Betreff
Erteilung einer Befreiung für die Überplanung einer gesetzlich geschützten Ausgleichsanpflanzung durch Errichtung eines Altenteilerwohnhauses
Vorlage
SV-9-1497
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung für die Überplanung einer gesetzlich geschützten Ausgleichsanpflanzung in Lüdinghausen durch die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses mit PKW-Garage zu.

 

Begründung:

 

Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses mit PKW-Garage in Lüdinghausen, Reckelsum 19. Mit dem Vorhaben wird eine Grundfläche von ca. 300 m² neu versiegelt.

Durch den geplanten Neubau ist eine Ausgleichspflanzung betroffen, die für verschiedene vorherige Bauvorhaben des Bauherrn angelegt wurde und gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz gesetzlich geschützt ist.

 

Für die Beseitigung eines Teils der bisherigen Ausgleichsfläche ist die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Der Antrag auf Befreiung wurde mit Schreiben vom 12.06.2019 gestellt.

 

Im Rahmen des Befreiungsantrages wurde mit Schreiben vom 12.08.2019 auch das Landesbüro der Naturschutzverbände beteiligt. Eine Stellungnahme lag bei Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor. Über möglicherweise vorgenommene Stellungnahmen wird in der Sitzung berichtet.

 

Eine Befreiung kann gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) auf Antrag erteilt werden, wenn

 

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall liegt ein öffentliches Interesse nicht vor, es können nur die Gründe zu 2 herangezogen werden.

 

Andere Standorte als der innerhalb der Ausgleichsfläche projektierte scheiden hier aus. Ein von der bestehenden Hoffläche weiter entfernter Standort wird vom Bauamt nicht zugelassen, da dieser nicht mit den Vorgaben des BauGB (§ 35 Abs. 5 - Schonung des Außenbereichs) vereinbar ist. Andere Standorte im Nahbereich der Hofstelle kommen entweder aufgrund einer Unzumutbarkeit (Lage neben dem Güllehochbehälter) oder aufgrund der fehlenden Zugriffsmöglichkeit (Flächen auf der Nordwestseite der Hofstelle sind nicht im Eigentum des Bauherrn) nicht in Betracht. 

Es besteht daher die Notwendigkeit, den Standort innerhalb der Ausgleichsfläche zu realisieren.

 

Bei der Ausgleichsfläche handelt es sich um einen insgesamt ca. 3.800 m² großen Block aus einzelnen Kompensationsmaßnahmen für verschiedene vorangegangene Bauvorhaben des Antragstellers. Entlang der Hofzufahrt stockt eine dreireihige Hecke, gefolgt von einer Baumreihe aus Linden und einem anschließenden Grünlandstreifen. Des Weiteren stockt hier eine flächige Anpflanzung aus verschiedenen Gehölzen in einer Breite von ca. 20 m.

 

Für die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung hat der Antragsteller eine Eingriffsermittlung durchgeführt. Für die Neuversiegelung wird ein Ausgleich im Verhältnis von 1:1 angesetzt. Darüberhinaus ist eine Kompensation für den Gehölzverlust im Verhältnis von 1:1,5 erforderlich. Die Mehrkompensation ergibt sich aus der Beseitigung einer bestehenden Ausgleichsverpflichtung durch das Bauvorhaben. Als Kompensation ist hierfür eine Neuanpflanzung in Form einer 5-reihigen Hecke im erforderlichen Umfang in einer Entfernung von ca. 700 m zu dem Eingriffsort vorgesehen.

Darüber hinaus hat der Antragsteller eine artenschutzrechtliche Prüfung durchführen lassen. Es haben sich keine Hinweise auf das Vorkommen von planungsrelevanten Arten in der Fläche ergeben.

 

Mit der Anlage der Feldhecke wird der mit dem Vorhaben verbundene Eingriff in Natur und Landschaft gemäß dem § 15 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz vollständig kompensiert. Die Belange von Natur und Landschaft werden demnach vollständig berücksichtigt, so dass sich eine Befreiungslage für das beabsichtigte Vorhaben ergibt.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen versehen werden:

  • Die Befreiung gilt nur in Verbindung mit der Baugenehmigung für das beantragte Altenteilerwohnhaus mit PKW-Garage.
  • Die Inanspruchnahme von Gehölzbeständen ist nur in dem beantragten Umfang zulässig.
  • Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen behalte ich mir vor

 

Anlagen:

 

·         Übersichtskarte

·         Befreiungsantrag mit Eingriffsbewertung, Plänen und Karten (teilweise nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)