Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zum Bau des Radwegs entlang der K 39 in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.09 „Emmerbachniederung“ und 2.2.10 „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden zu.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen versehen werden:

 

  • Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
  • Die Fällung der Bäume ist aus Artenschutzgründen fachkundig zu begleiten.
  • Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor

 

Begründung:

 

Die Kreisverwaltung Coesfeld, Abteilung 66 - Straßenbau und Unterhaltung beabsichtigt den Bau eines Radwegs entlang der westlichen Seite der K 39.

Der fahrbahnbegleitende Radweg wird in einer Regelbreite von 3 m (zuzüglich Bankett ca. 4 m) angelegt und dient der sicheren fahrrad- und fußläufigen Anbindung der Sportanlage Davensberg. Im weiteren ist der Radweg an den Bürgerradweg der Stadt Münster anzuschließen (s. beiliegende Erörterungen und Plandarstellungen)

 

Für den Radweg ist die Entfernung des Randbereichs einer bestehenden Waldfläche (überwiegend Stieleichenbestand) in einer Breite von ca. 6,3 m auf einer Länge von ca. 600 m (ca. 3.800 qm) erforderlich. Als Ausgleich für die Waldinanspruchnahme erfolgt eine Neuaufforstung auf den Flurstücken 126 tlw., 128 tlw. und 130 tlw., Flur 32, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel in einer Gesamtgrößenordnung von 5.700 qm. Die Größe der Ersatzaufforstung resultiert aus dem gem. Vorgabe des Landesbetriebs Wald und Holz zu erbringenden Ersatzaufforstungsverhältnis von 1:1,5.

Zusätzlich wird für die Neuversiegelung des Radwegs der Kompensationsbedarf von derzeit 12.000 Biotopwertpunkten durch das Öko-Konto der Wirtschaftsbetriebe Coesfeld gedeckt.

 

Die Gehölze werden in der Zeit vom 01.10. bis zum 28.02 entfernt. Trotz dieser im Regelfall konfliktvermeidenden Maßnahme werden die Bäume vor Entfernung begutachtet, um artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen.

 

Die K 39 verläuft in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.09 „Emmerbachniederung“ und 2.2.10 „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden.

 

Für den Bau des Radwegs ist daher die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem in Landschaftsschutzgebieten geltenden Bauverbot erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der Abteilung 66 Straßenbau und -unterhaltung mit Schreiben vom 28.06.2019 gestellt.

 

Eine Befreiung kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an einer verkehrssicheren fahrrad- und fußläufigen Verbindung, getrennt vom motorisierten Kfz-Verkehr auf der K 39.

 

Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können. Die Befreiung vom Bauverbot in den Landschaftsschutzgebieten kann - unter Berücksichtigung der erforderlichen Waldneubegründung - erteilt werden.

Anlagen:

 

  1. Kartenausschnitt (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)
  2. Befreiungsantrag
  3. Erläuterungsbericht
  4. Straßenbaupläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)