Beschlussvorschlag:
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist vor der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW).
Der Anspruch auf Anhörung wird in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses
am 04.12.2019 erfüllt.
I. Problem:
Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit
ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über
Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der
Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55
Absatz 2 KrO NRW).
II. Lösung:
Am 24.09.2019
hat eine Dienstbesprechung des Landrates mit den Bürgermeisterinnen und
Bürgermeistern stattgefunden. In dieser Besprechung wurden die bis dahin
bekannten Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2020 vorgestellt und ausführlich
erörtert. Im Rahmen dieser Dienstbesprechung wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass nach der
Neufassung des § 55 KrO NRW (gültig ab 01.01.2019) der Anspruch auf
Anhörung der kreisangehörigen Kommunen besteht.
Dieser Anspruch
wird im Rahmen dieser Sitzung erfüllt. Die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden werden zeitgleich mit dem Versand der Einladung und der Tagesordnung
zu dieser Sitzung über die Möglichkeit der Anhörung informiert.
Über etwaige Einwendungen der Gemeinden wird der Kreistag in seiner
öffentlichen Sitzung am 11.12.2019 entscheiden. Der Kreis teilt ihnen das
Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige
Ressourcen)
Es entstehen
Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.
V. Zuständigkeit für die
Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.