut sind. Beabsichtigt ist der Bau einer 5,50 m breiten Fahrbahn mit einem 3,00 breiten Grünstreifen. Auf der westlichen Seite ist zusätzlich die Anlage eines 2,50 m breiten Gehweges vorgesehen.

 

Durch den geplanten Ausbau ist eine Allee betroffen, die im Alleenkataster der Landes NRW unter der Kennung AL-COE-0020 „Roßkastanienallee an der Reckelsumer Straße“ geführt wird. Die Gesamtlänge der Allee wird im Kataster mit einer Länge von 371 m geführt. Der geplante Ausbau betrifft den gesamten Abschnitt der Allee. In dem Bereich stehen derzeit noch ca. 30 Bäume. Mit dem vorgesehenen Ausbau würde der Baumbestand beseitigt. Vorgesehen ist die Neubegründung einer Allee aus 55 Hopfenbuchen.

 

Für die Beseitigung des bisherigen Baumbestandes ist die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Lüding­hausen mit Schreiben vom 05.04.2019 gestellt.

 

Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 09.05.2019 auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Mit Schreiben vom 28.05.2019 ist hierzu eine Stellungnahme des BUND – Ortsgruppe Lüdinghausen eingegangen. In der Stellungnahme wurde ein fehlendes Baumgutachten, fehlende Angaben zum Artenschutz, fehlende Alternativen angemahnt sowie eine alternative Baumartenwahl angeraten. Statt der Hopfenbuche sei die Edelkastanie oder die rotblütige Variante der Rosskastanie vorzuziehen.

 

Die Stadt Lüdinghausen wurde per E-Mail am 13.06.2019 über die eingegangene Stellungnahme unterrichtet und um ergänzende Erläuterung gebeten. Hierüber wird in der Sitzung berichtet.

 

Eine Befreiung kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn

 

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an dem Ausbau des bisherigen Wirtschaftsweges zu einer örtlichen Straße mit begleitenden Gehweg, der den gewachsenen Strukturen der innerörtlichen Entwicklung von Seppenrade Rechnung trägt. Durch die gewachsene Siedlung ist auch auf der Kastanienallee mit einem erhöhten Aufkommen von Fußgängern zu rechnen. Die Erforderlichkeit für einen entsprechenden Ausbau des Weges ist entsprechend gegeben.

 

Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an der Erhaltung der nach § 41 LNatSchG geschützten Allee.

Bei der Allee handelt es sich um einen lückigen Bestand von Kastanien. In den letzten Jahren wurden bereits mehrere Bäume aus Gründen der Verkehrssicherheit gefällt. An den noch vorhandenen Kastanien ist tlw. auch schon ein Pseudomonasbefall zu erkennen. Für die weitere Beurteilung über den Vitalitätsbestand der betroffenen Bäume wurde ein entsprechendes Fachgutachten durch die Stadt Lüdinghausen in Auftrag gegeben. Eine Ausfertigung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor. Über die Inhalte des Gutachtens soll während der Sitzung berichtet werden.

 

Neben dem allgemein zu erwartenden Verlust von Bäumen durch den Krankheitsbefall sind durch den Straßenausbau weitere erhebliche Beeinträchtigungen auf den Baumbestand zu erwarten. Teilweise kommt es zu einer direkten Überplanung von Baumstandorten durch die Verkehrsflächen. Darüberhinaus sind mit dem Straßenausbau erhebliche Eingriffe in den Wurzelraum der Bäume zu erwarten, die ebenfalls zu einer nachhaltigen Schädigung der Bäume führen können.

 

Dies begründet auch die Notwendigkeit der durch die Stadt Lüdinghausen beantragten Befreiung. Die Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses müssen die Befreiung erfordern, denn andernfalls ist sie nicht notwendig. Das bedeutet nicht, dass die beantragte Maßnahme das einzig denkbare Mittel sein muss, um das verfolgte öffentlichte Interesse zu verwirklichen. Es genügt, dass sie vernünftigerweise geboten ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können. Die untere Naturschutzbehörde schließt sich der Auffassung an, dass in dem vorliegenden Fall die Neubegründung einer Straßenbaumallee mit ca. 55 Bäumen als nachhaltiger einzustufen ist und dem dauerhaften Erhalt einer straßenbegleitenden Allee dient.

Anlagen:

 

·         Befreiungsantrag

·         Lageplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)