Betreff
Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-9-1482
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der als Anlage 1 beigefügte Entwurf der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene wird entsprechend Artikel 85 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates den Interessenvertretern für eine Konsultation bekannt gegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, das Konsultationsverfahren wie vorgeschlagen durchzuführen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene richten sich zurzeit nach der Änderungssatzung vom 29.03.2017 und 08.04.2019.

 

Die Rechtsgrundlage, die in der Präambel der Satzung bezeichnet ist (Verordnung (EG) Nr. 882/2004), wird zum 13.12.2019 aufgehoben und durch die neue „Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel“ (VO 2017/625), ersetzt.

 

Kapitel VI der VO 2017/625 (Artikel 78 bis Artikel 85) regelt die Finanzierung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten und bildet somit die EU-Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung in den EU-Mitgliedstaaten und daher für die Gebührensatzungen. An diese neue Rechtsgrundlage müssen die Fleischhygienegebührensatzungen mit Wirkung ab dem 14.12.2019 angepasst werden. 

 

Art. 79 Abs. 1 der VO gibt zwei Möglichkeiten der Gebührenerhebung vor und benennt die Betriebsarten, in welchen Gebühren zu erheben sind, diese sind im Anhang IV Kapitel II genannt. Daher ist zukünftig auch eine Erhebung in Betrieben der Milcherzeugung vorzunehmen.

 

Gemäß Artikel 85 Abs. 3 der VO ist nunmehr vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten vor einer Beschlussfassung über die Gebührensatzung die maßgeblichen Interessenvertreter zu den allgemeinen Methoden zur Berechnung der Gebühren oder Abgaben konsultieren (sog. Konsultationsverfahren).

 

II.  Lösung

 

Die Beteiligung der politischen Gremien des Kreises Coesfeld erfolgt deshalb in einem zweistufigen Verfahren:

 

1. Konsultationsverfahren 

 

Der anliegende Entwurf der neuen Gebührensatzung wird nach der Beteiligung aller verantwortlichen Gremien mit Anlagen im Amtsblatt veröffentlicht. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Anregungen oder Bedenken gegen diese Fleischhygienegebührensatzung schriftlich dem Kreis Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7, 48653 Coesfeld, oder zur Niederschrift, Abteilung 39- Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung, Daruper Str. 5 ,48653 Coesfeld, bis zum 18.10.2019 mitgeteilt werden können. 

 

2. Beschlussverfahren über die Fleischhygienegebührensatzung

 

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken werden ausgewertet und ggfls. in der noch zu beschließenden Gebührensatzung berücksichtigt. Die Gebührensatzung wird dann mit den berücksichtigten sowie auch den nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken den politischen Gremien des Kreises Coesfeld zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

 

Hinweise zur Gebührenkalkulation/ -satzung

 

Die geänderte Gesetzesgrundlage wird berücksichtigt. Die Gebühren können nach Art. 79 Abs. 1 entweder in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 berechneten Kosten oder entsprechend den in Anhang IV vorgesehenen Beträgen erhoben werden.

 

Die Erhebung erfolgt nicht nach den Pauschalbeträgen, welche in Anhang IV vorgesehen sind. Diese waren bisher Mindestgebühren, welche erhoben werden mussten, lediglich eine Abweichung nach oben war zulässig, um kostendeckend zu arbeiten.

 

Bei dem Großbetrieb in Coesfeld werden Schweine geschlachtet. Die VO sieht eine Abrechnung nach Tier vor. Nach der Kalkulation würde sich bei einer gleichbleibenden Anzahl von Schlachtungen (2,6 Mio. im Jahr) eine Gebühr in Höhe von 1,43 €/je Tier ergeben.

 

Der Zerlegebetrieb wird nach Tonnen abgerechnet. Hier war bisher eine Mindestgebühr in Höhe von 2,00 € zu erheben. Da jedoch nun nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werden können, werden nunmehr nur noch Gebühren in Höhe von 1,42 € je Tonne erhoben.

 

Für die Kleinbetriebe würde sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten eine erhebliche Gebührensteigerung ergeben. Nach Artikel 79 Abs. 3 der neuen EU-VO ist es jedoch möglich, für kleinere Schlachtbetriebe nicht kostendeckende Gebühren festzusetzen. Das ist für Großbetriebe nicht möglich. Aufgrund der nunmehr zu erfolgenden Personalkostenzuordnung würde bei den kleineren Schlachtbetrieben eine Gebührensteigerung von ca. 27 % gegenüber der letzten Gebührenkalkulation aus 2017 eintreten, wenn kostendeckende Gebühren vorgesehen würden. Da es in einem landwirtschaftlich geprägten Kreis mit unterschiedlichen Tierhaltungsbetrieben (u.a. Rinder, Schafe, Ziegen) wünschenswert ist, auch Möglichkeiten der Schlachtung zu vertretbaren Kosten zu haben, erscheint es angemessen, die Gebühren nur um ca. 7 % anzuheben.

 

Die Gebühren in den sonstigen Betrieben erfolgt nach den Richtwerten der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Zu den sonstigen Betrieben wurden auf Grund der Verordnung jedoch die Betriebe der Milcherzeugung aufgenommen.

 

Transparenzvorgaben nach der EU-Verordnung

 

Nach Artikel 85 Abs. 1 der VO 2017/625 gewähren die Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Gebühren oder Abgaben für amtliche Kontrollen insbesondere in Bezug auf 

 

- die Methode zur Festsetzung der Gebühren oder Abgaben und die dafür verwendeten Daten, - die Höhe der Gebühren oder Abgaben, die für jede Unternehmerkategorie und für jede Kategorie von amtlichen Kontrollen oder anderen amtlichen Tätigkeiten erhoben werden, - die Aufschlüsselung der Kosten gemäß Artikel 81 (Kostenarten z. B.  Kosten für Löhne, Sozialversicherung, Altersruhegeld, Einrichtung und Ausrüstung, Instandhaltung, Verbrauchsgüter, Schulungen, Reisekosten, Laborkosten). 

 

Nach Absatz 2 dieses Artikels macht jede zuständige Behörde die nach Absatz 1 genannten Informationen für jeden Bezugszeitraum sowie die entstehenden Kosten öffentlich zugänglich. Diese aus der VO 2017/625 geforderten Informationen ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3.

 

III. Alternativen

 

Aufgrund der sich ändernden Rechtsgrundlage ist eine Gebührenerhebung ohne neue Satzung ab dem 14.12.2019 nicht mehr möglich. Ein vorheriges Konsultationsverfahren ist vorgeschrieben.

 

Alternativen sind nicht ersichtlich.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Bei der Veröffentlichung des Entwurfs der Gebührensatzung für das Konsultationsverfahren ergeben sich keine Auswirkungen auf den Kreishaushalt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist u.a. für die Änderung von Satzungen der Kreistag zuständig.

 

 

Anlagen

Anlage 1: Satzungsentwurf

Anlage 2: Gebührenkalkulation

Anlage 3: Erläuterungen zu der Kalkulation

 

Bitte Finanzierung unter Begründung im Register Sachverhalt schreiben!!!!