Betreff
Haushalt 2020 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen
Vorlage
SV-9-1514
Aktenzeichen
20.21.201-011
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Der Kreis hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen (§ 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 78 Absatz 1 GO NRW).

 

Gemäß § 55 Absatz 1 Satz 1 KrO NRW erfolgt die Festsetzung der Kreisumlage im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten (§ 55 Absatz 1 Satz 2 KrO NRW). Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

II.  Lösung

Das Beteiligungsverfahren nach § 55 KrO NRW wurde mit Schreiben vom 20.08.2019 eingeleitet. Mit Schreiben vom 08.10.2019 haben die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stellung genommen (vgl. Anlage 1) Diese Stellungnahme wird Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2019 sein. Darüber hinaus erhalten die kreisangehörigen Kommunen in der Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2019 Gelegenheit zur Anhörung. Über die vorgetragenen Einwendungen wird der Kreistag in seiner Sitzung am 11.12.2019 eine Entscheidung herbeiführen.

 

Am 13.08.2019 und am 24.09.2019 haben Dienstbesprechungen des Landrates mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern stattgefunden. In diesen Besprechungen wurden die bis dahin bekannten Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2020 vorgestellt und ausführlich erörtert.

 

Die Kreise haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftlichen Kräfte der kreisangehörigen Gemeinden und Abgabepflichtigen ist Rücksicht zu nehmen (vgl. § 9 KrO NRW).

 

Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Finanzbedarfe der umlagepflichtigen Städte und Gemeinden und des Kreises gleichrangig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 13/14). Bei der Festlegung des Hebesatzes zur Kreisumlage hat der Kreis seinen Finanzbedarf und die seiner kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegeneinander abzuwägen (vgl. OVG Thüringen vom 07.10.2016 – 3 KO 94/92). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses obliegen dem Kreis Ermittlungspflichten. Dies schließt ein, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zielgerichtet und zeitlich ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre Bedarfssituation in einer für die anzustellende kreisweite Abwägung geeigneten Weise darzustellen.

 

Zur Frage einer verfassungsfesten finanziellen Mindestausstattung der Gemeinden, hinter die der (Landes-)Gesetzgeber auch bei einer allgemeinen Notlage der öffentlichen Haushalte nicht zurückgehen darf, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2013 – 8 C 1.12).

Eine Abgrenzung zieht das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, eine Verletzung der garantierten Finanzhoheit der Gemeinden erst dann anzunehmen, wenn die Gemeinde strukturell und auf Dauer außerstande ist, ihr Recht auf eine eigenverantwortliche Erfüllung auch freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen (vgl. Rd. Nr. 41 des zuvor zitierten Urteils).

Vor dem Hintergrund dieser höchstrichterlichen Grenzziehung wurden die Städte und Gemeinden gebeten, ihre Haushaltsdaten (Ist-Daten der Jahre 2016 – 2018 / Plandaten der Jahre 2019 – 2023) bis zum 02.10.2019 mitzuteilen und bis dahin ebenfalls darzulegen, ob und inwieweit für das Jahr 2020 geplant ist, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen

 

Bis zum Redaktionsschluss für diese Sitzungsvorlage lagen erst sieben Rückmeldungen in Bezug auf die abgefragten Haushaltsdaten vor. Bislang fehlen die Haushaltsdaten der Städte Dülmen und Olfen sowie der Gemeinden Nottuln und Rosendahl. Möglicherweise werden die im August 2019 angeforderten Haushaltsdaten noch nachgereicht, sodass eine vollständige Gesamtauswertung als Tischvorlage in der Sitzung am 30.10.2019 präsentiert werden könnte.

 

Eine Gesamtübersicht zum Steueraufkommen im kommunalen Finanzausgleich bezogen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist der Anlage 2 zu entnehmen. Danach sind die Steuereinnahmen in der Referenzperiode bis zum 30.06.2019 im Vergleich zu der Referenzperiode des Vorjahres um mehr als 20 Mio. € gestiegen. In Bezug auf die Hebesätze zur allgemeinen Kreisumlage liegt der Kreis Coesfeld in den Jahren 2018 und 2019 landesweit jeweils auf dem zweiten Platz (vgl. Anlage 3). Das Aufkommen, das der Kreis Coesfeld durch die allgemeine Kreisumlage je Einwohner erzielte, hatte im Jahr 2018 landesweit den niedrigsten und im Jahr 2019 den zweitniedrigsten Wert (vgl. Anlage 4).

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit seinen Anlagen wird in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit Anlagen und die Stellungnahme der Bürgermeisterkonferenz zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 KrO NRW zur Kenntnis und verweist beides ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 53 Absatz 1 KrO NRW in Verbindung mit § 80 Absatz 2 GO NRW.

Anlagen:

 

 

Anlage 1                      Schreiben der Konferenz der Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld vom 08.10.2019

Anlage 2                     Gesamtübersicht zum Steueraufkommen im kommunalen Finanzausgleich mit den Daten für die Referenzperioden 01.07.2017 – 30.06.2018 (vgl. Gemeindefinanzierungsgesetz 2019) und 01.07.2018 – 30.06.2019 (vgl. Entwurf Gemeindefinanzierungsgesetz 2020)

Anlage 3                     Aufstellung zu den Hebesätzen der allgemeinen Kreisumlage (Vergleich 2019 zu 2018)

Anlage 4                     Aufstellung zum Aufkommen der allgemeinen Kreisumlage je Einwohner (Vergleich: 2019 zu 2018)

Anlage 5                     Entwurf der Haushaltssatzung 2020 mit seinen Anlagen (wird als Tischvorlage nachgereicht)

Anlage 6                      Gesamtauswertung der Haushaltsdaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden (wird ggf. als Tischvorlage nachgereicht)