Betreff
Prüfung des Entwurfes des Jahresabschlusses des Jahres 2018 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-9-1455
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.            Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses vom 09.08.2019 und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ wird zur Kenntnis genommen.

 

2.            Der Jahresabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 02.09.2019 testierten Fassung mit einer Bilanzsumme von 391.854.895,94 € und einem Jahresfehlbetrag von 1.333.285,51 € festgestellt.

 

3.            Dem Landrat wird für den Jahresabschluss 2018 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.

 

4.            Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 1.333.285,51 € wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage in Höhe von 1.333.285,51 € gedeckt.

 

5.            Für das Haushaltsjahr 2018 wird eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 5.487.410,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW i.V.m § 6 Abs. 2 S. 2 u. 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018 vorgenommen. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2020 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2018 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

 

Begründung:

I.   Problem

Der Kreistag fasste bereits in seiner Sitzung am 03.04.2019 den Beschluss, den Entwurf des Jahresabschlusses 2018 einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten. Den Kreistagsmitgliedern wurde der Entwurf des Jahresabschlusses 2018 sodann mit Schreiben vom 30.04.2019 zugeleitet.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

 

Gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

II.  Lösung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in der Sitzung am 02.09.2019 den vom Rechnungsprüfungsamt vorgelegten „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ beraten.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Insofern wird in diesem Zusammenhang auf die Sitzungsvorlage SV-9-1454 verwiesen.

 

Der „Bericht über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses und des Lageberichts des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1454 übersandt worden.

 

Zuständig für die abschließende Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Kreistag. Zugleich beschließt dieser über die Behandlung des Jahresfehlbetrages für das Haushaltsjahr 2018 in Höhe von 1.333.285,51 €. Der Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2018 wird gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage gedeckt.

 

Im Ergebnis ergibt sich somit folgende Berechnung:

                

Eigenkapital zum Jahresabschluss 31.12.2018

20.436.773,75 €

davon: Allgemeine Rücklage

14.640.805,14 €

davon: Ausgleichsrücklage

7.129.254,12 €

Jahresfehlbetrag 2018

          -1.333.285,51 €

gedeckt durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage

-1.333.285,51 €

Eigenkapital zum 01.01.2019

20.436.773,75 €

davon: Allgemeine Rücklage:

14.640.805,14 €

davon: Ausgleichsrücklage:

5.795.968,61 €

nachrichtlich:     zulässiger Höchstbetrag Ausgleichsrücklage:                                        6.812.257,92 €

                        Bestand:                                                                                           ./.7.129.254,12 €

                                                                                                                       

                        Unterschreitung Höchstbetrag Ausgleichsrücklage:                                1.016.289,31 €

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 26 Abs. 1 Buchst. I.) und § 96 Abs. 1 GO NRW entscheidet der Kreistag nach der Feststellung des Jahresabschlusses 2018 über die Behandlung des Jahresergebnisses; hier: des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Landrats.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss bestätigte Fassung des Jahresabschlusses des Kreises Coesfeld einschließlich des an die Prüfergebnisse angepassten Anhangs und Lagebericht werden nunmehr zur Feststellung vorgelegt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zudem in der Sitzung vom 02.09.2019 beschlossen, dass für das Haushaltsjahr 2018 eine Abrechnung des aus der Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt erzielten Überschusses in Höhe von 5.487.410,00 € gemäß § 56 Abs. 5 S. 2 KrO NRW vorgenommen wird. Die Erstattung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt ist im Haushaltsjahr 2020 auf der Basis der für das Haushaltsjahr 2018 geltenden Umlagegrundlagen vorzunehmen.

III. Alternativen

Soweit die Feststellung des Jahresabschlusses verweigert oder dem Landrat keine oder nur eine Entlastung mit Einschränkungen erteilt wird, sind vom Kreistag die Gründe hierfür anzugeben.

 

Die Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt wird nicht abgerechnet. Die Überdeckung in Höhe von 5.487.410,00 € würde zu einem Jahresüberschuss führen und damit das Eigenkapital des Kreises erhöhen. Die Stetigkeit bei der Behandlung der Abrechnung der Jugendamtsumlage wäre nicht mehr gewährleistet.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Sitzung entstehen keine Kosten

 

V.    Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 lit. i KrO NRW.