Beschlussvorschlag:
Die Bundesmittel für die berufliche Eingliederung sollen im Jahre 2020 – vorbehaltlich finanzieller und rechtlicher Änderungen sowie der dann vorliegenden Bedarfslage – wie folgt auf die Teilbudgets aufgeteilt werden:
I. Eingliederungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget: 370.000 €
II. Maßnahmen zur Aktivierung und berufl. Eingliederung: 3.365.507 €
(inkl. spezieller Maßnahmen für Flüchtlinge)
III. Leistungen zur beruflichen Eingliederung: 1.155.242 €
IV. Bildungsgutscheine: 600.000 €
V. JobPerspektive § 16e SGB II: 200.000 €
VI. Freie Förderung § 16f: 200.000 €
VII. Förderung § 16h 300.000 €
VIII. Erstattungen
aus Vorjahren: 50.000
€
Summe: 6.240.749
€
Die abschließende
Beschlussfassung im Kreistag erfolgt nach den Beratungen im Örtlichen Beirat,
im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit sowie im
Kreisausschuss.
Begründung:
I. Problem / II. Lösung
Die
Finanzierung der Kosten für die berufliche Eingliederung von SGB II -
Leistungsberechtigten obliegt gemäß den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches -
Zweites Buch (§ 46 SGB II) ausschließlich dem Bund. Der Bund stellt daher den
Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende jährlich ein Eingliederungsbudget
zur Verfügung. Grundlage für die Verteilung ist der auf den Kreis Coesfeld
entfallende Anteil an den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie der vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2019 erstmal genutzte
„Problemdruckindikator“. Dieser Indikator berücksichtigt das Verhältnis der
Langzeitleistungsbezieher zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Hinzu
kommt ein Anteil für flüchtlingsinduzierte Mehrbedarfe.
Für
das Jahr 2020 liegen dem Kreis Coesfeld noch keine Daten vor. Es wird erwartet,
dass der Bund für die berufliche Integration nach heutigem Stand Mittel in
vergleichbarer Höhe wie im aktuellen Jahr bereitstellen wird. Die endgültige
Festlegung erfolgt mit der Verabschiedung des Bundeshaushaltes 2020 und der
Eingliederungsmittel-Verordnung 2020, die zum Spätherbst 2019 erwartet wird.
Die
Aufteilung des prognostizierten Eingliederungsbudgets kann dem oben genannten
Beschlussvorschlag entnommen werden. Dieser Beschlussvorschlag berücksichtigt
bereits eine geplante Umschichtung zur Verstärkung des Verwaltungskostenbudgets
in Höhe von 450.000 €. Diese Umschichtung wurde analog zu den Entscheidungen
für die Vorjahre eingeplant.
Eine
Umschichtung ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn das vom Bund zur Verfügung
gestellte Verwaltungskostenbudget nicht ausreicht, um sowohl die
Betreuungsschlüssel zur Umsetzung des SGB II in den kreisangehörigen Städten
und Gemeinden für die Bereiche Fallmanagement und Leistungssachbearbeitung
sowie beim Jobcenter des Kreises Coesfeld, als auch die erwarteten tariflichen
Einkommenssteigerungen und Besoldungsanpassungen zu gewährleisten.
Unter
Berücksichtigung der o.a. vorläufigen Daten werden für die berufliche
Eingliederung in 2020 insgesamt Mittel in Höhe von 6.240.749 € eingeplant. Die
Aufteilung auf die Teilbudgets ist der beigefügten Übersicht (Anlage) zu entnehmen. Zur besseren
Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr sind in dieser Übersicht auch die Budgetwerte
des laufenden Jahres ausgewiesen. Diese Werte berücksichtigen auch etwaige
zusätzliche Mittel, die im laufenden Haushaltsjahr vom Bund zur Verfügung
gestellt wurden.
Hinweise zu den Teilbudgets:
zu I.) Eingliederungsleistungen aus dem
Vermittlungsbudget
Das
Vermittlungsbudget umfasst Leistungen zur Unterstützung der Anbahnung oder
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Unter Berücksichtigung
der bisherigen Ausgabenentwicklung des Jahres 2019 erfolgt eine geringfügige
Ansatzerhöhung gegenüber dem aktuellen Jahr.
zu II.) Maßnahmen zur Aktivierung und
zur beruflichen Eingliederung
Voraussetzung
für eine nachhaltige Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt ist eine umfangreiche
Förderung der SGB II – Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher in den
Bereichen Aktivierung, Unterstützung und Vermittlung.
Diese
individuellen Gruppen- und Einzelangebote für die Leistungsbezieherinnen und
Leistungsbezieher werden weiterhin flächendeckend und für verschiedene
Zielgruppen im SGB II vorgehalten. Für das kommende Jahr wurde der Ansatz
geringfügig erhöht.
