Beschlussvorschlag:
Das 1. Verfahren zur Änderung des Landschaftsplans Lüdinghausen wird eingeleitet.
Begründung:
I.
- III.
Der Landschaftsplan Lüdinghausen trat 2016 nach einem mehrjährigen
Aufstellungsverfahren in Kraft.
Anlass für das 1. Änderungsverfahren gibt die Ausweisung der „Alten
Fahrt“ des Dortmund-Ems-Kanals zwischen Lüdinghausen und Senden als
Naturschutzgebiet (NSG). Darüber hinaus werden voraussichtlich nur einzelne
redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Der Entwurf des Landschaftsplans Lüdinghausen enthielt bereits die
Darstellung der „Alten Fahrt“ als NSG. Dessen Abgrenzung umfasste den gesamten
stillgelegten Kanalabschnitt, beginnend auf Höhe des Waldgebiets Dicke Mark
(NSG 2.1.01) bis kurz vor der Unterdükerung der Stever. Die aktuellen
Planungsvorgaben für die Ausweisung von NSG (Darstellung als Bereich zum Schutz
der Natur im Regionalplan, als Verbindungsfläche im landesweiten Biotopverbund
sowie als besonders schutzwürdige Fläche im Biotopkataster) untermauerten die
geplante Schutzgebietsausweisung.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung teilte das zuständige
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rheine (WSA Rheine) schließlich mit, dass
eine Ausweisung als NSG nicht möglich sei. Die „Alte Fahrt“ sei nach wie vor
als Bundeswasserstraße gewidmet. Die notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen (Mäh-
und Forstarbeiten in Dammbereichen, Unterhaltung der Kanalseitengräben) seien
mit den Regelungen für NSG nicht vereinbar, müssten aber jederzeit ermöglicht
werden. Somit wurde die Ausweisung als NSG zurückgenommen und der Bereich
lediglich als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.
Zwischenzeitlich ging aus der Bürgerschaft Senden eine Petition beim
Bundestag ein mit dem Ziel, die „Alte Fahrt“ aufgrund ihrer hohen
Schutzwürdigkeit dennoch als NSG auszuweisen. Da laut der Stellungnahme des
Bundesverkehrsministeriums keine gesetzliche Grundlage gegen die
Unterschutzstellung einer Bundeswasserstraße als NSG besteht (es wurde
beispielhaft auf den unteren Niederrhein verwiesen), wird die Planung nun im 1.
Änderungsverfahren erneut aufgenommen. Für das NSG „Alte Fahrt“ wird die
ursprünglich geplante Gebietsabgrenzung beibehalten (s. Anlage). Die textlichen
Festsetzungen zu diesem NSG sollen Regelungen enthalten, die die
Unterhaltungsmaßnahmen des WSA Rheine uneingeschränkt ermöglichen. Die
Regelungen für NSG sollen aber einen Schutz des Gebiets gegenüber Dritten
erzielen.
Aufgrund des hohen Freizeit- und Erholungswertes wird eine
Besucherlenkung erforderlich sein.
Zur Änderung des Landschaftsplans „Lüdinghausen“ ist gemäß §§ 14 Abs. 1
und § 20 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz ein Aufstellungsbeschluss erforderlich.
Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde hat in seiner Sitzung am
19.09.2019 der Einleitung des Änderungsverfahrens einstimmig zugestimmt.
IV.
Die Arbeiten zur Änderung des Landschaftsplans „Lüdinghausen“ werden mit dem vorhandenen Personal erledigt.
V.
Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.
Anlage:
Übersichtskarte NSG Alte Fahrt