Beschlussvorschlag der
CDU-Kreistagsfraktion:
1. Die Arbeitsgruppe Klimaschutz wird in einen „Unterausschuss Klimaschutz“ umgewandelt. Die Besetzung des Unterausschusses folgt den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben der Kreisordnung.
2. Der Unterausschuss Klimaschutz tagt – im Gegensatz zur Arbeitsgruppe Klimaschutz- öffentlich und wird dem Umweltausschuss angegliedert.
Folgerichtig wird dieser in „Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung“ umbenannt.
Vorgelegt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages
des Kreises Coesfeld.
Begründung:
I. Problem
Mit Schreiben vom 20.08.2019 beantragte die CDU-Kreistagsfraktion die umseitig beschriebene Umwandlung der Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ in einen Unterausschuss, die Angliederung des Unterausschusses an den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Umbenennung des genannten Ausschusses in „Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Zur Begründung wird auf den Antrag verwiesen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.06.2014 über die Pflichtausschüsse hinaus u.a. die Bildung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung beschlossen. Des Weiteren wurde neben nicht öffentlich tagenden Unterausschüssen eine ebenfalls nicht öffentlich tagende Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ eingerichtet. Diese setzt sich wie die ebenfalls gebildeten Unterausschüsse ÖPNV bzw. Jugendhilfeplanung aus elf Mitgliedern und einem zusätzlichen beratenden Mitglied der früheren Fraktion FAMILIE / DIE LINKE zusammen.
In der Sitzung des Kreistages vom 02.07.2014
wurde die Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Fachbereichsausschuss 1) definiert. Hiernach umfassen die Befugnisse
„die
Vorberatung (…)
e)
von
grundsätzlichen Angelegenheiten (..)
- zur Entwicklung der natürlichen Ressourcen
inkl. einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung,
- des Klimaschutzes
- des allgemeinen Umweltschutzes.“
II. Lösung
Da der bestehende
Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits für die
Vorberatung grundsätzlicher Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständig ist,
erscheint eine Erweiterung der Ausschussbezeichnung unproblematisch. Eine
Auflösung und eine Neubesetzung dieses Ausschusses, die bspw. auf Grund einer
wesentlichen Aufgabenänderung notwendig wäre, erscheint wegen der
ausschließlichen Änderung der Bezeichnung insoweit nicht erforderlich.
Ähnlich verhält es
sich mit der bereits bestehenden Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“. Das
Kommunalverfassungsrecht kennt lediglich die förmlichen Ausschüsse im Sinne von
§ 41 KrO NRW. Die sonstigen Gremien, die keine Ausschüsse i.S.v. § 41 KrO NRW
sind, führen vielfach die Bezeichnung Unterausschuss, Beirat, Kommission,
Arbeits- oder Koordinierungskreis etc.. Derartigen Gremien stehen keine
Entscheidungsbefugnisse zu. Soweit in solche Gremien politische Vertreter
entsandt werden, orientiert sich die Entsendung in der Praxis regelmäßig an den
Mehrheitsverhältnissen im Kreistag. Da § 35 Abs. 3 KrO NRW für die Besetzung
dieser Gremien nicht gilt, ist diese Praxis allerdings nicht zwingend.
Wie bereits dargelegt,
bestehen bereits zwei nicht öffentlich tagende Unterausschüsse, die der
Besetzung der bestehenden Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ im Sinne der
Mehrheitsverhältnisse entsprechen.
Die Änderung der
Bezeichnung der Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ in Unterausschuss „Klimaschutz“
führt zu keiner Rechts- bzw. Statusänderung. Vielmehr reicht hierzu ein
Beschluss des Kreistages über eine Umbenennung aus. Auch die beabsichtigte
öffentliche Beratung im Unterausschuss ist zulässig und führt zu keiner anderen
Einschätzung. Eine Auflösung und Neuerrichtung bzw. –besetzung erscheint unter
diesem Aspekt entbehrlich und lediglich insoweit erforderlich, wenn die Anzahl
der Mitglieder verändert werden soll.
Sofern der
Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung und/oder die
Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ aufgelöst und mit anderer Bezeichnung
wiedererrichtet werden sollte, ist auf folgendes hinzuweisen:
Der Kreistag kann
gemäß § 41 KrO zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung
bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Fachausschüsse (freiwillige Ausschüsse)
bilden. Weiter kann der Kreistag gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises
Coesfeld vom 23.06.2014 in der zzt. geltenden Fassung Unterausschüsse,
Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, einsetzen.
Die Bildung der freiwilligen Ausschüsse erfolgt durch einfachen
Mehrheitsbeschluss des Kreistages, § 35 Absatz 3 KrO.
Als Korrelat zur
Bildung von Ausschüssen, steht es dem Kreistag frei, Ausschüsse etc. während
der Wahlzeit jederzeit aufzulösen, § 41 Abs. 8 KrO.
Die
Befugnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie deren Anzahl und die
Zusammensetzung der Mitglieder werden durch Kreistagsbeschluss mit der Mehrheit
der Stimmen der Kreistagsmitglieder festgesetzt, § 41 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. §
7 Absatz 2 der Hauptsatzung.
Erst nachdem der Kreistag über die Befugnisse des Unterausschusses sowie deren Anzahl und Zusammensetzung beschlossen hat, können die einzelnen Ausschussmitglieder bestimmt werden.
Hierfür sieht § 35 Absatz 3 grundsätzlich zwei mögliche Verfahren für die Besetzung der Ausschüsse vor.
Soweit sich alle Kreistagsabgeordnete auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen. Widerspricht nur ein einziges Kreistagsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß Absatz 3 Satz 2 abzustimmen ist.
Die Zusammensetzung richtet sich dabei entsprechend der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben nach der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer (siehe Anlage 2 zur SV-9-1493). Im Weiteren müssten die Mitglieder und ihre Stellvertreter durch die Fraktionen benannt und eine gesonderte Beschlussfassung herbeigeführt werden.
III. Alternativen
Die Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“
bleibt bestehen. Der vorgeschlagene Unterausschuss „Klimaschutz“ wird nicht
eingerichtet, eine Umbenennung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche
Sicherheit und Ordnung erfolgt nicht.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“
tagte bislang in der Regel zwei bis drei Mal jährlich. Ausgehend davon, dass
ein Unterausschuss jeweils unmittelbar vor dem eigentlichen Ausschuss tagt,
erhöht sich die Anzahl der jährlichen Beratungen und damit insoweit auch der zu
erstattende sitzungsbedingte Aufwand nicht wesentlich.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 KrO NRW und § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014 in der derzeit gültigen Fassung.