Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Erhaltung der Außengräfte der Burg Vischering erforderlichen Maßnahmen wegen der überregionalen Bedeutung des Kulturdenkmals durchzuführen.
Entsprechende Haushaltsmittel sind ab 2006 in den Haushalt einzustellen.
Begründung:
I.- III.
Anfang der 80 er
Jahre wurden Teile der planerischen Überlegungen des ehemaligen Landkreises
Lüdinghausen aus 1972, die sich auf die äußeren Wehranlagen und die sie
umgebenden landschaftlichen Bereiche der Burg Vischering bezogen, durch den
Kreis Coesfeld umgesetzt.
Diese Planungen sahen u. a. die Sichtbarmachung und Reaktivierung
des die Burg Vischering umgebenden, teilweise langjährig nicht mehr genutzten
Graben-, Flöß- und Wassersystems vor.
Im Ergebnis entstand die heute die Burg östlich umschließende, ca.
2,3 ha große Wasserfläche, auch äußere Gräfte genannt, die über eine
Rohrleitung aus der aufgestauten Vischeringstever mit Wasser gespeist wird.
Neben der rekonstruierten kulturhistorischen Bedeutung der äußeren
Gräfte und ihrem Stellenwert für Flora und Fauna kommt ihr heute gleichsam eine
erhebliche Bedeutung für Naherholung und Tourismus zu.
Wie bei vergleichbaren Gräftenanlagen im Münsterland ist die
äußere Gräfte der Burg Vischering jedoch dem natürlichen, sie umgebenden
Stoffhaushalt ausgesetzt und hat den Charakter eines Stillgewässers und
unterliegt einem natürlichen Verlandungsprozess. Insbesondere der Laub- und
Sedimenteintrag ist hier zu nennen.
Ohne regulierende Maßnahmen muss von einem weiteren
kontinuierlichen Verschlammungs bzw. Verlandungsprozess mit negativen
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bis zum gänzlichen Verlanden der äußeren
Gräfte ausgegangen werden.
Zur Aufrechterhaltung und Sicherung des Zustandes der Gräfte bzw.
der ihr zugedachten Bedeutung ist das vorhandene Bewässerungssystem nicht in
der Lage, da dieses überwiegend nur einen Mengenausgleich für versickerte bzw.
verdunstete Wassermengen bewirken kann.
Nach Aussage des im Zusammenhang mit der Sanierung beauftragten
Gutachters sind Maßnahmen zur Sicherung/ Erhaltung der Außengräfte
erforderlich.
Die zur Zeit vorliegenden Varianten umfassen nachfolgende
Arbeiten:
Variante 1: Die
klassische Entschlammung der gesamten äußeren Gräfte mittels Saugbagger und
anschließender landbaulicher Verwertung des Schlamms auf einer angrenzenden
Fläche.
Varante 2: Einbau eines
zu bewirtschaftenden Schilf- und Röhrichtgürtels (regelmäßige Entnahme der
Biomasse zum Nährstoffentzug erforderlich) zur Verringerung des Verlandungs-
bzw. Verschlammungsprozess im Südteil der Außengräfte und Aufgabe des
nördlichen Teils infolge einer weitergehenden Verlandung.
Anzumerken ist zur Variante 2, dass in der Übergangsphase gerade
für den der Verlandung ausgesetzten nördlichen Gräftenteil erhebliche
qualitative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt der Gräfte sowie ästhetische
Auswirkungen (Faulgasbildung) auftreten. Eine konventionelle Entschlammung des
verbleibenden südlicheren Gräftenteils kann des Weiteren perspektivisch nicht
ausgeschlossen werden.
Erste Gespräche mit dem Eigentümer sowie die Gesamtbetrachtung des
Vorhabens unter denkmalschutzrechtlichen, kulturhistorischen und touristischen
Gesichtspunkten lassen die Farge aufkommen, ob eine Aufgabe von Teilen der
Außengräfte vertretbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung wird eine konventionelle Entschlammung
der gesamten Gräfte zur Aufrechterhaltung bzw. Sicherung ihres Zustandes bzw.
der ihr zugedachten kulturhistorischen und touristischen Bedeutung favorisiert
und sollte innerhalb der nächsten 4-6 Jahre durchgeführt werden.
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Variante 1: Die Kosten belaufen sich bei einer kostenfreien und
ortsnahen Flächengestellung auf ca. 60 – 70.000 €. Sollte sich die zur Zeit
angedachte ortsnahe Verbringung des Schlamms nicht realisieren lassen, sind
Kosten in Höhe von mindestens 115.000 € zu erwarten. Eine Analyse des Gräftenschlammes lässt die
landbauliche Verwertung zu.
Variante 2: Nach der vorliegenden Kostenschätzung belaufen sich
die Investitionskosten auf ca. 8.000- 10.000 € zuzüglich der laufenden Pflegekosten.
Eine Förderung der Maßnahme aus Landesmitteln der Wasserwirtschaft sowie des Denkmalschutzes sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die Entscheidung ist nach § 26 KrO der Kreistag zuständig.