Betreff
Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld, Beratung über die vorläufige Aufteilung der SGB II - Eingliederungsmittel 2020
Vorlage
SV-9-1487
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2020 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen sowie der dann vorliegenden Bedarfslage – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:              

I.        Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget:                           370.000 €

II.       Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung:                          3.365.507 €

          (inkl. spezieller Maßnahmen für Flüchtlinge)

III.      Leistungen zur beruflichen Eingliederung:                                               1.155.242 €

IV.      Bildungsgutscheine:                                                                                    600.000 €

V.      JobPerspektive § 16e SGB II:                                                                     200.000 €

VI.      Freie Förderung § 16f:                                                                                200.000 €

VII.     Förderung § 16h                                                                                          300.000 €

VIII.    Erstattungen aus Vorjahren:                                                                         50.000 €

Summe:                                                                                                             6.240.749 €

 

Die abschließende Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat, im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im Kreisausschuss.

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

 

Die Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II - Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein Eingliederungsbudget zur Verfügung. Grundlage für die Verteilung ist der auf den Kreis Coesfeld entfallende Anteil an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2019 erstmal genutzte „Problemdruckindikator“. Dieser Indikator berücksichtigt das Verhältnis der Langzeitleistungsbezieher zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Hinzu kommt ein Anteil für flüchtlingsinduzierte Mehrbedarfe. 

 

Für das Jahr 2020 liegen dem Kreis Coesfeld noch keine Daten vor. Es wird erwartet, dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. Die endgültige Festlegung erfolgt mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2020 und der Eingliederungsmittel-Verordnung 2020, die zum Spätherbst 2019 erwartet wird.

 

Die Aufteilung des prognostizierten Eingliederungsbudgets kann dem oben genannten Beschlussvorschlag entnommen werden. Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt bereits eine geplante Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets in Höhe von 450.000 €. Diese Umschichtung wurde analog zu den Entscheidungen für die Vorjahre eingeplant.

 

Eine Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung sowie beim Jobcenter des Kreises Coesfeld, als auch die erwarteten tariflichen Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten.

 

Unter Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche Eingliederung in 2020 insgesamt Mittel in Höhe von 6.240.749 € eingeplant. Die Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage) zu entnehmen. Zur besseren Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte des laufenden Jahres ausgewiesen. Diese Werte berücksichtigen auch etwaige zusätzliche Mittel, die im laufenden Haushaltsjahr vom Bund zur Verfügung gestellt wurden.

 

 


Hinweise zu den Teilbudgets:

 

zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget

Das Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der bisherigen Ausgabenentwicklung des Jahres 2019 erfolgt eine geringfügige Ansatzerhöhung gegenüber dem aktuellen Jahr.

 

zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung

Voraussetzung für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.

 

Diese individuellen Gruppen- und Einzelangebote für die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher werden weiterhin flächendeckend und für verschiedene Zielgruppen im SGB II vorgehalten. Für das kommende Jahr wurde der Ansatz geringfügig erhöht.

 

Neben der Berücksichtigung der Flüchtlinge in den für alle Personen zugänglichen Eingliederungsleistungen werden zudem spezielle Angebote ausschließlich für Personen mit Fluchthintergrund bereitgestellt. Hierzu zählt bspw. ein im Herbst 2019 neu startendes Angebot für (geflüchtete) Frauen.

 

zu III.) Leistungen zur beruflichen Eingliederung

Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt bleibt die Kernzielsetzung der Jobcenter im Kreis Coesfeld. Die Vermittlungshemmnisse der ALG II – Bezieher/Innen müssen oftmals zunächst abgebaut werden, um einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt erreichen zu können.

Im Bereich der neuen Regelinstrumente des Teilhabechancengesetzes (§§ 16e und 16i SGB II) zeigt sich bisher eine eher zurückhaltende Annahme der Instrumente durch die Kundinnen und Kunden der Jobcenter. Daher wurden die für 2019 geplanten Ansätze reduziert.

 

zu IV.) Bildungsgutscheine

Um dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der beruflichen  Weiterbildung (Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen; Eignungsfeststellungen etc.). Durch die verstärkte abschlussbezogene Förderung über den Bildungsgutschein wird hier auch künftig mit steigenden Kosten gerechnet.

 

zu V.) Job-Perspektive § 16e SGB II

Gemäß des ehemaligen § 16e SGB II (in der Fassung bis zum Jahr 2012) können die Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose, die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.

Für die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe. Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten Einzelfälle.

 

zu VI.) Freie Förderung

Der Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. In diesem Bereich erfolgt die Förderung der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II – Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten des Eingliederungsbudgets möglich ist.

 

Weiterhin wird hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Finanzierungsanteile für die Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, wie z. B. mit den ESF-Programmen des Landes NRW, abgewickelt. Exemplarisch ist hier das Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll. Dieses Sonderprogramm wird seit dem 01.01.2019 auch nach Auslaufen der ESF-Finanzierung vollständig aus den Mitteln des Jobcenters fortgeführt. Daher erfolgte eine geringfügige Erhörung des Ansatzes.

 

zu VII.) Förderung § 16h

Der Kreis Coesfeld setzt seit dem 01.05.2019 ein an das bisherige Bundesprogramm „Respekt“ angelehntes Projekt um. Das Projekt „RETURN“ soll schwer zu erreichende junge Menschen mit beruflicher Orientierungslosigkeit in den Fokus nehmen. Die Förderung für das umsetzende Kolping-Bildungswerk wurde bis zum 30.04.2021 ausgesprochen.

 

zu VIII.) Erstattungen aus Vorjahren / Abführungen an den Bund

Durch die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw. durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese Rückerstattungen sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer Budgetverbesserung.

 

III. Alternativen

- keine –

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.