Betreff
Neuorganisation des Kreisbereitschaftsdienstes
Vorlage
SV-9-1462
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss erteilt seine Zustimmung, dass die Rufbereitschaft in Kooperation der drei Jugendämter im Kreis Coesfeld unter Federführung des Kreisjugendamtes neu organisiert wird.

Begründung:

 

I.   Problem

Das Jugendamt ist verpflichtet, den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen sicherzustellen. Da diese Schutzverpflichtung zu jeder Tages- und Nachtzeit sicherzustellen ist, bedarf es einer Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten der Jugendämter. Seit 2007 wurde diese Aufgabe durch die Kiwo Jugendhilfe gGmbH sichergestellt. Im Jahr 2016 wurde der Vertrag dahingehend angepasst, dass die personelle Ausstattung verdoppelt wurde, damit auch außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes das Vier-Augen-Prinzip sichergestellt war.

 

Zum 31.12.2019 wurde der Vertrag über die Unterhaltung und Finanzierung einer Rufbereitschaft für die örtlichen öffentlichen Träger der Jugendhilfe im Kreis Coesfeld seitens des freien Trägers gekündigt.

II.  Lösung

 

Die Stadtjugendämter Coesfeld und Dülmen sowie das Kreisjugendamt organisieren den Kreisbereitschaftsdienst ab dem 01.01.2020 neu. Die Federführung übernimmt das Kreisjugendamt. Hierzu ist der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung erforderlich, die dem Kreistag am 11.12.2019 zur Zustimmung vorgelegt wird.

 

Die anfallenden Kosten werden analog der Einwohnerzahlen der unter 21jährigen aufgeteilt.

III. Alternativen

 

Jedes Jugendamt stellt eine eigene Rufbereitschaft sicher.

 

Es liegt keine Interessenbekundung anderer freier Träger der Jugendhilfe vor.

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Im Jahr 2018 fielen für die Sicherstellung der Kreisrufbereitschaft Gesamtkosten in Höhe von 79.103,00€ an. Davon entfielen auf das Kreisjugendamt Kosten in Höhe von 49.163,13€. Für das laufende Jahr wurden Kosten in Höhe von insgesamt 85.500€ kalkuliert.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 1 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.