Betreff
Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (Eingliederungshilfe)
Vorlage
SV-9-1460
Aktenzeichen
50.2/50.38
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- kein Beschlussvorschlag –

 

 

Der Bericht der Verwaltung zur Durchführung des Beitrittsverfahrens zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Begründung:

 

I.   - V.

Zur Vorbereitung der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 01.01.2020 schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge ab. Dieser Landesrahmenvertrag ist in Nordrhein-Westfalen am 23.07.2019 von den kommunalen Spitzenverbänden und einigen Leistungserbringern unterzeichnet worden.

 

Für die einzelne Gebietskörperschaft erlangt der Landesrahmenvertrag erst mit einem Beitritt Verbindlichkeit. Die Geschäftsstelle des Landkreistages empfiehlt den Kreisen, dem Landesrahmenvertrag durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinsamen Kommission, die beim LWL in Münster eingerichtet wurde, beizutreten. Das Beitrittsverfahren soll bis zum 30.09.2019 zum Abschluss gebracht werden.

 

Der Landesrahmenvertrag nebst seinen Anlagen regelt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX und gilt für sämtliche Leistungen, die entsprechend der Bedarfsfeststellung für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX erbracht werden. Im Rahmenvertrag werden ausschließlich die Vertragsbeziehungen zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern geregelt. Er enthält in einem Allgemeinen Teil A inhaltliche Regelungen zu den abzuschließenden Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen und geht in dem Besonderen Teil B auf einzelne Bereiche der Eingliederungshilfe ein. Der Text des Rahmenvertrages ist als Anlage beigefügt.

 

Die Kreis Coesfeld ist zuständiger Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen der Eingliederungshilfe, die für diese Personen

1. über Tag und Nacht

2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie

3. in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder

4. im Rahmen der Frühförderung

erbracht werden.

 

Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der Kreis Coesfeld mit den Leistungserbringern schriftliche Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen und Vergütungen abzuschließen. Dabei sollen die Regelungen des Landesrahmenvertrages Anwendung finden. Der Kreis Coesfeld wird daher bis zum 30.09.2019 seinen Beitritt zum Landesrahmenvertrag gegenüber der Gemeinsamen Kommission erklären. Die Abgabe dieser Erklärung wird als Geschäft der laufenden Verwaltung durch die Verwaltung erfolgen.