Betreff
Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Münster über die Gestellung von Notärztinnen und Notärzten
Vorlage
SV-9-1515
Aktenzeichen
32.38.91.02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Münster vom 05.08.2005 / 19.08.2005 über den Einsatz von Notärztinnen / Notärzten wird mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben. 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der 2018 vom Kreistag verabschiedete Rettungsdienstbedarfsplan sieht eine Ausweitung der Vorhaltezeiten des Notarztstandortes Nottuln von bislang werktags jeweils 9 Stunden auf täglich 24 Stunden vor. In Absprache mit den Christophorus-Kliniken konnte das Notarzteinsatzfahrzeug zum 01.07.2019 entsprechend der im Bedarfsplan vorgesehenen Vorhaltung besetzt werden.

 

Daher ist die Grundlage für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Münster über die Gestellung von Notärztinnen und Notärzten, wonach ein NEF in der nicht von Nottuln abgedeckten Zeit zur Verfügung gestellt wird, nicht mehr gegeben. 

II.  Lösung

 

Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Ablauf des 31.12.2019 im beiderseitigem Einvernehmen aufzuheben.

III. Alternativen

 

Alternativ könnte die Vereinbarung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 31.12.2020 gekündigt werden.

 

Durch die Ausweitung des Notarztstandortes Nottuln fährt das NEF Münster nur noch wenige Einsätze im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Kreis Coesfeld. Die Notarztversorgung im Kreis Coesfeld ist somit auch ohne die vertragliche Inanspruchnahme des NEF Münster gesichert. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, dass ein Zuwartenbis zum Jahresende 2020 den aktuellen Gegebenheiten nicht gerecht wird. 

 

Da die Aufhebung bzw. Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Wirksamkeit vorab eines Kreistagsbeschlusses bedarf, konnte aufgrund der kurzfristigen Ausweitung des Standortes Nottuln eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.12.2019 nicht erfolgen.

 

Die bislang jährlich aufgewandten Kosten in Höhe von 70.000 € würden bei einer Aufhebung zum 31.12.2019 für 2020 hier vollständig entfallen.    

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Stadt Münster rechnet die ab dem 01.07.2019 für den Kreis gefahrenen Notarzteinsätze direkt mit den Krankenkassen ab. Dieser Betrag wird aus heutiger Sicht mit dem vollen Vergütungsanspruch für das zweite Halbjahr 2019 in Höhe von 35.000 € aufgerechnet. Die für 2019 somit voraussichtlich eingesparten 35.000 € fließen in das Betriebsergebnis der kostenrechnenden Einrichtung Rettungsdienst. Ausweislich der SV-9-1513 wird hier eine Überdeckung in Höhe von etwa 150.000 € erwartet, die in voller Höhe dem Sonderposten Ausgleichsrücklage zugeführt wird und somit keine Auswirkung auf den Kreishaushalt hat.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1, Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Anlagen:

 

Anlage 1          Entwurf des Aufhebungsvertrages zum 01.01.2020