Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur
Umgestaltung/Renaturierung der Wolfsschlucht in Lüdinghausen-Seppenrade im
Naturschutzgebiet 2.1.09 „Seppenrader Schweiz“ des Landschaftsplans
Olfen-Seppenrade zu.
Die Befreiung soll mit
folgenden Auflagen versehen werden:
- Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10.
und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
- Im Rahmen des noch durchzuführenden wasserrechtlichen
Antragsverfahrens ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit u. a. der
Bearbeitung der Eingriffsregelung des Artenschutzes zu erstellen.
- Die Aufnahme,
Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor
Begründung:
Die
Stadt Lüdinghausen beabsichtigt als Projektergebnis der Regionale 2016 die
Umgestaltung/Renaturierung der Wolfsschlucht in Seppenrade.
Im
Wesentlichen ist der Rückbau der künstlich angelegten Stauteiche und die
Schaffung eines natürlichen Gewässerlaufs einschließlich gewässerbegleitender
Sukzessionsflächen geplant. Die renaturierten Bereiche sollen durch die
Anlage eines neuen Wegs barrierefrei erreichbar werden. Eine genaue
Beschreibung der Planung kann den beigefügten Erläuterungen vom 21.01.2019 der
Stadt Lüdinghausen entnommen werden und wurde auf der Bereisung des Beirats am
16.05.2019 von Herrn Steenweg (Stadt Lüdinghausen) vorgestellt.
Die Wolfsschlucht befindet sich im Naturschutzgebiet 2.1.09
„Seppenrader Schweiz“ des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade.
Folgende Verbote werden durch die geplanten Maßnahmen
berührt:
·
Bauliche
Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für das Land NRW zu errichten sowie
Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen zu errichten oder zu
ändern, oder bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, auch
wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen;
·
Verkehrs-
und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen und Wege oder Stellplätze zu
errichten, zu ändern, insbesondere mit einer wasserundurchlässigen Schicht zu
befestigen;
·
Flächen
außerhalb der Wege zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge oder Wohnwagen
abzustellen oder Zelte zu errichten, Hunde frei laufen zu lassen, außer auf den
gekennzeichneten Wegen zu reiten;
·
Die
vorhandene Nutzung zu ändern, insbesondere Grünland oder Brachflächen
umzubrechen oder umzuwandeln;
·
Aufschüttungen,
Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des
Bodenreliefs vorzunehmen;
·
fließende
oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen – unbeschadet
wasserrechtlicher Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern
(dies gilt auch für Neuanlagen), oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen,
oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern;
·
Bäume,
Sträucher, Hecken oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, aus-
oder abzureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise
in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen;
·
die
morphologischen Gegebenheiten wie Böschungen, Senken, Täler, Terrassensenken
usw. zu beseitigen oder zu verändern
Für die Realisierung des
Vorhabens in der Wolfsschlucht ist daher die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz
erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Lüdinghausen mit
Schreiben vom 23.01.2019 gestellt.
Eine Befreiung kann gemäß § 67
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn
- dies aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher
sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
- die
Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren
Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz
und Landschaftspflege vereinbar ist.
Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der
Umgestaltung/Renaturierung - und damit verbundenen ökologischen Aufwertung -
sowie der barrierefreien Zugänglichkeit der Wolfsschlucht.
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen und der damit verbundenen
allgemein zu begrüßenden ökologischen Aufwertung der Biotopstrukturen der
Wolfsschlucht ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die
Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können und eine Befreiung erteilt
werden kann.
Anlagen:
1. Übersichtskarte
2. Kartenausschnitt (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)
3. Befreiungsantrag
4. Erläuterung
5. Ausführungspläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)