Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten der
Naturschutzgebiete 2.1.09 „Davert“ und 2.1.10 „Emmerbach mit
angrenzenden Flächen“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden für die Errichtung
zweier Durchlässe im Rolfsgraben zu.
Begründung:
Im Februar 2012 wurde
die 25 ha große Weidelandschaft in der Emmerbachaue, die ganzjährig mit Heckrindern
und Konik-Pferden beweidet wird, offiziell eingeweiht. Der Rolfsgraben, der in
den Emmerbach mündet und sich östlich und westlich der Bahnlinie befindet,
stellte vorab ein zu überwindendes Hindernis für die Weidetiere dar. Da für den
Wasser- und Bodenverband Furten keine Option waren, wurde das Gewässer auf
seiner gesamten Länge ausgezäunt und es wurden an zwei Standorten (s.
Kartenausschnitt) Grabenquerungen in Form von Betonplatten in einer Breite von
15-17 Metern hergestellt (s. Foto bestehende östliche Grabenquerung). Die
Grabenböschungen unter den Betonplatten waren und sind, wie die Grabensohle,
unbefestigt. Die Länge der Grabenquerung wurde damals bewusst größer
dimensioniert, da gewährleistet werden sollte, dass die Tiere die Übergänge
auch annehmen. Heute weiß man, dass von der Herde auch erheblich engere
Durchgänge akzeptiert werden.
Konstruktionsbedingt
ist eine fachgerechte Unterhaltung der Grabensohle unterhalb der Betonplatten
nicht möglich, wird aber seit geraumer Zeit vom zuständigen Wasser- und
Bodenverband eingefordert. Nunmehr wird der Forderung nachgekommen, die
Betonplatten beseitigt und ein Stahlbetonrohr (DN700) eingebaut. Die das
Gewässer verdunkelnden Abschnitte im Osten, Durchlass Klosterholz, und im
Westen, Durchlass Frieport, können auf ca. 7 Meter reduziert werden. Die von
den Weidetieren nutzbare Breite wird nach Fertigstellung etwa 5 Meter betragen.Nach
Abschluss der Arbeiten stehen somit beidseitig der Bahnlinie 14 Meter Grabenböschung
und freie Gewässersohle mehr zur Verfügung als im derzeitigen Zustand. Durch
das Einbringen von Substrat in der Rohrsohle ist die Durchgängigkeit für
Gewässerorganismen gewährleistet.
Der Durchlass
Klosterholz im Osten befindet sich im Naturschutzgebiet 2.1.10 „Emmerbach mit
angrenzenden Flächen“, der Durchlass Frieport im Westen im Naturschutzgebiet
2.1.09 „Davert“ sowie im FFH-Gebiet „Davert“ (s. Kartenausschnitt).
Der Umbau der beiden Grabenquerungen stellt
keine zusätzliche Beeinträchtigung des Gewässers dar. Der Rolfsgraben weist
weitere Verrohrungen auf, so an der Einmündung in den Emmerbach mit 12 Metern
Länge, ein Bereich in der Nähe der Aussichtsplattform mit 6 Metern und die
Verrohrung unterhalb der Bahnlinie mit ca. 30 Metern Länge. Die Maßnahme führt
vielmehr dazu, dass die überdeckten Gewässerabschnitte, wie oben dargestellt,
reduziert werden. Die hydraulische Berechnung zeigt zudem, dass der Durchfluss
später besser ist, da die Betonplatten sehr tief platziert sind. Negative
Auswirkungen auf die Naturschutzgebiete bzw. auf das FFH-Gebiet können
ausgeschlossen werden.
Die Arbeiten sollen noch in diesem Herbst
durchgeführt werden und werden ca. ein bis zwei Tage Bauzeit in Anspruch
nehmen. Die An- und Abfahrt wird parallel zum Rolfsgraben erfolgen. Auf dieser
Strecke bewegen sich auch sonst die Maschinen des Wasser- und Bodenverbandes
zur Unterhaltung des Gewässers. Die Maßnahme wird in einer trockenen Periode
erfolgen, um Schäden an Boden und Vegetation zu vermeiden.
Für das geplante
Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten
innerhalb der Naturschutzgebiete erforderlich:
- Bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten,
zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner
Genehmigung, Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
- fließende oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen –
unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen
und zu verändern (dies gilt auch für Neuanlagen) oder deren Ufer
herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt, einschließlich des
Gewässerbettes, zu verändern,
- das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und
gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren.
Die Befreiung soll mit
folgenden Auflagen erteilt werden:
- Bei der Durchführung der Baumaßnahmen ist in jedem Fall
naturschonend vorzugehen.
- Die Flächeninanspruchnahme für den
Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.
- Die Baumaßnahme darf nur bei trockener
Witterung durchgeführt werden.
- Die Betonplatten sind geregelt zu entsorgen, wenn keine Weiterverwendung möglich oder gegeben ist.
Für das Vorhaben ist zudem ein Antrag gemäß
§ 22 Landeswassergesetz bei der unteren Wasserbehörde gestellt worden, da es
sich um eine Anlage am/im Gewässer handelt.
Anlagen:
·
Antrag
mit Erläuterungen
·
Übersichtskarte
·
Foto der
Betonplatten-Querung