Betreff
Kindertagespflege - Antrag der CDU-Kreistagsfraktion
Vorlage
SV-9-1485
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

gemäß Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.08.2019

 

1.    Im Rhythmus von drei Jahren erhalten Tagespflegeeltern für jeden geschaffenen U3-Platz einen Betrag von 100 Euro für Ersatzbeschaffungen.

 

2.    Zur weiterführenden Qualifizierung von Tagespflegeeltern werden die Ausbildungskosten – soweit nicht von anderer Stelle – beim Erwerb einer Zusatzqualifikation zur Betreuung von Integrationskindern direkt nach erfolgreichem Abschluss der Qualifikation vom Jugendamt erstattet.

 

3.    Das Problem der „Spontankündigungen“ von Tagespflegeverträgen durch Eltern, deren Kinder einen Kindergartenplatz erhalten haben, wird gesehen und soll zugunsten der Tagespflegeeltern abgemildert oder gelöst werden.

 

4.    Die Richtlinien hinsichtlich der Vergütung von Krankheitstagen betreuter Kinder sowie die pauschale Vergütung der Eingewöhnungsphase sollen überprüft und angepasst werden.

 

5.    Die geplanten Änderungen der Richtlinien zur Tagespflege von Kindern sind mit den beiden Stadtjugendämtern in Dülmen und Coesfeld abzustimmen.

 

 

 

 

Antrag vom 20.08.2019 vorgelegt gem. § 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 23.06.2014

Begründung:

 

Die Verwaltung nimmt zum beigefügten Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.08.2019 (siehe Anlage 1) wie folgt Stellung:

 

I.   Problem

 

Investitionskostenzuschüsse

Aktuell erfolgt eine Bezuschussung von neu geschaffenen Kindertagespflegeplätzen über das Landesjugendamt gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen für zusätzliche Plätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW vom 03 August 2017). Die Bezuschussung beläuft sich auf bis zu 500 € je Platz bzw. 3.500 Euro je Platz (abzüglich 10% Eigenanteil) für neue Plätze in Großtagespflegestellen. Die Zuschüsse werden aus Landes- und Bundesmitteln finanziert.

 

Die Beschaffung von Ersatz-Beschaffungen (z.B. Möbel, Kinderwagen…) wird momentan weder aus Kreismitteln, noch aus Landes- oder Bundesmitteln bezuschusst.

 

Ausbildungskosten

Derzeit wird nur die Ausbildung zur Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt bezuschusst. Eine Bezuschussung der Zusatzqualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung erfolgt nicht.

 

Das Landesjugendamt bietet eine 2-tägige Weiterbildung mit anschließenden Lerngruppen, Hausarbeiten und Teilnahme an einem Abschlusskolloquium (insgesamt gut 100 Stunden) für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen bei Tagespflegekräften in Vlotho an. Die Kosten dafür belaufen sich auf 840 Euro Teilnahmeentgelt und ca. 300 Euro (nur Verpflegung) bis 600 Euro (Verpflegung und Übernachtung) Nebenkosten.

 

Aktuell verfügt nur eine Tagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes über eine entsprechende Qualifikation. Die Qualifizierungskosten hat diese Person selbst getragen und anschließend eine Erstattung der Kosten beim Jugendamt beantragt. Dem Antrag konnte aufgrund fehlender rechtlicher Grundlagen nicht stattgegeben werden.

 

Das Land beteiligt sich nicht direkt an den Ausbildungs- und Weiterbildungskosten der Kindertagespflegekräfte. Es gewährt jedoch Zuschüsse an das Jugendamt für laufende Tagespflegeverhältnisse für Kinder mit Behinderungen, aus denen auch die Qualifizierungskosten refinanziert werden können.

 

Kündigungsfolgen bei Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes

Eltern von Kindertagespflegekindern, die kurzfristig eine Zusage für einen Platz in einer Kindertageseinrichtung erhalten, melden ihre Kinder teils kurzfristig bei den Tagespflegekräften ab. Zwar beinhalten die zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson abgeschlossenen Verträge oft Regelungen zu Kündigungsfristen, diese werden jedoch teilweise nicht eingehalten. Insoweit kommt es teilweise zu Vertragsverletzungen und damit verbunden zu finanziellen Einbußen für die Tagespflegepersonen.

 

Das Jugendamt fördert nur tatsächlich in Anspruch genommene Tagespflegeverhältnisse. Bei einer Beendigung der Betreuung durch eine der Parteien (Eltern, Kindertagespflegeperson) erfolgt keine Fortzahlung der Betreuungspauschalen. Ein Nachteilsausgleich zugunsten der Tagespflegeeltern findet nicht statt.

 

Auch anderen Jugendämtern ist diese Problematik bekannt und diese haben daher abweichende Regelungen getroffen. Beispielsweise ist in der Stadt Münster die Förderung von Kindertagespflege an eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gebunden. Bei unbegründeten Verletzungen dieser Kündigungsfristen erfolgt durch die Stadt Münster bis zum Ende der Kündigungsfrist eine Weitergewährung der Geldleistung an die Tagespflegekraft sowie die Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagespflege von den Erziehungsberechtigen.

