Betreff
Haushalt 2020
hier: Entwurf Budget 02; Soziales und Jobcenter, Schule und Kultur, Jugend und Gesundheit
Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter
53 - Gesundheitsamt
Vorlage
SV-9-1535
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Entwurf des Haushaltsplanes 2020 ausgewiesenen Jahresergebnisse in den Teilergebnisplänen und Teilfinanzplänen mit den jeweiligen Finanzmittelüberschüssen bzw. -fehlbeträgen der Produktgruppen

 

       im Budget 2

 

 

Produktbereich 50 - Soziales und Jobcenter

 

50.10

Finanzen (Unterhalt, Zwangsvollstreckung, Haushalt, Abrechnung)

 

50.20

Ambulante Leistungen

 

50.30

Stationäre Pflege

 

50.40

Jobcenter

 

 

 

Produktbereich 53 - Gesundheitsamt

 

53.10

Amtsärztlicher Dienst

 

53.20

Gesundheitsförderung / -hilfe

 

53.30

Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

 

53.40

Gesundheitsschutz

 

53.50

Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und -planung

 

 

einschließlich der bei den zugehörigen Produkten dargestellten Ziele und Kennzahlen werden unter Berücksichtigung der während der Beratung beschlossenen Änderungen anerkannt.

Anmerkung:     Die sich in dieser Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit ergebenden Änderungen werden in einer Änderungsliste zusammengestellt und dem AfFWuK/Kreisausschuss/Kreistagtag zur weiteren Beratung vorgelegt.

Begründung:

 

I.    Problem

 

      Der Entwurf des Haushaltsplanes 2020 wurde am 30.10.2019 in den Kreistag eingebracht und von dort zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. In den sich daran anschließenden Beratungen erarbeiten die jeweiligen Fachausschüsse Beschlussempfehlungen, deren Auswirkungen auf die jeweiligen Sachkonten zu verteilen sind.

 

II.   Lösung

 

      1. Vorbemerkung

      Nach dem Entwurf des Haushaltplanes 2020 schließt der Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              29.926.692 € ab.

      Das sind                                                                     798.582 € mehr als in 2019.

 

      Bedeutsam im Sinne der Steuerung ist, dass fast alle Leistungen des Budgets im Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter - aus Pflichtaufgaben oder vertraglichen Verpflichtungen resultieren. Eine Steuerung ist deshalb nur begrenzt möglich, weil sie engen rechtlichen Vorgaben unterliegt.

     

      Die Erfüllung der dem Kreis als pflichtig obliegenden sozialen Aufgaben wird auch künftig den Etat des Kreises Coesfeld so erheblich belasten, dass kaum Raum für weitere freiwillige soziale Aufgaben bleiben wird.

 

 

      Der Produktbereich 53 – Gesundheitsamt – schließt mit einem

 

      Zuschussbedarf in Höhe von insgesamt              3.721.193 € ab.

      Das sind                                                                   198.175 € mehr als in 2019.

     

 

      2. Hinweise

      Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind unter Berücksichtigung der Ertrags- und Aufwandsentwicklung in 2019 sowie aller bekannten Daten und Fakten ermittelt worden.

      Dabei ist besonders auf die Schwierigkeit hinzuweisen, Ertrag und Aufwand im Bereich der Sozialleistungen exakt im Voraus zu ermitteln.

     

      Mit Ausnahme der Gesetzentwürfe

 

-       zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 und

-       zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

 

      haben denkbare Änderungen von Leistungsgesetzen für 2020 bei der Ermittlung der Ansätze bisher keine Berücksichtigung gefunden. Sie könnten aber bei einer Realisierung Änderungen bei den Erträgen und Aufwendungen mit sich bringen.

     

      Die Auswirkungen aufgrund des Flüchtlingszustroms sind in den jeweiligen Produktgruppen erfasst.

 

      3. Budgetrahmen

      3.1 Produktbereich 50 – Soziales und Jobcenter

      Der Entwurf des Haushaltplanes 2020 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 50 – Soziales und Jobcenter – im Teilergebnisplan

     

      Aufwendungen in Höhe von                                              114.608.192 €,

      Erträge in Höhe von                                                            84.681.501 € und somit einen

      Zuschussbedarf in Höhe von                                              29.926.692 €.

