Betreff
Prüfung des Entwurfes des Gesamtabschlusses des Jahres 2018 und Entlastung des Landrates
Vorlage
SV-9-1526
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag nimmt den „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ vom 31.10.2019 zur Kenntnis.

 

  1. Der Kreistag bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss testierten Gesamtabschluss des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018 mit einer Bilanzsumme von 397.639.811,81 EUR sowie einem ausgewiesenen Gesamtjahresfehlbetrag in Höhe von 1.085.788,74 EUR.

 

3.   Der Kreistag erteilt dem Landrat für den Gesamtabschluss zum 31.12.2018 gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit §§ 116 Abs. 1 und 96 GO NRW die Entlastung.

           

4.   Der Kreistag beschließt, dass der sich im Gesamtjahresüberschuss 2018 aus den Überschüssen der Beteiligungen des Kreises Coesfeld einschließlich der Konsolidierungsbuchungen ergebende Überschuss in Höhe von 247.496,77 EUR dem in der Gesamtbilanz ausgewiesenen Eigenkapital, hier: der allgemeinen Rücklage, zugeführt wird.

Begründung:

 

I.   Problem

Gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW in Verbindung mit § 116 Abs. 5 GO NRW a.F. hat der Kreis innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag einen Gesamtabschluss für den 31.12. des Jahres aufzustellen. In diesem sind das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Kreises und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises vermitteln und ist zu erläutern. Der Gesamtjahresabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Ferner ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen.

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs.1 KrO NRW i.V.m. § 116 Abs. 5 und § 95 Abs. 3 GO NRW a.F. wird der vom Kämmerer aufgestellte und vom Landrat bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses dem Kreistag zur Bestätigung zugeleitet. Der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 wurde vom Kämmerer am 18.09.2019 aufgestellt und vom Landrat am gleichen Tag bestätigt.

 

Mit SV-9-1477 wurde der Entwurf des Gesamtabschlusses 2018 in den Kreistag eingebracht. Der Kreistag fasste den Beschluss, diesen Entwurf einschließlich der Anlagen dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung zuzuleiten.

 

 

Auswirkungen der Rechtsänderungen zum 01.01.2019:

Durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG) NRW vom 18.12.2018 ist die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung zum 01.01.2019 geändert worden. Darauf folgend ist die Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) NRW vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verabschiedet worden. In Kraft getreten ist die neue KomHVO NRW am 01.01.2019. Gleichzeitig ist die Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW) außer Kraft getreten.

 

Mit Erlass 304-48.12.02/99-765/18(60) vom 15.02.2019 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Regelungen zur Anwendung der Vorschriften für den Einzel- und Gesamtabschluss 2018 getroffen. Hiernach sind für die Aufstellung des Gesamtabschlusses 2018 (inkl. Anhang und Lagebericht) noch die bis zum 31.12.2018 geltenden Vorschriften der GO NRW und GemHVO NRW anzuwenden. Die Prüfung des Gesamtabschlusses hat jedoch nach den zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderungen zu erfolgen.

 

Hieraus folgt, dass der Gesamtabschluss 2018 nach den Vorschriften der GO NRW a.F. i.V.m. der GemHVO NRW (altes Recht 2018) aufgestellt worden ist. Für das Prüfungsverfahren hingegen sind die Vorschriften der GO NRW n.F. i.V.m. der KomHVO NRW (neues Recht ab 2019) anzuwenden. Dieses betrifft ausdrücklich nur den Abschluss zum 31.12.2018. Alle kommenden Abschlüsse sind nach den ab 01.01.2019 geltenden Regelungen aufzustellen und zu prüfen.

 

Zur Durchführung der Prüfung von Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichtes 2018 bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld (§ 102 GO NRW n.F. bzw. § 116 Abs. 9 GO NRW n.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 GO NRW n.F.). Das Ergebnis der Prüfung wird seitens der örtlichen Rechnungsprüfung in einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung zusammengefasst (§ 102 Abs. 8 GO NRW n.F. i.V.m. § 322 HGB). Gemäß § 116 Abs. 9 GO NRW n.F. i.V.m. § 59 Abs. 3 GO NRW n.F. hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Gesamtabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Kreistag Stellung zu nehmen. Es ist zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung Einwendungen erhoben werden und ob der vom Landrat aufgestellte Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht gebilligt werden.

 

In weiterer Folge bestätigt der Kreistag den geprüften Gesamtabschluss. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages. Die Kreistagsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Landrats.

