Beschlussvorschlag:
Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 einschließlich der Anlagen wird vom Kreistag zur Kenntnis genommen und dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zugeleitet.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1
KrO NRW i. V. m. § 116 Abs. 1 GO NRW hat der Kreis Coesfeld in jedem
Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss
aufzustellen. Der Gesamtabschluss besteht u. a. aus der Gesamtergebnisrechnung,
der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Darüber hinaus ist ein Gesamtlagebericht
aufzustellen sowie ein Beteiligungsbericht beizufügen.
Der Entwurf des
Gesamtabschlusses einschließlich des Gesamtlageberichtes wird gemäß § 53 Abs. 1
KrO NRW i. V. m. § 116 Abs. 8 GO NRW und
§ 95 Abs. 5 GO NRW vom Kämmerer (innerhalb der ersten neun Monate nach dem
Abschlussstichtag) aufgestellt und vom Landrat bestätigt. Der Landrat hat den
Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zuzuleiten.
Der Kreistag ist
gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe i) KrO NRW zuständig für die Bestätigung des
Gesamtabschlusses. Dieser Beschlussfassung muss jedoch die Prüfung des Gesamtabschlusses
vorausgehen. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld.
II. Lösung
Der Kreis Coesfeld stellt jährlich
zum Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss auf. Um einen
Gesamtabschluss erstellen zu können, müssen geprüfte bzw. testierte
Jahresabschlüsse des Vollkonsolidierungskreises vorliegen. Die Prüfung des
Jahresabschlusses 2018 des Kreises Coesfeld ist abgeschlossen. Nach
Feststellung des Jahresabschlusses 2018 in der Sitzung des Kreistages am
25.09.2019 wird nunmehr der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 des Kreises
Coesfeld vorgelegt.
Die anschließende
Prüfung und Testierung des Gesamtabschlusses 2018 erfolgt durch den
Rechnungsprüfungsausschuss. Die nächste Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses findet am 28.11.2019 statt, sodass die
abschließende Behandlung des Gesamtabschlusses 2018 in der Sitzung des
Kreistages am 11.12.2019 erfolgen könnte.
III. Alternativen
Keine.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen,
Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen für die Erstellung, Prüfung
und Beratung des Gesamtabschlusses 2018 einschl. Anlagen sowie Aufwendungen für
den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Nach § 53 Abs. 1
KrO NRW i. V. m. § 116 Abs. 8 GO NRW und § 95 Abs. 5 GO NRW ist der Entwurf des
Gesamtabschlusses 2018 vom Landrat dem Kreistag zuzuleiten.
Anlagen:
Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 des Kreises Coesfeld (wird zur Sitzung vorgelegt)