Betreff
Förderung der Beratungsstelle der Ehe-, Familien- und Lebensberatung im Bistum Münster in Coesfeld und Lüdinghausen (EFL)
Vorlage
SV-9-1443
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des Bistums Münster als Träger der Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Lebensfragen vom 04.06.2019 auf Anpassung der Förderung wird in folgendem Umfang entsprochen:

  1. Zur Finanzierung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen wird ein pauschaler Zuschuss in einem Umfang von 31,5 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, maximal bis zu einer Höhe von 100.000 Euro, gewährt.

  2. Die restlichen Personal- und Sachkosten werden vom Träger finanziert unter Anrechnung der Landesmittel und sonstiger Förderung durch Dritte.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Durch das Bistum Münster werden in den Städten Coesfeld, Dülmen und
Lüdinghausen Beratungsstellen für das Segment Ehe- ,Familien- und Lebensberatung für den Einzugsbereich des Kreises Coesfeld betrieben. Die Beratungsstelle in Dülmen richtet sich ausschließlich an Ratsuchende aus dem Bereich der Stadt Dülmen, die Beratungsstelle in Coesfeld an Menschen aus dem Bereich der Stadt Coesfeld und dem Bereich des Nordkreises und die Beratungsstelle in Lüdinghausen deckt die Beratungsbedarfe aus dem Südkreis ab.

Letztmalig wurde die Förderung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 17.12.2008 angepasst. Danach wird ein pauschaler Zuschuss in einem Umfang von 31,5 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, maximal bis zu einer Höhe von 85.000 Euro, gewährt.

Der bewilligte Anteil von 31,5 % der Gesamtkosten überschritt in der Vergangenheit regelmäßig den Maximalbetrag, so dass dem Bistum Münster jährlich ein Zuschuss von 85.000 Euro gewährt wurde.

Das Bistum Münster beantragt nunmehr eine Erhöhung des Maximalbetrages von 85.000 Euro auf 100.000 Euro. Als Begründung führt das Bistum Münster an, dass seit der letzten Anpassung zum 01.01.2009 der Anteil des Kreises Coesfeld an der Finanzierung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen aufgrund der gestiegenen Kosten gesunken ist.

So betrug der Anteil des Maximalzuschusses von 85.000 Euro an den Gesamtkosten im Jahr 2009 noch 31 %. Im Jahr 2018 betrug der Anteil nur noch 18 %.

Eine ähnliche Entwicklung ist auch auf Grundlage der Beratungsfälle festzustellen. Hier ist der Finanzierungsanteil an den Beratungsfällen aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes von 46 % im Jahr 2009 auf noch 30 % im Jahr 2018 gesunken.

Im Detail wird ergänzend auf die Begründung im Antrag des Bistums Münster hingewiesen.

 

II.  Lösung

Mütter und Väter haben einen Jugendhilfeanspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen (§ 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – SGB VIII).

 

Zur Sicherstellung dieses Beratungsauftrages sind die Jugendämter verpflichtet, entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei sollen die Jugendämter von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).

Die Beratungsstellen der EFL in Coesfeld und Lüdinghausen sichern den Beratungsanspruch nach § 17 SGB VIII in einem erheblichen Umfang ab, so dass das Kreisjugendamt keine eigenen Beratungsstellen bereithalten muss.

Aus diesem Grund gewährt der Kreis Coesfeld dem Bistum Münster jährliche Zuschüsse zur teilweisen Finanzierung der Beratungsstellen.

Der Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung ist nunmehr Rechnung zu tragen, denn nur die Übernahme der beantragten Finanzierunganteile stellt die Bereithaltung einer adäpuaten Versorgungssituation im Bereich des Kreisjugendamtes sicher.

Die beantragte Erhöhung des jährlichen Maximalzuschusses von 85.000 Euro auf 100.000 Euro ist unter Beachtung der seit der letzten Anpassung zum 01.01.2009 erfolgten Personalkostensteigerungen nachvollziehbar und angemessen.

Es wird daher empfohlen, ab dem 01.01.2020 einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von 31,5 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, maximal bis zu 100.000 Euro, zu bewilligen.

 

III. Alternativen

Ablehnung des Antrages unter Hinnahme, dass die Beratungsangebote dem Bedarf nicht mehr gerecht werden.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Haushaltsmittel werden im Entwurf des Haushaltes 2020 bei der Produktgruppe 02.51.10. – Prävention und Regelangebote -, Produkt 02.51.10.01. – Frühe Hilfen -, beim Sachkonto 531853 (KZS Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen) in Höhe von 100.000 Euro eingearbeitet.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Aufgrund der finanziellen Auswirkungen und der noch nicht abgeschlossenen Haushaltsberatungen ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben.