Betreff
Errichtung zweier Durchlässe in den Naturschutzgebieten „Davert" und „Emmerbach mit angrenzenden Flächen"
Vorlage
SV-9-1490
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebiete 2.1.09 „Davert“ und 2.1.10 „Emmerbach mit angrenzenden Flächen“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden für die Errichtung zweier Durchlässe im Rolfsgraben zu.

Begründung:

 

Im Februar 2012 wurde die 25 ha große Weidelandschaft in der Emmerbachaue, die ganzjährig mit Heckrindern und Konik-Pferden beweidet wird, offiziell eingeweiht. Der Rolfsgraben, der in den Emmerbach mündet und sich östlich und westlich der Bahnlinie befindet, stellte vorab ein zu überwindendes Hindernis für die Weidetiere dar. Da für den Wasser- und Bodenverband Furten keine Option waren, wurde das Gewässer auf seiner gesamten Länge ausgezäunt und es wurden an zwei Standorten (s. Kartenausschnitt) Grabenquerungen in Form von Betonplatten in einer Breite von 15-17 Metern hergestellt (s. Foto bestehende östliche Grabenquerung). Die Grabenböschungen unter den Betonplatten waren und sind, wie die Grabensohle, unbefestigt. Die Länge der Grabenquerung wurde damals bewusst größer dimensioniert, da gewährleistet werden sollte, dass die Tiere die Übergänge auch annehmen. Heute weiß man, dass von der Herde auch erheblich engere Durchgänge akzeptiert werden.

 

Konstruktionsbedingt ist eine fachgerechte Unterhaltung der Grabensohle unterhalb der Betonplatten nicht möglich, wird aber seit geraumer Zeit vom zuständigen Wasser- und Bodenverband eingefordert. Nunmehr wird der Forderung nachgekommen, die Betonplatten beseitigt und ein Stahlbetonrohr (DN700) eingebaut. Die das Gewässer verdunkelnden Abschnitte im Osten, Durchlass Klosterholz, und im Westen, Durchlass Frieport, können auf ca. 7 Meter reduziert werden. Die von den Weidetieren nutzbare Breite wird nach Fertigstellung etwa 5 Meter betragen.Nach Abschluss der Arbeiten stehen somit beidseitig der Bahnlinie 14 Meter Grabenböschung und freie Gewässersohle mehr zur Verfügung als im derzeitigen Zustand. Durch das Einbringen von Substrat in der Rohrsohle ist die Durchgängigkeit für Gewässerorganismen gewährleistet.

 

Der Durchlass Klosterholz im Osten befindet sich im Naturschutzgebiet 2.1.10 „Emmerbach mit angrenzenden Flächen“, der Durchlass Frieport im Westen im Naturschutzgebiet 2.1.09 „Davert“ sowie im FFH-Gebiet „Davert“ (s. Kartenausschnitt).

 

Der Umbau der beiden Grabenquerungen stellt keine zusätzliche Beeinträchtigung des Gewässers dar. Der Rolfsgraben weist weitere Verrohrungen auf, so an der Einmündung in den Emmerbach mit 12 Metern Länge, ein Bereich in der Nähe der Aussichtsplattform mit 6 Metern und die Verrohrung unterhalb der Bahnlinie mit ca. 30 Metern Länge. Die Maßnahme führt vielmehr dazu, dass die überdeckten Gewässerabschnitte, wie oben dargestellt, reduziert werden. Die hydraulische Berechnung zeigt zudem, dass der Durchfluss später besser ist, da die Betonplatten sehr tief platziert sind. Negative Auswirkungen auf die Naturschutzgebiete bzw. auf das FFH-Gebiet können ausgeschlossen werden.

 

Die Arbeiten sollen noch in diesem Herbst durchgeführt werden und werden ca. ein bis zwei Tage Bauzeit in Anspruch nehmen. Die An- und Abfahrt wird parallel zum Rolfsgraben erfolgen. Auf dieser Strecke bewegen sich auch sonst die Maschinen des Wasser- und Bodenverbandes zur Unterhaltung des Gewässers. Die Maßnahme wird in einer trockenen Periode erfolgen, um Schäden an Boden und Vegetation zu vermeiden.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb der Naturschutzgebiete erforderlich:

 

  • Bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung, Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
  • fließende oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen – unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern (dies gilt auch für Neuanlagen) oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern,
  • das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:

 

  • Bei der Durchführung der Baumaßnahmen ist in jedem Fall naturschonend vorzugehen.
  • Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.
  • Die Baumaßnahme darf nur bei trockener Witterung durchgeführt werden.
  • Die Betonplatten sind geregelt zu entsorgen, wenn keine Weiterverwendung möglich oder gegeben ist.

 

Für das Vorhaben ist zudem ein Antrag gemäß § 22 Landeswassergesetz bei der unteren Wasserbehörde gestellt worden, da es sich um eine Anlage am/im Gewässer handelt.

Anlagen:

 

·       Antrag mit Erläuterungen

·       Übersichtskarte

·       Foto der Betonplatten-Querung