     

      Entsprechend der im Entwurf des Haushaltsplanes ausgewiesenen Jahresergebnisse aus Zeile 26 der Teilergebnispläne teilt sich der Zuschussbedarf wie folgt auf die Produktgruppen auf:

     

     

     

      3.1.1. Hinweise zu einzelnen Produktgruppen

      3.1.1.1 Produktgruppe 50.10 -   Finanzen

      Diese Produktgruppe umfasst im Wesentlichen die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb und innerhalb von Einrichtungen, die Krankenhilfe nach dem SGB XII sowie sonstige Förderleistungen.

     

      Enthalten ist hier unter anderem der Ertrag aus der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 46 Abs. 7 SGB II, die sogenannte „Übergangsmilliarde“. Hierbei handelt es sich um eine Entlastung der Kommunen, die der Bund seit 2015 durch einen erhöhten Anteil an den Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II gewährt. Der Landkreistag hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die auf die "Übergangsmilliarde" zurückgehende Erstattung inhaltlich keine Hingabe von Bundesmitteln zur KdU-Kompensierung darstellt, weshalb eine Veranschlagung unter Allgemeiner Finanzwirtschaft erfolgt.

      § 46 SGB II regelt, welche unterschiedlichen Anteile der Bundesbeteiligungen gewährt werden und begrenzt diese insgesamt auf maximal 49 % der KdU. Für den Fall, dass ein Überschreiten dieser Grenze droht, ist zwingend der Bundesanteil für die sog. Übergangsmilliarde entsprechend zu kürzen. Zum Ausgleich einer solchen Kürzung würden die Städte und Gemeinden einen höheren Umsatzsteueranteil erhalten. Den Kreishaushalten würden diese Mittel dann fehlen.

      Am 25.09.2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 beschlossen. Danach soll die Bundesbeteiligung an den zusätzlichen KdU für Bedarfsgemeinschaften mit anerkannten Asylbewerbern und Schutzberechtigten bis 2021 verlängert werden. Um nun zu verhindern, dass die Bundesbeteiligung dadurch die 49 %-Grenze überschreitet, sieht der Gesetzentwurf vor, dass der Anteil für die Übergangsmilliarde anstatt der bisher gesetzlich festgelegten Höhe von 10,2 Prozentpunkten für 2020 nur noch 2,7 Prozentpunkte und für 2021 nur noch 1,2 Prozentpunkte betragen soll. Lt. Gesetzentwurf führt das dazu, dass Mittel in Höhe von 1,065 Mrd. € (für 2020) bzw. 1,275 Mrd. € (für 2021) nicht über die Bundesbeteiligung an den KdU erstattet werden. Deren Weitergabe erfolgt dann über eine entsprechende Anhebung der Umsatzsteueranteile der Gemeinden zu Lasten des Bundes.

      Der Kreis Coesfeld kalkuliert für 2020 einen Nettoaufwand für die KdU in Höhe von 20.493.100 €. Unter Berücksichtigung des Gesetzentwurfs wird für die Übergangsmilliarde für 2020 mit einem Erstattungsbetrag von 2,7 Prozentpunkte, also 553.314 €, kalkuliert.

     

      Enthalten ist auch der Aufwand für „laufende Leistungen für besondere Wohnformen a. E.“. Dieser Aufwand ist neu. Er ergibt sich aus dem Bundesteilhabegesetz, dass für existenzsichernde Maßnahmen für Personen, die in besonderen Wohnformen leben, ab dem 01.01.2020 einen Zuständigkeitswechsel vom überörtlichen zum örtlichen Leistungsträger regelt. Hier kalkuliert der Kreis für das 3. Kapitel SGB XII einen Aufwand von 287.000 €.

 

      Darüber hinaus enthält die Produktgruppe die Beteiligung des Bundes an den kommunalen Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII).

      Auch in diesem Produkt schlägt sich der Zuständigkeitswechsel aufgrund des Bundeteilhabegesetzes nieder. Dem 4. Kapitel SGB XII ist der weit überwiegende Anteil der betroffenen Personen zuzuordnen. Hier wird mit einem zusätzlichen Aufwand von ca. 4,2 Mio. € kalkuliert.

      Diese Kostensteigerung wird hier jedoch vollständig durch den Bund aufgefangen, der seit dem 01.01.2014 für das 4. Kapitel SGB XII die Nettoaufwendungen des laufenden Jahres erstattet. Entsprechend erhöhen sich die kalkulierten Ansätze der Bundeserstattung.

