Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Einrichtung einer zentralen Rufbereitschaft Kinderschutz
Vorlage
SV-9-1559
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (Anlage) wird zugestimmt.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Jugendämter sind verpflichtet, den Schutz von Kindern und Jugendlichen zu jeder Tages- und Nachtzeit sicherzustellen. In der Sitzung am 09.09.2019 hat der Jugendhilfeausschuss seine Zustimmung erteilt, dass die Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten in Kooperation der drei Jugendämter im Kreis unter Federführung des Kreisjugendamtes neu organisiert wird (SV-9-1462). Bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe. Die Übertragung von Aufgaben der Rufbereitschaft erfordert den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1, 1. HS GkG.

 

II.  Lösung

 

Die drei Jugendämter schließen die in der Anlage befindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab.

 

III. Alternativen

 

Jedes Jugendamt stellt eine eigene Rufbereitschaft sicher.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Im Jahr 2018 fielen für die Sicherstellung der Kreisrufbereitschaft Gesamtkosten in Höhe von 79.103,00 € an. Davon entfielen auf das Kreisjugendamt Kosten in Höhe von 49.163,13 €. Für das laufende Jahr wurden Kosten in Höhe von insgesamt 53.000 € kalkuliert. Eine genaue Kostenkalkulation nach der Neuorganisation und einhergehend mit sich ändernden Tarifbestimmungen kann erst nach Einstellung des hierfür erforderlichen Personals vorgenommen werden. 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach § 71 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss zuständig. Wegen der Grundsätzlichkeit der Entscheidung ein Beschluss des Kreistages notwendig.

 

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