Betreff
Antrag des Vereins Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. auf Förderung der pädagogischen Vollzeitstellen für den Freizeitbereich in Senden vom 13. Sep. 2019 gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan
Vorlage
SV-9-1550
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. erhält ab dem 01. April 2020 einen Zuschuss zu den Betriebskosten auf der Grundlage von zwei pädagogischen Vollzeit-Fachkräften für den Betrieb der Freizeiteinrichtung der Lebenshilfe in Senden bis zu einer Höhe von 80% der anrechenbaren Ausgaben.

 

Begründung:

I. Problem

Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. ist seit 1974 in Senden aktiv und seit 1988 anerkannter freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld (SV-681).

Seit 1990 wird der offene Freizeitbereich für junge Menschen der Lebenshilfe Senden e.V. nach Maßgabe der Richtlinien zur Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienarbeit des Kreises Coesfeld bzw. den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan gefördert. Anfänglich hat die Lebenshilfe einen Betriebskostenzuschuss für den offenen Freizeitbereich auf der Grundlage einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft (30,8 Wochenstunden) jährlich erhalten.

Im Januar 2005 hat die Lebenshilfe Senden e.V. dann einen weitergehenden Antrag auf

Förderung einer insgesamt vollzeitbeschäftigten Fachkraft gestellt, um dem gestiegenen Bedarf von freizeitpädagogischen Angeboten für junge Menschen mit Behinderungen aus dem Kreis Coesfeld Rechnung zu tragen.

Der Jugendhilfeausschuss hat den damaligen Antrag in seiner Sitzung am 20. Jan. 2005 beraten und die Wichtigkeit dieses Angebotes mit einem positiven Beschluss herausgestellt. Seit 2006 wird das Angebot und die Freizeiteinrichtung der Lebenshilfe Senden e.V. gemäß der Förderposition ´Besondere Bedarfe´ zum Kinder- und Jugendförderplan gefördert. Dementsprechend erhält der Verein jährlich eine Zuwendung in Höhe von 50% der anerkannten Betriebskosten. Die verbleibenden Kosten werden von der Gemeinde Senden (30%) und der Lebenshilfe Senden (20%) getragen.

 

Mit Schreiben vom 13. Sept. 2019 (siehe Anlage 1 der SV) beantragt der Verein nunmehr die Förderung einer weiteren pädagogischen Fachkraft für den Freizeitbereich und erbittet gleichzeitig die Übernahme des zwanzigprozentigen Eigenanteils der Lebenshilfe durch den Kreis Coesfeld.

 

Seinen Antrag begründet der Verein wie folgt (siehe Anlage 2 der SV):

-          Die Nachfrage von Teilnehmer- bzw. Angebotsplätzen für junge Menschen mit Handicaps ist gestiegen.

-          Ähnliche Angebote durch Dritt-Anbieter im Zuständigkeitsbereich (hier: z.B. Familienunterstützende Dienste – FUD) sind eingestellt worden und stehen nicht mehr zur Verfügung.

-          Die Veränderung der Behinderungsbilder der zu betreuenden Besucherschaft erfordert mehr qualifizierte Fach- und Betreuungskräfte.

-          In bestimmten Bereichen hat sich die Gesetzeslage verändert (hier z.B. Bestimmungen gemäß der Verordnung über niedrigschwellige Hilfe- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige (HBPfVO)). Die Träger sind verpflichtet, dass zukünftig auch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer eine qualifizierte Grundschulung erhalten und regelmäßig fortgebildet werden. Die Qualifizierung ist mit zusätzlichen Kosten für den Träger verbunden.

-          Eine Kostensteigerung auch im Bereich der Verwaltung (hier: Digitalisierung, Datenschutz) erklären den monetären Mehrbedarf.

 

Einen gleichlautenden Antrag hat die Lebenshilfe Senden e.V. ebenfalls an die Gemeinde Senden mit Schreiben vom 29. Okt. 2019 gestellt. Sie bittet hier um Übernahme der anteiligen Förderung wie im bisherigen Umfang und zusätzlich der Eigenanteile der Lebenshilfe.

 

Die Gemeinde Senden hat diesen Antrag bereits am 26. Nov. 2019 im Sozialausschuss beraten und beschlossen. Da die Nachfrage nach entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten steigt, befürwortet auch die Gemeinde Senden die Einrichtung einer weiteren Stelle. Es wurde aber deutlich, dass lediglich etwa 40 – 50 % der Teilnehmenden aus Senden stammt, die restlichen Teilnehmer*innen kommen aus anderen Orten. Vor diesem Hintergrund regt die Gemeinde Senden unter der Voraussetzung an, dass der Jugendhilfeausschuss des Kreises Coesfeld der Einrichtung einer zweiten Stelle zustimmt und die Finanzierung beider Stellen künftig zu 80 % aus dem Kinder- und Jugendförderplan (hier: besondere Bedarfe) erfolgt.

