Betreff
Weiterführung Sozialticket/MobiTicket im Jahr 2020; hier: Förderantrag
Vorlage
SV-9-1472
Aktenzeichen
01.81-ÖPNV-Sozialticket/MobiTicket 2020
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Das Sozialticket (MobiTicket) soll im Jahr 2020 den Hilfeberechtigten zu den aktuellen Konditionen weiterhin angeboten werden.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, fristgerecht den entsprechenden Förderantrag bei der Bezirksregierung Münster zu stellen.

3.      Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeit einer mindestens kreisweiten Gültigkeit im Rahmen der Überplanung der Tarife mit der Tarifgemeinschaft zu diskutieren.

 

 

 

Begründung:

 

I.-III. Problem, Lösung, Alternativen

 

Das NRW-Verkehrsministerium hat mit Runderlass vom 15.12.2017 die „Richtlinien Sozialticket 2011“, zuletzt geändert am 06.10.2015, verlängert. Die Richtlinien werden zum 01. Januar 2020 außer Kraft treten. Das Land hat in Aussicht gestellt, das Verfahren in 2020 nicht zu ändern, eine neue Richtlinie gibt es aber noch nicht. Die Überarbeitung ist vom Verkehrsministerium für nach der Sommerpause angekündigt. Eine Auskunft zur Höhe der zu verteilenden Mittel gibt es ebenfalls bisher noch nicht.

 

Der Kreis Coesfeld hat am 24.04.2019 für das Jahr 2019 einen Förderbescheid über insgesamt 234.308,71 Euro (zum Vergleich 2018: 232.249,94 Euro) erhalten. Dieser Betrag liegt deutlich unter den beantragten 320.000 Euro.

 

Zwischen Januar 2018 und Mai 2020 (aktueller Abrechnungsmonat) wurden im Kreis Coesfeld pro Monat zwischen 788 (Januar 2020) und 1026 (März 2019) MobiTickets im Abo ausgegeben.

 

Im Jahr 2019 werden voraussichtlich rund 78.000 Euro nicht aus Fördermitteln des Landes bezahlt werden können.

 

Die monatlich vom Kreis an den Vertriebspartner RVM zu zahlende Deckungslücke hat sich recht stabil auf 26.000 Euro entwickelt. Falls das Land für 2020 in gleichem Umfang wie in 2019 fördert und sich die Nachfrage nicht ändert, werden auch in 2020 rund 78.000 Euro vom Kreis selbst zu tragen sein.

 

Die RVM hat im Juni 2019 ihre Erlöse aus Sozialticket-Verkäufen auf der Basis von Vertriebsdaten 2016-2018 neu bewertet. Zusätzlich zur Abschätzung des RVM- Einnahmenanspruches nach Einnahmenaufteilung in der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe hat die RVM dabei Kosten für die Bearbeitung der Aboanträge ermittelt und Wanderungen von Fahrgästen aus dem EinzelTicket- und TagesTicket-Segment in die Sozialtickets (sog. Kannibalisierungseffekt) geschätzt.

 

Für die Prognose 2020 kann der zusätzliche Einnahmenanspruch der RVM nahezu gleich eingeschätzt werden. Nach Abzug der Bearbeitungskosten und der Wanderungseffekte wird der Saldo im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsausgleich an die RVM für das Jahr 2020 immer noch positiv für den Kreis Coesfeld ausfallen. (vgl. Tabelle 1).

 

 

 

Tabelle 1: Entwicklung der Deckungslücke aus dem vergünstigten Verkauf von Abos im Sozialticket-Verfahren und des Einnahmenanspruches der RVM in den Jahren 2018, 2019 und 2020 (Prognose)

 

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung die Fortsetzung des aktuellen Förderverfahrens für 2020 vor. Die möglichen Fahrkarten mit Eigenanteil und Unterschiedsbetrag für den Kreis sind als Anlage beigefügt.

 

Weiterentwicklung des Sozialticket-Verfahrens

 

Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2018 auf das Ergebnis einer Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) hingewiesen. Dieser hatte angemerkt, dass bei preisstufenorientierten Lösungen die kreisweite Gültigkeit Mindestvoraussetzung sein sollte. Die im Münsterland mögliche Preisstufe 3M (ehemals im Münsterland-Tarif Preisstufe 4) ermöglicht Sozialtickets bis etwa zum Nachbarort.

 

Perspektivisch sei zu erwarten, dass im Rahmen der Verlängerung bzw. Überarbeitung der Richtlinie durch das Land NRW im Jahr 2019 diese Anmerkung des LRH aufgegriffen werde und somit mögliche Änderungen ab 2020 zu erwarten seien.

 

Daraufhin hatten die Münsterlandkreise in einem Schreiben an das Verkehrsministerium auf die Gründe für das aktuelle Tarifmodell im Münsterland hingewiesen. Sie haben betont, dass die Möglichkeiten dieser Zeitkarten den Fahrtbedürfnissen der Hilfeberechtigen und gleichzeitig den Rahmenbedingungen, die für die Kreise gelten, optimal entsprechen. Bei Umsetzung der Forderung nach kreisweit gültigen Sozialtickets könnten voraussichtlich weniger Hilfeberechtigte und diese weniger bedarfsgerichtet unterstützt werden.

 

Das Ministerium ist daraufhin auf den Vorschlag der Kreise eingegangen, die Ergebnisse der gutachterlich unterstützten Tarifüberplanung, die aktuell in der ZVM Verbandsversammlung diskutiert wird, abzuwarten.

 

Es hat am 15.07.2019 mitgeteilt, dass bei der noch in 2019 anstehenden Verlängerung der Sozialticket-Förderrichtlinie vorerst davon abgesehen wird, eine mindestens kreisweite Gültigkeit des Sozialtickets einzufordern.

 

Die Auswirkungen der Tarifüberplanung auf die Ausgestaltung des Sozialticketverfahrens sollten in die Verhandlungen mit der Tarifgemeinschaft mit einbezogen werden. Es müsse mindestens eine optionale Ergänzung des bestehenden Angebotes zum mindestens kreisweiten Ticket möglich sein.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Für das Jahr 2020 wird voraussichtlich eine Deckungslücke von rund 78.000 Euro entstehen, die durch die Steigerung des Einnahmenanspruches der RVM aufgefangen wird.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs.1 KrO NW.

 

 

 

Anlage:     Übersicht über die MobiTicket-Fahrkarten im Sozialticket-Verfahren mit Eigenanteil und Unterschiedsbetrag