     

Hinweise bezüglich der „freiwilligen Leistungen“ des Kreises Coesfeld, die in der Produktgruppe 50.10 ausgewiesen werden:

-       Für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Familien im Kreis Coesfeld gewährt der Kreis jährlich eine Zuwendung in Höhe von 16.000 €, die bisher zu gleichen Teilen auf die drei Träger Caritasverband, Haus Hall und Stift Tilbeck aufgeteilt wurde. Durch Schreiben vom 02.09.2019 hat die Stift Tilbeck GmbH mitgeteilt, dass sie nach einem längeren Beratungsprozess entschieden habe, den Familienunterstützenden Dienst zum 31.12.2019 aufzugeben. Die beiden anderen Träger planen nun, ihre Kapazitäten entsprechend zu erhöhen. Die Höhe der Zuwendung soll daher im Jahr unverändert bleiben; die Zuwendung wird auf zwei Träger verteilt.

-       Für die Schulungen der „Jugendlichen Seniorenbegleiter“, die das Katholische Bildungsforum auch im Jahr 2020 durchführen möchte, sind wiederum 12.000 € als Zuwendung veranschlagt. Aktuell sind im Jahr 2019 zwei Kurse am Standort Dülmen gestartet. Die abschließende Zertifikatsabgabe an die Teilnehmer wird im Januar 2020 erfolgen. Die Mittel für die Zuwendung für Schulungen im Jahr 2020 werden unter dem Vorbehalt eingestellt, dass der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit in einer zukünftigen Sitzung nach Kenntnisnahme des Abschlussberichtes des Katholischen Bildungsforums ein positives Votum für eine Fortsetzung im Jahr 2020 abgibt.

     

       Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zum Teilergebnisplan der Produktgruppe 50.10 des Haushalts 2020 verwiesen.

 

       3.1.1.2 Produktgruppen 50.20 - Ambulante Leistungen – und 50.30 – stationäre Pflege

       Die Produktgruppe 50.20 enthält u.a. die Aufwendungen der Eingliederungshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen sowie Leistungen der ambulanten Pflege; die Leistungen der stationären Pflege werden in der Produktgruppe 50.30 zusammengefasst.

 

Bei der Eingliederungshilfe hat es durch die Änderungen der Zuständigkeiten auf Grund des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes zum Bundesteilhabegesetz erhebliche Verschiebungen gegeben. Die Aufwendungen für Frühförderung werden ab dem 01.01.2020 vom LWL getragen; gleiches gilt für die Leistungen, die der Kreis Coesfeld bisher für Menschen mit Behinderungen nach Abschluss der Schulausbildung getragen hat. Insgesamt belaufen sich hier die Einsparungen auf rd. 1,88 Mio €.

 

Demgegenüber ist ein erheblicher Anstieg bei den Hilfen zur schulischen Bildung (Inklusionshelfer) zu verzeichnen. Nach Auswertung der für das Schuljahr 2019/2020 erteilten Bewilligungen und der noch vorliegenden Anträge ist erkennbar, dass auch im Jahr 2020 mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Aufwendungen um rd. 675.000 € auf nunmehr 2,925 Mio. € gerechnet werden muss. Der Anstieg beruht auch auf die Übernahme einzelner Fälle vom LWL für Schulkinder, die in Kindertageseinrichtungen untergebracht sind. Zudem werden auch höhere Aufwendungen bedingt durch eine verbesserte Leistungsgewährung nach Einführung des Bundesteilhabegesetzes und des vereinbarten Landesrahmenvertrages erwartet.

 

In der ambulanten Pflege führt die Rückübertragung der Zuständigkeit für die Hilfegewährung für 18 – 65jährige Hilfeberechtigte vom LWL zum Kreis zu Mehraufwendungen gegenüber dem Vorjahr um rd. 135.000 €. Zudem werden hier für die Förderung ambulanter Dienste und bei den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen zur Tages- und Kurzzeitpflege Mehraufwendungen in Höhe von rd. 145.000 € erwartet.

      

 

       Bei der Produktgruppe 50.30 „Stationäre Pflege“ werden insgesamt Verschlechterungen in Höhe von ca. 1 Mio. € erwartet.

Die Erträge ergeben sich im Wesentlichen aus Rückzahlungen gewährter Hilfen sowie aus übergeleiteten Ansprüchen nach § 93 SGB XII. Es werden in diesem Bereich insgesamt Mindererträge von rd. 260.000 € prognostiziert. 

