Betreff
Fahrdienst für Menschen mit Behinderungen
Vorlage
SV-9-1533
Aktenzeichen
50.2/50.32
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ab dem 01.01.2020 werden die Kosten, die den Selbstzahlern für Leerfahrten im Rahmen des Fahrdienstes  für Behinderte entstehen, nicht mehr als freiwillige Leistung des Kreises Coesfeld übernommen.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Um Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, gewährt der Kreis ifleC

Coesfeld Hilfe durch die Übernahme von Kosten für die Benutzung des Behindertenfahrdienstes  im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB XII und  § 55 Abs. 2 Ziff. 7 SGB XII in der am 31.12.2017 geltenden Fassung.

 

Voraussetzung für die Hilfegewährung  ist, dass der Mensch mit Behinderung zum berechtigten Personenkreis gehört. Dazu gehören:

  1. Menschen mit Behinderungen mit dem Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis.
  2. Menschen mit Behinderungen, die nach Art und Schwere ihrer Behinderung den Menschen mit Behinderungen nach Ziffer 1 gleichzustellen sind; hierzu ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

 

Hilfe wird gewährt, wenn dem Menschen mit Behinderungen

  1. weder ein eigenes noch ein Kraftfahrzeug von Angehörigen, die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben, zur Verfügung steht; die Verweisung auf das Kraftfahrzeug eines Angehörigen setzt voraus, dass die Bereitstellung zumutbar ist.
  2. auf Grund der Schwere seiner Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Taxen unmöglich ist.

 

Für den Anspruch auf Gewährung von Hilfe gelten bis zum 31.12.2019 die Bestimmungen des SGB XII – Sozialhilfe (elftes Kapitel) über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Bei der Berechnung der Hilfe ist die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigen. Eine Heranziehung Unterhaltspflichtiger erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Die Zahl der Fahrten (Hin- oder Rückfahrt) je Person wird auf maximal 50 im Jahr mit maximal 2.000 Kilometern begrenzt.  Die Fahrt darf 50 Kilometer (berechnet ab dem Wohnort des Berechtigten) nicht überschreiten. Weiterer Bedarf kann anerkannt werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dieses rechtfertigen. Abweichend von dieser Regelung wird die Zahl der Fahrten (Hin- oder Rückfahrt) bei Heimbewohnern auf maximal 25 im Jahr mit maximal 1.000 Kilometer begrenzt.

Fahrten vom Standort des Fahrzeuges zum Wohnort des Menschen mit Behinderungen und zurück werden auf den Bedarf von 2.000 Kilometern (bzw. 1.000 Kilometern) nicht angerechnet – sogenannte „Leerfahrten“.

 

Die Träger der Fahrdienste rechnen die Kosten der Benutzung mit dem Kreis Coesfeld ab. Aktuell beträgt die Vergütung je gefahrenen Kilometer 1,21 €.

 

Ein Träger des Fahrdienstes ist das Deutsche Rote Kreuz mit den Fahrzeugstandorten Senden und Coesfeld.

 

Personen, die zwar die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Merkzeichen „aG“), aber nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllen, können den Fahrdienst des DRK als Selbstzahlerin/Selbstzahler nutzen. In diesen Fällen trägt der Kreis Coesfeld die Kosten der Leerfahrten. Die Übernahme dieser Kosten beruht auf folgendem Beschluss des Sozialausschusses vom 21.10.1987 (s. Anlage): Die Kosten, die den Selbstzahlern, soweit sie zu den Berechtigten … für die Benutzung des Fahrdienstes für Behinderte gehören, für Leerfahrten entstehen, werden vom Kreis Coesfeld als freiwillige Leistung übernommen.

 

Ab dem 01.01.2020 tritt die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wird aus dem SGB XII herausgelöst und findet ihre Rechtsgrundlage nun im SGB IX – Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. In Verbindung mit dem Ausführungsgesetz NRW zum BTHG führt dieses zunächst zu einem Zuständigkeitswechsel zum Landschaftsverband für den Behindertenfahrdienst, soweit ihn Menschen nach Abschluss ihrer allgemeinen Schulbildung nutzen.

 

Zeitgleich ändern sich auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung. Anstelle der Einkommensgrenze des § 85 SGB XII gilt nun bezüglich eines Einkommenseinsatzes die Einkommensgrenze des 9. Kapitels des SGB IX. Maßgeblich für die Ermittlung des Einkommens sind zukünftig die Einkünfte des Vorvorjahres bzw. bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

Die Höhe der Einkommensgrenze hängt von der Art des erzielten Einkommens ab und wird jährlich mit der Anpassung der Bezugsgröße im SGB IV aktualisiert. Bei Einkommen aus Renteneinkünften beträgt sie im Jahr 2020 22.932 €/Jahr bzw. 1.911 €/Monat.  Bei anderen Einkunftsarten liegt die Einkommensgrenze höher (28.665 €/Jahr bzw.32.487 €/Jahr).

Die Vermögensfreigrenze erhöht sich gegenüber der Vermögensfreigrenze der Sozialhilfe um das 1,5-fache der jährlichen Bezugsgröße, d.h.im Jahr 2019 um 57.330 €.

 

Die Übernahme der Leerfahrten für Selbstzahler ist keine Leistung im Rahmen des SGB IX und wird vom LWL nicht übernommen bzw. fortgeführt. Im letzten Jahr 2018 haben im Kreis Coesfeld drei Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, als Selbstzahlerin/Selbstzahler den Behindertenfahrdienst des DRK zu nutzen. Die durchschnittlichen Aufwendungen für diese Leerfahrten betrugen rd. 30 € je Bewilligungsmonat und Selbstzahlerin/Selbstzahler; die Gesamtkosten betrugen im Jahr 2018 780 €. Im ersten Halbjahr 2019 wurden bisher lediglich für eine berechtigte Person Leerfahrten abgerechnet.

II.  Lösung

Ab dem 01.01.2020 werden die Kosten, die den Selbstzahlern für Leerfahrten im Rahmen des Fahrdienstes für Behinderte entstehen, nicht mehr als freiwillige Leistung des Kreises Coesfeld übernommen.

 

III. Alternativen

Der Kreis Coesfeld übernimmt als freiwillige Leistung weiterhin die Kosten von Leerfahrten für Menschen mit Behinderungen, die die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, aber nicht die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dem SGB IX erfüllen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Höhe der hier maßgeblichen Aufwendungen beträgt ca. 800 €/Jahr.

Mittel für Leerfahrten von Selbstzahlern sind im Entwurf des Haushaltes 2020 nicht enthalten.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für eine Entscheidung über eine freiwillige Leistung ist der Kreistag zuständig.