Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zum Bau des Radwegs
entlang der K 39 in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.09 „Emmerbachniederung“
und 2.2.10 „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ des Landschaftsplans
Davensberg-Senden zu.
Die Befreiung soll mit
folgenden Auflagen versehen werden:
- Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10.
und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
- Die Fällung der Bäume ist aus Artenschutzgründen fachkundig zu
begleiten.
- Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor
Begründung:
Die Kreisverwaltung Coesfeld,
Abteilung 66 - Straßenbau und Unterhaltung beabsichtigt den Bau eines Radwegs
entlang der westlichen Seite der K 39.
Der fahrbahnbegleitende Radweg
wird in einer Regelbreite von 3 m (zuzüglich Bankett ca. 4 m) angelegt und
dient der sicheren fahrrad- und fußläufigen Anbindung der Sportanlage
Davensberg. Im weiteren ist der Radweg an den Bürgerradweg der Stadt Münster
anzuschließen (s. beiliegende Erörterungen und Plandarstellungen)
Für den Radweg ist die
Entfernung des Randbereichs einer bestehenden Waldfläche (überwiegend Stieleichenbestand)
in einer Breite von ca. 6,3 m auf einer Länge von ca. 600 m (ca. 3.800 qm)
erforderlich. Als Ausgleich für die Waldinanspruchnahme erfolgt eine
Neuaufforstung auf den Flurstücken 126 tlw., 128 tlw. und 130 tlw., Flur 32,
Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel in einer Gesamtgrößenordnung von 5.700 qm. Die
Größe der Ersatzaufforstung resultiert aus dem gem. Vorgabe des Landesbetriebs
Wald und Holz zu erbringenden Ersatzaufforstungsverhältnis von 1:1,5.
Zusätzlich wird für die
Neuversiegelung des Radwegs der Kompensationsbedarf von derzeit 12.000
Biotopwertpunkten durch das Öko-Konto der Wirtschaftsbetriebe Coesfeld gedeckt.
Die Gehölze werden in der
Zeit vom 01.10. bis zum 28.02 entfernt. Trotz dieser im Regelfall
konfliktvermeidenden Maßnahme werden die Bäume vor Entfernung begutachtet, um
artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG zu berücksichtigen.
Die K 39 verläuft in den Landschaftsschutzgebieten 2.2.09
„Emmerbachniederung“ und 2.2.10 „Wald- und Kulturlandschaft der Davert“ des
Landschaftsplans Davensberg-Senden.
Für den Bau des Radwegs ist daher die Erteilung einer Befreiung nach
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz von dem in Landschaftsschutzgebieten
geltenden Bauverbot erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der
Abteilung 66 Straßenbau und -unterhaltung mit Schreiben vom 28.06.2019
gestellt.
Eine Befreiung kann gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.
Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an einer
verkehrssicheren fahrrad- und fußläufigen Verbindung, getrennt vom
motorisierten Kfz-Verkehr auf der K 39.
Vor diesem Hintergrund ist die untere Naturschutzbehörde der
Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können. Die
Befreiung vom Bauverbot in den Landschaftsschutzgebieten kann - unter
Berücksichtigung der erforderlichen Waldneubegründung - erteilt werden.