Hierzu wird insbesondere auf die Erträge aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen (§ 94 SGB XII) hingewiesen, wozu das Bundeskabinett am 14.08.2019 den Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) auf den Weg gebracht hat. Dabei geht es im Wesentlichen darum, dass die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 € ab dem 01.01.2020 ausgeschlossen werden soll. Dies führt dazu, dass für 2020 für diesen Bereich nur mit einem Ertrag in Höhe von 50.000 € geplant wird. Ohne diesen Gesetzentwurf wäre aufgrund der Entwicklung des Jahres 2019 (Ansatz 380.000 €) für 2020 mit einem Ertrag in Höhe von 440.000 € kalkuliert worden.

 

       Gründe für die Mehraufwendungen von insgesamt 745.000 € liegen im Bereich der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen in Höhe von 705.000 € unter anderem am steigenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil und am Abbau der Besitzstände. Hilfeempfänger mit Besitzstand versterben. Nachfolgende Hilfeempfänger haben keinen Besitzstand und somit entstehen höhere Kosten. Ferner erfolgt 2020 eine gesetzliche Umstellung bei der Bekleidungspauschale. Bisher wurden Bekleidungsbeihilfen nur auf Antrag gezahlt, ab dem 01.01.2020 erfolgt die Gewährung durch eine monatliche Pauschale für alle Hilfeempfänger. Auf Grund des möglichen Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger werden vermutlich weitere Sozialhilfeanträge von Personen gestellt, die bereits in Einrichtungen leben und Pflegewohngeldleistungen erhalten. Eine Berücksichtigung der Mehraufwendungen für diese Fälle erfolgte für die HH-Planung 2020 jedoch nicht.

       Im Bereich des Pflegewohngeldes wird ebenfalls mit Mehraufwendungen in Höhe von 50.000 € gerechnet. Grundvoraussetzung für die Zahlung des Pflegewohngeldes ist ebenfalls die Einstufung mindestens in den Pflegegrad 2.

 

       3.1.1.3 Produktgruppe 50.40 - Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II

       In der Produktgruppe 50.40 werden Erträge und Aufwendungen für die folgenden Produkte nachgewiesen:

      

       50.40.01 –            Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

       50.40.02 –            Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II

      

       Das Produkt 50.40.01 umfasst auf der Aufwandsseite u. a. die Regelleistungen, die Kosten der Unterkunft, einmalige Leistungen und den Bereich des Bildungs- und Teilhabepakets für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Demgegenüber stehen auf der Ertragsseite vor allem Erstattungen des Bundes und des Landes, Kostenbeteiligung der Delegationsgemeinden sowie Einnahmen aus Unterhalt und die Wohngeldersparnis des Landes.

      

Die Regelleistungen mit einem Ansatz in Höhe von insgesamt ca. 30,7 Mio. € werden - nach Abzug der dazugehörigen Erträge - vollumfänglich vom Bund erstattet.

      

       Bei der Ermittlung dieser Beträge ist die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften aufgrund der Entwicklung in 2018 und 2019 auf 4.500 festgelegt worden.

       Diese Prognosen wurden auch bei der Kalkulation der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) berücksichtigt.

       Die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung werden für das Jahr 2020 mit rd. 21,5 Mio. € geplant. Bei der Ermittlung dieses Betrages wurden höhere Kosten für Mieten und Energie, und zwar mit einer Steigerung von 2,5 % berücksichtigt. Diese Aufwendungen werden anteilig durch den Bund übernommen. Wie im Jahre 2019 wird die Quote hierfür 26,4 % der Nettoaufwendungen der KdU betragen.

 

       Die derzeit gewährte Förderung der Kommunen zur Refinanzierung der flüchtlingsbedingten Mehrbelastungen soll entsprechend der Ausgestaltung für das Jahr 2019 auch im Jahr 2020 fortgeführt werden.

      

       Auch 2020 soll die Abrechnung der beim Kreis verbleibenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie für einmalige Leistungen, wie in den Vorjahren, auf der Grundlage eines öffentlich rechtlichen Vertrags mit den Städten und Gemeinden erfolgen.

 

       Für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets werden die Mittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgabenorientiert an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für den Kreis Coesfeld werden Aufwand und Erstattung i. H. v. 1.542.582 € prognostiziert.

 

       Da weder eine verbindliche Aussage, noch eine Probeberechnung des LKT bezüglich der Landesersparnis bei den Wohngeldausgaben vorliegt, wird der Ansatz 2020 in Höhe der für 2019 zu erwartenden Zahlung kalkuliert. Lt. Bescheid der Bez.-Reg Münster vom 27.06.2019 wurde für 2019 ein Betrag in Höhe von 1.890.022,41 € vorläufig festgesetzt. Gegenüber dem Vorjahr reduziert sich der Ansatz somit um ca. 314.000 €.

