Beschlussvorschlag:
Dem
Antrag des Bistums Münster als Träger der Beratungsstellen für Ehe-, Familien-
und Lebensfragen vom 04.06.2019 auf Anpassung der Förderung wird in folgendem
Umfang entsprochen:
- Zur Finanzierung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen
wird ein pauschaler Zuschuss in einem Umfang von 31,5 % der nachgewiesenen
Gesamtkosten, maximal bis zu einer Höhe von 100.000 Euro, gewährt.
- Die restlichen Personal- und Sachkosten werden vom Träger
finanziert unter Anrechnung der Landesmittel und sonstiger Förderung durch
Dritte.
Begründung:
I. Problem
Durch das Bistum Münster
werden in den Städten Coesfeld, Dülmen und
Lüdinghausen Beratungsstellen für das Segment Ehe- ,Familien- und
Lebensberatung für den Einzugsbereich des Kreises Coesfeld betrieben. Die
Beratungsstelle in Dülmen richtet sich ausschließlich an Ratsuchende aus dem
Bereich der Stadt Dülmen, die Beratungsstelle in Coesfeld an Menschen aus dem
Bereich der Stadt Coesfeld und dem Bereich des Nordkreises und die
Beratungsstelle in Lüdinghausen deckt die Beratungsbedarfe aus dem Südkreis ab.
Letztmalig wurde die Förderung der Beratungsstellen in Coesfeld und
Lüdinghausen aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 17.12.2008 angepasst. Danach
wird ein pauschaler Zuschuss in einem Umfang von 31,5 % der nachgewiesenen
Gesamtkosten, maximal bis zu einer Höhe von 85.000 Euro, gewährt.
Der bewilligte Anteil von 31,5 % der Gesamtkosten überschritt in der
Vergangenheit regelmäßig den Maximalbetrag, so dass dem Bistum Münster jährlich
ein Zuschuss von 85.000 Euro gewährt wurde.
Das Bistum Münster beantragt nunmehr eine Erhöhung des Maximalbetrages
von 85.000 Euro auf 100.000 Euro. Als Begründung führt das Bistum Münster an,
dass seit der letzten Anpassung zum 01.01.2009 der Anteil des Kreises Coesfeld
an der Finanzierung der Beratungsstellen in Coesfeld und Lüdinghausen aufgrund
der gestiegenen Kosten gesunken ist.
So betrug der Anteil des Maximalzuschusses von 85.000 Euro an den
Gesamtkosten im Jahr 2009 noch 31 %. Im Jahr 2018 betrug der Anteil nur noch 18
%.
Eine ähnliche Entwicklung ist auch auf Grundlage der Beratungsfälle
festzustellen. Hier ist der Finanzierungsanteil an den Beratungsfällen aus dem
Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes von 46 % im Jahr 2009 auf noch 30 %
im Jahr 2018 gesunken.
Im Detail wird ergänzend auf die Begründung im Antrag des Bistums
Münster hingewiesen.
II. Lösung
Mütter und Väter haben einen Jugendhilfeanspruch auf Beratung in Fragen
der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen
haben oder tatsächlich sorgen (§ 17 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch – SGB
VIII).
Zur Sicherstellung dieses Beratungsauftrages sind die Jugendämter
verpflichtet, entsprechende Beratungsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei sollen
die Jugendämter von eigenen Maßnahmen absehen, wenn geeignete Einrichtungen von
freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden (§ 4 Abs. 2 SGB VIII).
Die Beratungsstellen der EFL in Coesfeld und Lüdinghausen sichern den
Beratungsanspruch nach § 17 SGB VIII in einem erheblichen Umfang ab, so dass
das Kreisjugendamt keine eigenen Beratungsstellen bereithalten muss.
Aus diesem Grund gewährt der Kreis Coesfeld dem Bistum Münster jährliche
Zuschüsse zur teilweisen Finanzierung der Beratungsstellen.
Der Kostenentwicklung seit der letzten Anpassung ist nunmehr Rechnung zu
tragen, denn nur die Übernahme der beantragten Finanzierunganteile stellt die
Bereithaltung einer adäpuaten Versorgungssituation im Bereich des
Kreisjugendamtes sicher.
Die beantragte Erhöhung des jährlichen Maximalzuschusses von 85.000 Euro
auf 100.000 Euro ist unter Beachtung der seit der letzten Anpassung zum
01.01.2009 erfolgten Personalkostensteigerungen nachvollziehbar und angemessen.
Es wird daher empfohlen, ab dem 01.01.2020 einen jährlichen
Pauschalzuschuss in Höhe von 31,5 % der nachgewiesenen Gesamtkosten, maximal
bis zu 100.000 Euro, zu bewilligen.
III. Alternativen
Ablehnung des Antrages unter Hinnahme, dass die Beratungsangebote dem
Bedarf nicht mehr gerecht werden.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Haushaltsmittel werden im Entwurf des Haushaltes 2020 bei der
Produktgruppe 02.51.10. – Prävention und Regelangebote -, Produkt 02.51.10.01.
– Frühe Hilfen -, beim Sachkonto 531853 (KZS Ehe-, Familien- und
Lebensberatungsstellen) in Höhe von 100.000 Euro eingearbeitet.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Aufgrund der finanziellen Auswirkungen und der noch nicht
abgeschlossenen Haushaltsberatungen ist die Zuständigkeit des Kreistages
gegeben.