Betreff
Öffentlich-rechtliche-Vereinbarung über die Übertragung der Entscheidungen über beantragte Befreiungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW)
Vorlage
SV-9-1461
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen den neun Städten und Gemeinden ohne eigene Bauaufsicht und dem Kreis Coesfeld für die Übertragung der Aufgabe zur Entscheidung über Befreiungen bei genehmigungsfreien Bauvorhaben nach § 69 Abs. 3 BauONRW 2018 nach dem beigefügten Muster (Anlage 1) wird zugestimmt.

 

I.      Begründung

 

Mit der Neufassung der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauONRW 2018) welche ab dem 01.01.2019 in Kraft getreten ist, wurde der Katalog der genehmigungsfreien Bauvorhaben um einige Baumaßnahmen erweitert (z.B. Garagen und Wintergärten bis 30 qm Grundfläche). Bei dem Grundsatz, dass die Bauherren auch für die genehmigungsfreien Bauvorhaben das materielle Recht vollumfänglich beachten müssen, ist es für alle Bauvorhaben geblieben. Insbesondere Wintergärten und Garagen stehen jedoch oftmals im Widerspruch zu den Festsetzungen der gemeindlichen Bauleitpläne und dürfen zulässig nur errichtet werden, wenn zuvor eine entsprechende Befreiung erteilt wurde. Für die Entscheidung über solche angestrebten Befreiungen für genehmigungsfreie Bauvorhaben ist nun in § 69 der BauONRW 2018 ein Verfahren vorgesehen, welches durch die Städte und Gemeinden durchzuführen ist.

Da die Fallzahl je Stadt oder Gemeinde den Bereich von 5 bis 20 Fälle im Jahr nicht übersteigen dürfte, ist die Vorhaltung des Wissens für den Erlass dieser begünstigenden oder ablehnenden Verwaltungsakte für jede Stadt oder Gemeinde aufwendig. Dieses bezieht sich insbesondere auf etwaige Klageverfahren, soweit eine Befreiung verneint werden sollte. (z.B. für angestrebte Befreiung im Vorgartenbereich o.ä.)

 

II.    Lösung

 

Nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) können Gemeinden und Gemeindeverbände Aufgaben, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Der Bezirksregierung Münster wurde der Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, welche mit jeder Gemeinde einzeln zu schließen wäre, vorgelegt. Vor dem Abschluss einer jeweiligen Vereinbarung müsste auch der Rat der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zustimmen.

 

Diese Verfahrensvereinbarung wurde bereits in der gemeinsamen Besprechung des Landrates mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern thematisiert und nach der in diesem Zusammenhang erfolgten Abfrage, würden fünf der neun Städte und Gemeinden ohne eigene Bauaufsicht gerne von der Übertragungsmöglichkeit Gebrauch machen.

 

Für die Übernahme ist ein Beschluss des Kreistages erforderlich.

 

III.   Alternativen

 

Es verbleibt bei der gesetzlichen Regelung und die Städte und Gemeinden entscheiden eigenständig, ob Befreiungen für genehmigungsfreie Bauvorhaben erteilt werden, oder nicht.

 

IV.  Kosten- und Folgekosten-Finanzierung

 

Die im Rahmen der Aufgabenerledigung anfallenden Gebühren stehen dem Kreis Coesfeld in voller Höhe zu. Die Kosten des Kreises Coesfeld würden fast ausschließlich in Form von Personalkosten anfallen, die Kosten der Aktenführung und Archivierung bzw. Digitalisierung sind demgegenüber zu vernachlässigen. Soweit alle Städte und Gemeinden von der Möglichkeit der Übertragung Gebrauch mach würden, ist mit 50 – 100 Fällen dieser Art pro Jahr zu rechnen, woraus Gebühreneinnahmen zwischen  
3.000 € und 6.000 € jährlich resultieren dürften. Dem steht ein geschätzter Personalaufwand von 0,3 – 0,7 Stellen gegenüber. Dieser resultiert daraus, dass gerade bei lediglich kleinen Bauvorhaben vollständige aussagekräftige Unterlagen erreicht werden müssen und die Erteilung von Befreiungsentscheidungen unter Einbeziehung der Gemeinden unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes schnell zeitintensiv werden können. Die Aufgabe dürfte also in jedem Fall defizitär für den Kreis Coesfeld sein, jedoch selbst bei Teilnahme aller Städte und Gemeinden das Volumen von ca. 35.000 € nur gering überschreiten. Eine exakte Zuordnung der Zeitanteile je Gemeinde erscheint in diesem Zusammenhang -auch in Bezug auf eine Umrechnung auf die Kreisumlage- als zu aufwendig.

 

V.   Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gem. §26 Abs. 1 Buchstabe r) Kreisordnung NRW zuständig für die Übernahme neuer Aufgaben.