Betreff
Umgestaltung/Renaturierung der Wolfsschlucht in Lüdinghausen-Seppenrade
Vorlage
SV-9-1429
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung zur Umgestaltung/Renaturierung der Wolfsschlucht in Lüdinghausen-Seppenrade im Naturschutzgebiet 2.1.09 „Seppenrader Schweiz“ des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade zu.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen versehen werden:

 

  • Die Entfernung der Gehölze darf nur im Zeitraum zwischen dem 01.10. und dem 28.02 des Folgejahres erfolgen.
  • Im Rahmen des noch durchzuführenden wasserrechtlichen Antragsverfahrens ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit u. a. der Bearbeitung der Eingriffsregelung des Artenschutzes zu erstellen.
  • Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor

 

Begründung:

 

Die Stadt Lüdinghausen beabsichtigt als Projektergebnis der Regionale 2016 die Umgestaltung/Renaturierung der Wolfsschlucht in Seppenrade.

Im Wesentlichen ist der Rückbau der künstlich angelegten Stauteiche und die Schaffung eines natürlichen Gewässerlaufs einschließlich gewässerbegleitender Sukzessionsflächen geplant. Die renaturierten Bereiche sollen durch die Anlage eines neuen Wegs barrierefrei erreichbar werden. Eine genaue Beschreibung der Planung kann den beigefügten Erläuterungen vom 21.01.2019 der Stadt Lüdinghausen entnommen werden und wurde auf der Bereisung des Beirats am 16.05.2019 von Herrn Steenweg (Stadt Lüdinghausen) vorgestellt.

 

Die Wolfsschlucht befindet sich im Naturschutzgebiet 2.1.09 „Seppenrader Schweiz“ des Landschaftsplans Olfen-Seppenrade.

 

Folgende Verbote werden durch die geplanten Maßnahmen berührt:

·         Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der Bauordnung für das Land NRW zu errichten sowie Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen zu errichten oder zu ändern, oder bestehende bauliche Anlagen oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen;

·         Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen und Wege oder Stellplätze zu errichten, zu ändern, insbesondere mit einer wasserundurchlässigen Schicht zu befestigen;

·         Flächen außerhalb der Wege zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge oder Wohnwagen abzustellen oder Zelte zu errichten, Hunde frei laufen zu lassen, außer auf den gekennzeichneten Wegen zu reiten;

·         Die vorhandene Nutzung zu ändern, insbesondere Grünland oder Brachflächen umzubrechen oder umzuwandeln;

·         Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen sowie sonstige Veränderungen des Bodenreliefs vorzunehmen;

·         fließende oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen – unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern (dies gilt auch für Neuanlagen), oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen, oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern;

·         Bäume, Sträucher, Hecken oder sonstige wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, aus- oder abzureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen;

·         die morphologischen Gegebenheiten wie Böschungen, Senken, Täler, Terrassensenken usw. zu beseitigen oder zu verändern

 

Für die Realisierung des Vorhabens in der Wolfsschlucht ist daher die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde von der Stadt Lüdinghausen mit Schreiben vom 23.01.2019 gestellt.

 

Eine Befreiung kann gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Das öffentliche Interesse besteht im vorliegenden Fall an der Umgestaltung/Renaturierung - und damit verbundenen ökologischen Aufwertung - sowie der barrierefreien Zugänglichkeit der Wolfsschlucht.

 

Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen und der damit verbundenen allgemein zu begrüßenden ökologischen Aufwertung der Biotopstrukturen der Wolfsschlucht ist die untere Naturschutzbehörde der Auffassung, dass die Befreiungsgründe zu 1. herangezogen werden können und eine Befreiung erteilt werden kann.

Anlagen:

 

1.    Übersichtskarte

2.    Kartenausschnitt (farbiges Original einzusehen im Kreistags-Informations-System)

3.    Befreiungsantrag

4.    Erläuterung

5.    Ausführungspläne (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)