Betreff
Vorschläge für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Münster für Streitverfahren nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vorlage
SV-9-1432
Aktenzeichen
01-10.11.15-02-2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

In die Vorschlagsliste für die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter bei dem Sozialgericht Münster für Streitverfahren nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz werden folgende Personen aufgenommen:

 

  1. _________________________

 

  1. _________________________

 

  1. _________________________

Begründung:

 

I.   Problem

Zum 01.01.2020 sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Kammern des Sozialgerichts Münster zu berufen, die für Streitverfahren nach dem SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sind. Gemäß § 13 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden diese ehrenamtlichen Richterinnen und Richter aufgrund von Vorschlagslisten von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.

Die Anzahl der zum 01.01.2020 neu zu berufenden ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist für das Sozialgericht Münster auf insgesamt 16 festgesetzt worden. Entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl des Kreises Coesfeld zur Gesamteinwohnerzahl im Bezirk des Sozialgerichts Münster sind vom Kreis Coesfeld drei ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorzuschlagen. Frauen sind bisher bei der Ausübung des ehrenamtlichen Richteramts deutlich unterrepräsentiert. Der Präsident des Sozialgerichts Münster bittet, diesen Umstand bei der Unterbreitung von Vorschlägen zu berücksichtigen.

Im Übrigen sollen nur solche Personen vorgeschlagen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGG erfüllen und bei denen keine Ausschlussgründe nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 SGG gegeben sind. Personen, die bereits bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen als ehrenamtliche(r) Richter(in) berufen bzw. vorgeschlagen worden sind oder die eine prozessvertretende Tätigkeit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausüben, können ebenfalls nicht benannt werden. Ferner weist der Präsident des Sozialgerichts Münster darauf hin, dass Personen, die nach § 18 Abs. 1 SGG Ablehnungsgründe geltend machen können, insbesondere nach den Ziffern 1 bis 3, nur vorgeschlagen werden sollten, sofern bekannt ist, dass die/der Vorzuschlagende/n nicht von dem Ablehnungsgrund Gebrauch machen wird. Auszüge der gesetzlichen Bestimmungen liegen als Anlage bei.

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung des Kreistages werden die CDU-Kreistagsfraktion und die SPD-Kreistagsfraktion gebeten, zwei Personen bzw. eine Person vorzuschlagen.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme der genannten Personen in die Vorschlagsliste zu.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 14 Abs. 5 SGG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 KrO NRW ist der Kreistag zuständig.