Betreff
Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden; hier: Anhörung gemäß § 55 Absatz 2 Satz 2 Kreisordnung (KrO) NRW
Vorlage
SV-9-1530
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ist vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben (vgl. § 55 Absatz 2 Satz 2 KrO NRW). Der Anspruch auf Anhörung wird in der öffentlichen Sitzung des Kreisausschusses am 04.12.2019 erfüllt.

I. Problem:

Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

II. Lösung:

Am 24.09.2019 hat eine Dienstbesprechung des Landrates mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern stattgefunden. In dieser Besprechung wurden die bis dahin bekannten Eckdaten des Haushaltsentwurfs 2020 vorgestellt und ausführlich erörtert. Im Rahmen dieser Dienstbesprechung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass   nach   der   Neufassung des § 55 KrO NRW (gültig ab 01.01.2019) der Anspruch auf Anhörung der kreisangehörigen Kommunen besteht.

Dieser Anspruch wird im Rahmen dieser Sitzung erfüllt. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden werden zeitgleich mit dem Versand der Einladung und der Tagesordnung zu dieser Sitzung über die Möglichkeit der Anhörung informiert.

Über etwaige Einwendungen der Gemeinden wird der Kreistag in seiner öffentlichen Sitzung am 11.12.2019 entscheiden. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit (vgl. § 55 Absatz 2 KrO NRW).

 

III.    Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst.

 

V.     Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 55 Absatz 2 KrO NRW.