 

       Die Bundeszuweisungen für die Bereiche der beruflichen Eingliederung und der Verwaltungskosten sind zurzeit noch nicht bekannt, so dass die Planung auf der Grundlage der Werte des Jahres 2019 erfolgt ist. Die endgültige Festlegung erfolgt in der Eingliederungsmittel-Verordnung 2020, die für Ende 2019 bzw. das 1. Quartal 2020 erwartet wird. Es wird auf die SV–9-1487 verwiesen. Ergänzend wird auf eine aktuelle Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 16.10.2019 hingewiesen, wonach beim Eingliederungs- und Verwaltungskostentitel voraussichtlich nur geringfügige Abweichungen von den Werten 2019 zu erwarten sind. Beim Eingliederungstitel ist mit einem leichten Rückgang in Höhe von etwa 1,08 % ggü. dem Wert 2019 sowie beim Verwaltungskostentitel mit einer Steigerung um etwa 8.000 € zu rechnen.

 

       Bei der Suchtberatung wird sich der Ansatz von derzeit 141.200 € nicht erhöhen. Die Ansätze bleiben unverändert gegenüber dem Vorjahr.     

 

3.2 Produktbereich 53 – Gesundheitsamt

       Der Entwurf des Haushaltes 2020 berücksichtigt für das Budget des Produktbereichs 53 – Gesundheitsamt – im Teilergebnisplan

      

       Aufwendungen in Höhe                                        5.260.713 €,

       Erträge in Höhe von                                             1.539.520 € und somit einen

       Zuschussbedarf in Höhe von                               3.721.193 €.

 

    

 

       3.2.1.1 Produktgruppe 53.10 – Amtsärztlicher Dienst

       In der Produktgruppe 53.10 sind schwerpunktmäßig Aufwendungen und Erträge nachgewiesen, die im Zusammenhang mit der Erstellung von amtsärztlichen (z.B. zur Prüfung der Dienstfähigkeit bei Beamten) und sonstigen Gutachten stehen. Als größte Ertragsquelle haben sich in den vergangenen Jahren die Verwaltungsgebühren für durchgeführte Leichenschauen bei Feuerbestattungen herausgebildet. Gegenüber den Planwerten des Vorjahres werden wiederum steigende Fallzahlen erwartet. Allerdings sind seit 2019 die Aufwendungen für die Leichenschauen ebenfalls angestiegen. Als Entschädigung für die Durchführung der Leichenschauen im Nebenamt sind für die Ärzte des Gesundheitsamtes jährlich 40.000 € einzuplanen.

       Das Hebammennetzwerk Münsterland e.V. hat in 2019 einen Antrag auf anteilige finanzielle Förderung für eine Hebammenzentrale Münsterland, mit Sitz in Münster, gestellt. Der Antrag wurde bei der Budgetplanung nicht mit aufgenommen, da auf Münsterlandebene in der Landrätekonferenz im Ergebnis keine Förderung vorgesehen war. Zur Vermeidung von Doppelstrukturen, da bei dem GKV-Spitzenverband eine Hebammenliste bereits geführt wird, sieht der Kreis Coesfeld von einer Förderung ab.

 

       3.2.1.2 Produktgruppe 53.20 – Gesundheitsförderung / - hilfe

       In dieser Produktgruppe werden die Leistungen des Kinder- und Jugendärztlichen bzw. Jugendzahnärztlichen Dienstes dargestellt. Die Leistungen kommen im Besonderen den Städten und Gemeinden als Schulträger (z.B. im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen) und anderen Abteilungen der Kreisverwaltung (z.B. Abteilung 50 im Bereich der Eingliederungshilfe) zu Gute. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben. Um im interkommunalen Vergleich Finanzdaten zu haben, werden die erbrachten Leistungen aber unter Berücksichtigung von Personal-, Sach- und Gemeinkostenanteilen monetär bewertet. Für das Jahr 2020 wird angenommen, dass das monetär bewertete Leistungsvolumen mit ca. 350.000 € bedingt durch die Änderung der Zuständigkeiten im Rahmen der Begutachtung zur Notwendigkeit von Frühförderung etwas niedriger ausfällt als das Vorjahresvolumen.