 

Krankheitstage der Kinder

Aktuell erfolgt eine Weiterzahlung der Pauschalen für die Betreuung von Kindertagespflegekindern für bis zu 10 Krankheitstage pro Jahr für jedes Kind, sofern das Kind mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten betreut wird. Bei einer Betreuung von weniger als 6 Monaten oder einer Anzahl von mehr als 10 Krankheitstagen pro Jahr erfolgt eine anteilige Kürzung der Pauschalen.

 

Diese Regelung wird oft als unzureichend empfunden, da die Tagespflegepersonen das finanzielle Risiko bei der Erkrankung eines Kindes tragen.

 

Eingewöhnungsphase

Derzeit erfolgt die Gewährung einer Pauschale von 100 Euro (20 Wochenstunden á 5 Euro) für die Eingewöhnung der Kindertagespflegekinder. Abweichend davon beträgt die Pauschale nur 50 Euro (20 Wochenstunden á 2,50 Euro) bei Kindertagespflegekindern, die bereits eine Schule besuchen.

 

Der aktuelle Entwurf der KiBiz-Reform sieht ab dem 01.08.2020 eine Änderung zugunsten der Tagespflegepersonen vor. Der Landeszuschuss zu Kindertagespflegeplätze soll nur noch gewährt werden, wenn „die laufende Geldleistung bereits während der Eingewöhnungsphase des Kindes gewährt wird“. Damit würde jede Eingewöhnungsphase nach dem tatsächlichen Zeitaufwand mit der vollen Pauschale abgerechnet werden.

 

II.  Lösung

 

Investitionskostenzuschüsse

Da die für die Kindertagespflege benötigten Gegenstände naturgemäß einem Verschleiß unterliegen wird vorgeschlagen, auch eine Ersatzbeschaffung zu bezuschussen. Auch andere Jugendämter haben bereits eine solche Regelung in ihren Richtlinien aufgenommen.

 

Im Hinblick auf die für die Stadt Dülmen geltenden Regelungen und den Grundsatz der gleichartigen Bedingungen für die Kindertagespflege im Kreis Coesfeld wird folgendes vorgeschlagen:

 

·         Regelung der Fördermodalitäten in der Kindertagespflegesatzung unter Berücksichtigung folgender Punkte:

o   Förderung ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Ausschluss eines einklagbaren Rechtsanspruchs auf Förderung)

o   Förderung für den Aufbau, Erhalt oder die Verbesserung der Grundausstattung (langlebige Gegenstände wie Wickelkommode oder Kinderwagen)

o   Inanspruchnahme der maximalen Fördersumme innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Bewilligung. Erneute Förderung erst nach Ablauf von 3 Jahren möglich.

o   Prüfung der Erforderlichkeit durch das Jugendamt

o   Verwendungsnachweispflicht für Tagespflegekräfte

o   Vorbehalt der Rückforderung der geförderten Gegenstände sofern die Tagespflegekraft vor Ende des geförderten Zeitraums Ihre Tätigkeit einstellt

 

Ausbildungskosten

Die Übernahme der Ausbildungskosten für die Zusatzqualifikation zur Betreuung von Kindern mit einer Behinderung wird befürwortet, um qualifizierte Tagespflegepersonen für diese schwierige Tätigkeit gewinnen zu können.

 

Kündigungsfolgen bei Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes, Krankheitstage der Kinder, Eingewöhnungsphase

Um die finanziellen Folgen einer kurzfristigen Kündigung bzw. des krankheitsbedingten Ausfalls abzumildern, sollte in Abstimmung mit den Jugendämtern Dülmen und Coesfeld nach Lösungen gesucht werden. Da ohnehin bereits Gespräche zwischen den drei Jugendämtern geführt werden, um die Regelungen für die Tagespflege zu harmonisieren, sollten diese Punkte in die Diskussion einbezogen werden.

 

III. Alternativen

 

Eine Bezuschussung von Ersatzbeschaffungen für Tagespflegepersonen erfolgt nicht. Die Qualifizierungskosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderungen in der Kindertagespflege werden den Kindertagespflegekräften nicht erstattet. Eine Abstimmung mit den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen zu den genannten Punkten erfolgt nicht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

1.)   Investitionskostenförderung für Ersatzbeschaffungen für Tagespflegekräfte

Bei Förderung mit 100 € pro Platz alle 3 Jahre wäre bei aktuell ca. 70 Tagespflegepersonen mit ca. 350 Tagespflegeplätzen mit einem Finanzvolumen von 35.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahren, also ca. 11.600 Euro pro Jahr, zu rechnen.

 

2.)   Erstattung der Qualifizierungskosten für die Betreuung von Kindern mit Behinderung durch Tagespflegepersonen

Derzeit liegen keine Meldungen von Tagespflegepersonen vor, die die Qualifizierung für die Tagespflege von Kindern mit Behinderung absolvieren möchten. Die Kosten pro Qualifikationskurz lägen bei ca. 1.100 bis 1.400 Euro. Diese Kosten wären durch Landeszuschüsse (KiBiz und LWL-Richtlinienförderung) refinanzierbar, wenn die Tagespflegeplätze tatsächlich durch Kinder mit Behinderung belegt werden.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW zuständig.