 

Unter der Voraussetzung, dass der Kreis Coesfeld 80% der voraussichtlichen Betriebskosten ausgehend von der Beschäftigung von zwei Fachkräften fördert, ist die Gemeinde bereit, die verbleibenden 20% zur Hälfte mitzufinanzieren, sodass nur noch ein Eigenanteil von 10% der Gesamtkosten bei der Lebenshilfe Senden verbleibt (Kostenverteilung 80/10/10).

 

 

II. Lösung

Die Förderbestimmungen des Kinder- und Jugendförderplans (hier: Besondere Bedarfe im

Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit) sehen vor, dass Angebote, Dienste und / oder Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit kreisweitem Charakter gefördert werden können.

Der Kreiszuschuss wird vom Jugendhilfeausschuss individuell festgelegt. Er kann bis zu 80% der anzuerkennenden Kosten betragen. Anerkennungsfähige Kosten sind z.B. Personal- und Sachkosten.

 

Die Lebenshilfe Senden ist zurzeit die einzige Organisation, die ein kontinuierliches Angebot im Rahmen der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit der vorrangigen Zielgruppe behinderter junger Menschen im Zuständigkeitsbereich anbietet und durchführt (Ausführliche Informationen zu den pädagogischen Angeboten unter www.lebenshilfe-senden.de).

 

Darüber hinaus bieten nachfolgende Organisationen temporär Angebote für junge Menschen mit Behinderungen wie z.B. einzelne Freizeitveranstaltungen, Kurse oder Ferienprogramme an;

-       Stiftung Haus Hall

-       Caritasverband für den Kreis Coesfeld in Zusammenarbeit mit der Kinderheilstätte Nordkirchen

-       Verein Kids mit Handicaps e.V.

Der Familienunterstützende Dienst des Stiftes Tilbeck hat sein Angebot zum Ende des letzten Jahres eingestellt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, ab dem 01. April 2020 dem Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung Senden und Umgebung e.V. einen Zuschuss zu den Betriebskosten auf der Grundlage von zwei pädagogischen Vollzeit-Fachkräften für den Betrieb der Freizeiteinrichtung bis zu einer Höhe von 80% der anrechenbaren Betriebsausgaben zu gewähren.

 

Ausgehend von kalkulierten Betriebskosten in Höhe von 106.244,00 € (für neun Monate) soll ein Zuschuss bis max. 80% (entspricht max. 84.995,00 €) gewährt werden

Die für das Jahr 2020 zusätzlich benötigten Haushaltsmittel in Höhe von ca. 19.000 € werden aus dem Gesamtbudget des Jugendamtes getragen.

 

 

III. Alternativen

Gänzliche oder teilweise Ablehnung des Antrages.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Förderposition „Besondere Bedarfe im Rahmen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA)“ verfügt über ein Budget von jährlich 75.000,00 €.

 

Für die Förderung ab dem 01. April 2020 werden dann zusätzliche Mittel in Höhe von voraussichtlich ca. 19.000,00 € benötigt.

 

Finanzierungsplan

Betriebskostenanteil
für den Zeitraum Januar bis März 2020
(Personalkosten für eine pädagogische Fachkraft
und die entsprechenden Sachkosten)

               17.914,50 €

voraussichtlicher KRZ (50% Förderung)

  8.957,25 €

Betriebskostenanteil
für den Zeitraum April bis Dezember 2020
(Personalkosten für zwei pädagogische Fachkräfte
 und die entsprechenden Sachkosten)

             106.243,50 €

voraussichtlicher KRZ (80% Förderung)

84.994,80 €

KRZ Bedarf insgesamt

93.952,05 €

Haushaltsmittelansatz 2020
Besondere Bedarfe im Rahmen der OKJA

75.000,00 €

Mehrbedarf voraussichtlich ab 01.04.2020

18.952,05 €

 

Um den Bedarf ab 2021 zu fördern, sind dann Haushaltmittel in Höhe von 116.000,00 € in dem Förderbereich „Besondere Bedarfe“ einzuplanen.

 

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld und des Beschlusses des Kreistages vom 19.12.2007 ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.