 

       3.2.1.3 Produktgruppe 53.30 – Sozialpsychiatrischer Dienst / Sozialer Dienst

       In dieser Produktgruppe bilden die Leistungen des Sozialpsychiatrischen Dienstes den Schwerpunkt. Auch in diesem Fachdienst werden im wesentlichen Umfang abteilungsübergreifende Leistungen erbracht (z.B. nichtärztliche Stellungnahmen im Bereich Hilfe zur Pflege oder im Bereich der Eingliederungshilfe für die Abteilung 50). Insoweit werden auch im Fachdienst 3 monetär bewertete Leistungsbeziehungen dokumentiert. Für das Jahr 2020 wird angenommen, dass hier mit rd. 35.000 € das Vorjahresvolumen leicht überschritten wird. Entgegen der Prognosen für 2019 ist die Anzahl der Stellungnahmen im Bereich der Hilfe zur Pflege wieder angestiegen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

       Seit dem Jahr 2017 wird die Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatungsstelle des Kreises Coesfeld mit mehr Mitteln durch den Landschaftsverband gefördert. Nach dem endgültigen Festsetzungsbescheid 2017 liegt die Finanzierungsbeteiligung des Landes NRW bei rund 120.000 € pro Jahr. Die Beratungstätigkeit konnte dadurch ausgeweitet werden. Im Bereich der Aufwendungen für Langzeitverhütungsmittel wurde in 2017 ein deutlicher Anstieg der Anträge verzeichnet. Bereits Mitte des Jahres war der Ansatz nahezu erschöpft, so dass der Ansatz ab 2018 auf 25.000 € erhöht wurde.

 

 

       3.2.1.4 Produktgruppe 53.40 – Gesundheitsschutz

       In der Produktgruppe 53.40 sind u.a. die Aufwendungen für Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Information, Beratung und Aufklärung über Infektionskrankheiten) oder nach der Trinkwasserverordnung (z.B. Prüfung der Wasserqualität von Eigenwasserversorgungsanlagen) nachgewiesen.

       In den letzten Jahren ist die Anzahl der nach dem Infektionsschutz zu belehrenden Personen stetig gestiegen und damit auch die Erträge aus den Gebühren.

 

 

       3.2.1.5 Produktgruppe 53.50 – Feststellungsverfahren nach dem SchwbR / Gesundheitskoordination und –planung

       In der Produktgruppe 53.50 sind die Aufwendungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Feststellungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht (Höhe des Grades der Behinderung / Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, z.B. Merkzeichen „G“ – erhebliche Gehbehinderung -) entstehen. Eine wesentliche Rolle spielen hier nicht zu vermeidende Beweiserhebungskosten (z.B. für die Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte), um den medizinischen Sachverhalt sachgerecht beurteilen zu können. Diese Aufwendungen werden durch das Land NRW zu 100% erstattet.

       In dieser Produktgruppe sind auch die Ansätze für die Suchtberatungsstellen des Kreises Coesfeld enthalten. Mit Kreistagsbeschluss vom 20.12.2017 wurde der Kreiszuschuss für die Jahre 2018 – 2020 neu festgelegt. Gegenüber dem bereits für das Jahr 2018 um 30.000 € erhöhten Ansatz ergibt sich nunmehr eine weitere Steigerung um rd. 15.000 € für das Jahr 2019. Das Förderverfahren wurde in 2019 neu festgelegt. Die Umsetzung ist ab dem Haushaltsjahr 2021 geplant.

 

       Seit dem Jahr 2017 wird auch eine Selbsthilfe-Kontaktstelle des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes – Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. durch den Kreis Coesfeld gefördert. Die Selbsthilfe-Kontaktstelle für die Kreise Borken und Coesfeld (vgl. hierzu auch Sitzungsvorlage 9-0588) hat ihren Hauptsitz in Coesfeld und eine Zweigstelle in Borken. Sie wird durch das Land NRW gefördert. Die Krankenkassen beteiligen sich ebenfalls. Der kommunale Beitrag seitens des Kreises Coesfeld ist für die Zeit bis einschl. 2021 auf jährlich 10.000 € bei einer Spitzabrechnung festgeschrieben.

 

 

III. Alternativen

 

       keine

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

       keine

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

       Aufgrund der Zuständigkeitsregelung ist der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit für die Beratung der Produktbereiche 50 - Soziales und Jobcenter - und 53 -Gesundheitsamt - und deren Produktstandards zuständig.