 

 

Ausblick zum Abschlussstichtag 31.12.2019:

 

Zum 01.01.2019 neu in die GO NRW aufgenommen ist die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung hinsichtlich der Aufstellung eines Gesamtabschlusses und Gesamtlageberichtes. Die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen sind in § 116a Abs. 1 GO NRW n.F. genannt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen ist seitens des Kreistages für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.09. des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu entscheiden. Sofern von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist ein Beteiligungsbericht (§ 117 GO NRW n.F.) als Informationsinstrument für den Kreistag zu erstellen und dieser dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Nach überschlägiger Berechnung kommt für den Kreis Coesfeld zum Abschlussstichtag 31.12.2019 die Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW n.F. in Betracht. Dazu wären seitens der Verwaltung – sobald die Jahresabschlüsse 2019 des Kreises sowie der nach § 116 Abs. 3 GO NRW n.F. einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche vorliegen – die erforderlichen Daten zu ermitteln und mit den in § 116a Abs. 1 GO NRW n.F. angegebenen Merkmalen abzugleichen. Dieses würde seitens der örtlichen Rechnungsprüfung im Rahmen ihrer Aufgaben weiterhin begleitend geprüft.

 

 

 

II.         Lösung

 

Die Prüfung von Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht 2018 führte seitens der örtlichen Rechnungsprüfung zu einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. In seiner Sitzung am 28.11.2019 hat der Rechnungsprüfungsausschuss den von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 und des Gesamtlageberichtes des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ beraten. Die abschließende Prüfung führte im Ergebnis zu keinen Einwendungen. Der vom Landrat aufgestellte Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht 2018 wurde gebilligt mit Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat weiterhin den ausgewiesenen Beschlussvorschlag beschlossen. Hierzu wird auf die Sitzungsvorlage SV-9-1525 verwiesen.

 

Der „Bericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Gesamtabschlusses zum 31.12.2018 und des Gesamtlageberichtes des Kreis Coesfeld für das Haushaltsjahr 2018“ ist allen Kreistagsabgeordneten als Anlage zur SV-9-1525 zur Verfügung gestellt worden.

 

Der Kreistag hat gem. § 26 Abs.1 Buchst. i) KrO NRW den Gesamtabschluss zu bestätigen. In Anlehnung an § 116 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW a.F. gelten für die Bestätigung des Gesamtabschlusses die für den Jahresabschluss anzuwendenden Bestimmungen entsprechend, so dass der Kreistag nach der Bestätigung des Gesamtabschlusses auch einen Beschluss über die Entlastung des Landrates und über die Verwendung des Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages zu fassen hat.

 

Der Gesamtjahresfehlbetrag 2018 für den Konzern Kreis Coesfeld beträgt rechnerisch 1.085.788,74 EUR. Dieses Ergebnis lässt sich wie folgt darstellen:

 

Jahresergebnis Kreis Coesfeld 2018

-1.333.285,51 €

Jahresergebnis WBC 2018

147.127,29 €

Jahresergebnis GFC 2018

100.974,81 €

Zwischenergebnis 2018

-1.085.183,41 €

Konsolidierungsbuchungen

-605,33 €

Ergebnis Gesamtabschluss Konzern Kreis Coesfeld

-1.085.788,74 €

 

 

Bei der Zusammenführung der Gesellschaften unter einem Dach wird deutlich, dass das Gesamtergebnis des Konzerns Kreis Coesfeld zum 31.12.2018 trotz der positiven Jahresergebnisse der zu konsolidierenden Beteiligungen aufgrund des größeren Fehlbetrages der Kernverwaltung im negativen Bereich bleibt.

 

Der Jahresfehlbetrag der Kernverwaltung Kreis Coesfeld wurde bereits durch Beschluss des Kreistages vom 25.09.2019 durch eine entsprechende Entnahme aus der bestehenden Ausgleichsrücklage gedeckt. Für die darüberhinausgehenden Überschüsse der Beteiligungen einschließlich der sich aus den Konsolidierungsbuchungen ergebenden Veränderungen in Höhe von insgesamt 247.496,77 EUR bedarf es eines Verwendungsbeschlusses. Es wird vorgeschlagen, diesen dem Eigenkapital, hier der allgemeinen Rücklage der Gesamtbilanz, zuzuführen.

 

Anzumerken ist – wie in jedem Jahr –, dass es sich bei dem Gesamtjahresergebnis um eine rechnerisch ermittelte Größe handelt, welche nur eine deklaratorische Wirkung entfacht.

 

Der vom Kreistag bestätigte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Bestätigung des folgenden Gesamtabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.

 

III.  Alternativen

 

Keine

 

IV.  Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Gem. § 53 KrO NRW i.V.m. § 116 GO NRW ist der Kreistag für die Bestätigung des Gesamtabschlusses zuständig.