Neben
der Berücksichtigung der Flüchtlinge in den für alle Personen zugänglichen
Eingliederungsleistungen werden zudem spezielle Angebote ausschließlich für
Personen mit Fluchthintergrund bereitgestellt. Hierzu zählt bspw. ein im Herbst
2019 neu startendes Angebot für (geflüchtete) Frauen.
zu III.) Leistungen zur beruflichen
Eingliederung
Vermittlung
in den ersten Arbeitsmarkt bleibt die Kernzielsetzung der Jobcenter im Kreis
Coesfeld. Die Vermittlungshemmnisse der ALG II – Bezieher/Innen müssen oftmals
zunächst abgebaut werden, um einen Zugang zum ersten Arbeitsmarkt erreichen zu
können.
Im
Bereich der neuen Regelinstrumente des Teilhabechancengesetzes (§§ 16e und 16i
SGB II) zeigt sich bisher eine eher zurückhaltende Annahme der Instrumente
durch die Kundinnen und Kunden der Jobcenter. Daher wurden die für 2019
geplanten Ansätze reduziert.
zu IV.) Bildungsgutscheine
Um
dem Integrationshemmnis der fehlenden arbeitsplatzbezogenen Qualifikation
entgegenzuwirken, ist weiterhin ein entsprechendes Budget für die Förderung der
beruflichen Weiterbildung
(Bildungsgutschein) vorzuhalten. Dieser Bereich berücksichtigt auch etwaige
Qualifizierungsbedarfe speziell für Flüchtlinge (Anpassungsqualifikationen;
Eignungsfeststellungen etc.). Durch die verstärkte abschlussbezogene Förderung
über den Bildungsgutschein wird hier auch künftig mit steigenden Kosten
gerechnet.
zu V.) Job-Perspektive § 16e SGB II
Gemäß
des ehemaligen § 16e SGB II (in der Fassung bis zum Jahr 2012) können die
Jobcenter im Rahmen des Sonderprogramms „Job-Perspektive“ Langzeitarbeitslose,
die in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei weitere in ihrer Person
liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt sind, durch
einen besonderen Eingliederungszuschuss fördern.
Für
die aktuell bestehenden Förderfälle nach § 16e SGB II erhält der Kreis Coesfeld
jährlich zweckbestimmte Bundesmittel in der tatsächlich nachgewiesenen Höhe.
Die Ansatzanpassung erfolgte daher entsprechend der aktuell noch geförderten
Einzelfälle.
zu VI.) Freie Förderung
Der
Kreis Coesfeld hat die Möglichkeit, unter Beachtung der Bestimmungen des § 16f
SGB II sowie der übrigen Regelungen im SGB II und SGB III, insbesondere des
Aufstockungs- und Umgehungsverbotes, alternative Angebote und Projekte zur
Arbeitsmarktaktivierung und Integration zu fördern. In diesem Bereich erfolgt
die Förderung der Mobilität von berufstätigen Personen mit ergänzendem SGB II –
Leistungsbezug, da diesem Personenkreis kein Zugang zu den Regelinstrumenten
des Eingliederungsbudgets möglich ist.
Weiterhin
wird hierüber auch die Erbringung der zusätzlichen Finanzierungsanteile für die
Teilnahme an sogenannten Ko-Finanzierungs-Maßnahmen, wie z. B. mit den
ESF-Programmen des Landes NRW, abgewickelt. Exemplarisch ist hier das
Sonderprogramm „Chance Zukunft“ aufgeführt, welches in Zusammenarbeit mit den
Berufsbildungswerken die Integration von sehr arbeitsmarktfernen Jugendlichen
und jungen Erwachsenen im SGB II unterstützen soll. Dieses Sonderprogramm wird
seit dem 01.01.2019 auch nach Auslaufen der ESF-Finanzierung vollständig aus
den Mitteln des Jobcenters fortgeführt. Daher erfolgte eine geringfügige
Erhörung des Ansatzes.
zu VII.) Förderung § 16h
Der
Kreis Coesfeld setzt seit dem 01.05.2019 ein an das bisherige Bundesprogramm
„Respekt“ angelehntes Projekt um. Das Projekt „RETURN“ soll schwer zu
erreichende junge Menschen mit beruflicher Orientierungslosigkeit in den Fokus
nehmen. Die Förderung für das umsetzende Kolping-Bildungswerk wurde bis zum
30.04.2021 ausgesprochen.
zu VIII.) Erstattungen aus Vorjahren /
Abführungen an den Bund
Durch
die vorzeitige Beendigung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung bzw.
durch vorzeitige Abbrüche von geförderten Arbeitsaufnahmen kann es zu
Überzahlungen an Maßnahmenträger und Arbeitgeber kommen, die im Zuge der
Schlussabrechnungen erst im Folgejahr zurückgefordert werden können. Diese
Rückerstattungen sind an den Bund abzuführen und führen somit nicht zu einer
Budgetverbesserung.
III. Alternativen
- keine –
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Finanzierung der o.a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NW.