Betreff
Bildung eines Unterausschusses Klimaschutz und Umbenennung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung; Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.08.2019
Vorlage
SV-9-1493
Aktenzeichen
01-10.24.71-009
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der CDU-Kreistagsfraktion:

 

1.      Die Arbeitsgruppe Klimaschutz wird in einen „Unterausschuss Klimaschutz“ umgewandelt. Die Besetzung des Unterausschusses folgt den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben der Kreisordnung.

 

2.      Der Unterausschuss Klimaschutz tagt – im Gegensatz zur Arbeitsgruppe Klimaschutz- öffentlich und wird dem Umweltausschuss angegliedert.

Folgerichtig wird dieser in „Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung“ umbenannt.

 

 

 

 

 

 

Vorgelegt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld.

Begründung:

 

I.   Problem

Mit Schreiben vom 20.08.2019 beantragte die CDU-Kreistagsfraktion die umseitig beschriebene Umwandlung der Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ in einen Unterausschuss, die Angliederung des Unterausschusses an den Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Umbenennung des genannten Ausschusses in „Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Zur Begründung wird auf den Antrag verwiesen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.06.2014 über die Pflichtausschüsse hinaus u.a. die Bildung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung beschlossen. Des Weiteren wurde neben nicht öffentlich tagenden Unterausschüssen eine ebenfalls nicht öffentlich tagende Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ eingerichtet. Diese setzt sich wie die ebenfalls gebildeten Unterausschüsse ÖPNV bzw. Jugendhilfeplanung aus elf Mitgliedern und einem zusätzlichen beratenden Mitglied der früheren Fraktion FAMILIE / DIE LINKE zusammen.

 

In der Sitzung des Kreistages vom 02.07.2014 wurde die Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung (Fachbereichsausschuss 1) definiert. Hiernach umfassen die Befugnisse

die Vorberatung (…)

e)     von grundsätzlichen Angelegenheiten (..)

-  zur Entwicklung der natürlichen Ressourcen inkl. einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung,

-  des Klimaschutzes

-  des allgemeinen Umweltschutzes.“

 

 

II.  Lösung

Da der bestehende Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits für die Vorberatung grundsätzlicher Angelegenheiten des Klimaschutzes zuständig ist, erscheint eine Erweiterung der Ausschussbezeichnung unproblematisch. Eine Auflösung und eine Neubesetzung dieses Ausschusses, die bspw. auf Grund einer wesentlichen Aufgabenänderung notwendig wäre, erscheint wegen der ausschließlichen Änderung der Bezeichnung insoweit nicht erforderlich.

Ähnlich verhält es sich mit der bereits bestehenden Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“. Das Kommunalverfassungsrecht kennt lediglich die förmlichen Ausschüsse im Sinne von § 41 KrO NRW. Die sonstigen Gremien, die keine Ausschüsse i.S.v. § 41 KrO NRW sind, führen vielfach die Bezeichnung Unterausschuss, Beirat, Kommission, Arbeits- oder Koordinierungskreis etc.. Derartigen Gremien stehen keine Entscheidungsbefugnisse zu. Soweit in solche Gremien politische Vertreter entsandt werden, orientiert sich die Entsendung in der Praxis regelmäßig an den Mehrheitsverhältnissen im Kreistag. Da § 35 Abs. 3 KrO NRW für die Besetzung dieser Gremien nicht gilt, ist diese Praxis allerdings nicht zwingend.

 

Wie bereits dargelegt, bestehen bereits zwei nicht öffentlich tagende Unterausschüsse, die der Besetzung der bestehenden Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ im Sinne der Mehrheitsverhältnisse entsprechen.

 

Die Änderung der Bezeichnung der Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ in Unterausschuss „Klimaschutz“ führt zu keiner Rechts- bzw. Statusänderung. Vielmehr reicht hierzu ein Beschluss des Kreistages über eine Umbenennung aus. Auch die beabsichtigte öffentliche Beratung im Unterausschuss ist zulässig und führt zu keiner anderen Einschätzung. Eine Auflösung und Neuerrichtung bzw. –besetzung erscheint unter diesem Aspekt entbehrlich und lediglich insoweit erforderlich, wenn die Anzahl der Mitglieder verändert werden soll.

 

Sofern der Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung und/oder die Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ aufgelöst und mit anderer Bezeichnung wiedererrichtet werden sollte, ist auf folgendes hinzuweisen:

 

Der Kreistag kann gemäß § 41 KrO zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten Fachausschüsse (freiwillige Ausschüsse) bilden. Weiter kann der Kreistag gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014 in der zzt. geltenden Fassung Unterausschüsse, Arbeitskreise und Beiräte, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, einsetzen. Die Bildung der freiwilligen Ausschüsse erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Kreistages, § 35 Absatz 3 KrO.

Als Korrelat zur Bildung von Ausschüssen, steht es dem Kreistag frei, Ausschüsse etc. während der Wahlzeit jederzeit aufzulösen, § 41 Abs. 8 KrO.

 

Die Befugnisse der Ausschüsse und Unterausschüsse sowie deren Anzahl und die Zusammensetzung der Mitglieder werden durch Kreistagsbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder festgesetzt, § 41 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 7 Absatz 2 der Hauptsatzung.

Erst nachdem der Kreistag über die Befugnisse des Unterausschusses sowie deren Anzahl und Zusammensetzung beschlossen hat, können die einzelnen Ausschussmitglieder bestimmt werden.

Hierfür sieht § 35 Absatz 3 grundsätzlich zwei mögliche Verfahren für die Besetzung der Ausschüsse vor.

Soweit sich alle Kreistagsabgeordnete auf einen zuvor von der Mehrheit eingebrachten einheitlichen Wahlvorschlag einigen, kann die Ausschussbesetzung durch einstimmige Annahme dieses Wahlvorschlags im Beschlusswege nach Absatz 3 Satz 1 erfolgen. Widerspricht nur ein einziges Kreistagsmitglied dem Wahlvorschlag, bleibt das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 erfolglos und es sind Wahlvorschläge einzubringen, über die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gemäß Absatz 3 Satz 2 abzustimmen ist.

Die Zusammensetzung richtet sich dabei entsprechend der kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben nach der Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer (siehe Anlage 2 zur SV-9-1493). Im Weiteren müssten die Mitglieder und ihre Stellvertreter durch die Fraktionen benannt und eine gesonderte Beschlussfassung herbeigeführt werden.

 

 

III. Alternativen

Die Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ bleibt bestehen. Der vorgeschlagene Unterausschuss „Klimaschutz“ wird nicht eingerichtet, eine Umbenennung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt nicht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Arbeitsgruppe „Klimaschutzaktivitäten“ tagte bislang in der Regel zwei bis drei Mal jährlich. Ausgehend davon, dass ein Unterausschuss jeweils unmittelbar vor dem eigentlichen Ausschuss tagt, erhöht sich die Anzahl der jährlichen Beratungen und damit insoweit auch der zu erstattende sitzungsbedingte Aufwand nicht wesentlich.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 41 KrO NRW und § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 23.06.2014 in der derzeit gültigen Fassung.