Beschlussvorschlag:
Der
aktuelle Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld (2015 bis 2019) mit
den dazugehören Förderbestimmungen wird für ein Jahr fortgeschrieben.
Die Verwaltung wird beauftragt, bis Ende 2020 einen Entwurf des zukünftigen Kinder- und Jugendförderplanes 2021 bis 2025 den entsprechenden Entscheidungsgremien vorzulegen.
Begründung:
I. Problem
Mit seinem 3. Ausführungsgesetz zum des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (SGB VII) - Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder-
und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG) hat die nordrheinwestfälische
Landesregierung 2004 die öffentlichen Jugendhilfeträger verpflichtet, jeweils
für eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft auf der Grundlage der
kommunalen Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen
(vgl. § 15 KJFöG).
Der
Kreis Coesfeld hat den letzten Kinder- und Jugendförderplan nach den
Kommunalwahlen 2014 am 17.12.2014 mit einer Laufzeit von fünf Jahren (2015 –
2019) verabschiedet.
Turnusgemäß
wäre durch die Verwaltung des Jugendamtes ein novellierter kommunaler Kinder-
und Jugendförderplan den zuständigen Ausschüssen und dem Kreistag Ende 2019 zur
Entscheidung vorzulegen.
Da in
der Vergangenheit der zukünftige Förderplan von den neu gewählten
Körperschaftsvertretern beraten und verabschiedet worden ist und die nächste
Kommunalwahlen in NRW erst im Herbst 2020 stattfindet, bedarf es einer
Übergangsregelung und Entscheidung für das Jahr 2020.
II. Lösung
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Laufzeit
des aktuellen Kinder- und Jugendförderplanes einschließlich der Förderbestimmungen
um ein Jahr zu verlängern. Dementsprechend sind Haushaltsmittel auf der
Grundlage der bisherigen Beschlüsse weiterhin bereitzustellen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen /
Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Im Haushaltjahr 2020 sind für den Bereich der
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes und der Familienarbeit Budgetmittel (hier: Produktgruppe 51.01 -
Prävention und Regelangebote) Haushaltsmittel wie im bisherigen Umfang mit den
entsprechenden Kostensteigerungen zu veranschlagen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt
des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der
Jugendhilfeausschuss für die Vorentscheidung zuständig.
Die grundsätzliche Entscheidung
gemäß §26 KrO NRW ist durch den Kreistag gegeben.