Betreff
Erneuerung eines Brückenbauwerks im Naturschutzgebiet "Berkelaue" in Billerbeck
Vorlage
SV-9-1567
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes 2.1.02 „Berkelaue“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord für die Erneuerung eines Brückenbauwerks und im Zuge dessen einer Grabenverrohrung in Billerbeck zu.

Begründung:

 

Die zu erneuernde Brücke Nr. 19 (Nattlerbrücke) befindet sich innerhalb des Naturschutzgebietes 2.1.02 „Berkelaue“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord und des FFH-Gebietes DE-4008-301 „Berkel“.

 

Die bestehende, marode Brücke nebst Einbauten sowie Reste einer alten Stauanlage werden im Zuge der Baumaßnahme entfernt. Der in südöstlicher Richtung verlaufende Weg wird zum Teil entfernt und eine neue Wegeführung geschaffen. Durch die nordöstliche Verschwenkung des Weges und der Brücke wird die Wegesituation vor Ort harmonisiert, indem an den bestehenden, nordwestlichen Weg angebunden werden kann, der einen Wendebereich für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält.

 

Im Zuge der Antragstellung ist ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriffsbilanzierung, eine Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit und eine Artenschutzprüfung (Stufe I) erstellt worden. Es ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Schutzziele des FFH-Gebietes hat. Durch die Brückenerneuerung verbessert sich die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers. Es kommt nicht zu einer Verengung des Gewässers und dadurch auch nicht zu einer Einschränkung der Fischfauna. Unterhalb des Brückenbauwerks wird eine beidseitige Trockenberme angelegt, die Amphibien, Reptilien und Kleinsäugern das Passieren erleichtert.

 

Die Eingriffsbilanzierung geht nach Abschluss der Maßnahme von einem geringen Defizit von 76 ökologischen Werteinheiten (ÖWE) aus. Zwischen Graben (WL 45a) und dem neuen Wirtschaftsweg im Südosten werden 118 m² Acker in Grünland umgewandelt. Statt einer Einsaat mit Regio-Saatgut wird eine Mahdgut-Übertragung angestrebt, so dass ein leichter Überhang von 42 ÖWE erzielt werden kann.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

 

  • Bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung, Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
  • fließende oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen – unbeschadet wasserrechtlicher Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern (dies gilt auch für Neuanlagen) oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern,
  • Verkehrs- und deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen und Wege oder Stellplätze zu errichten, zu ändern oder insbesondere mit einer wasserundurchlässigen Schicht zu befestigen,
  • das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren.

 

 

Die Befreiung soll aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses mit folgenden Auflagen erteilt werden:

 

·         Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren. Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

 

·         Die Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit, die Artenschutzprüfung (Stufe 1) und der Landschaftspflegerische Fachbeitrag des Büros „Objekt & Landschaft“ aus Oldenburg vom 30. bzw. 31. Juli 2019 sind Bestandteil der Genehmigung.

 

·         Bei der Anlage der Berme ist eine Breite von mind. 30 cm vorzusehen. Die Berme muss eine gute Anbindung ans Ufer haben und überschwemmungssicher bis mindestens Mittelwasser sein. Es sind natürliche Materialien zu wählen. Der Ein- bzw. Ausstieg muss möglichst flach sein, damit die Berme auch von kleineren Tierarten genutzt werden kann. Wenn die Berme aus Steinen errichtet wird, ist eine Kantenlänge von mind. 20 cm zu wählen. Die Steine dürfen nicht wackeln und müssen eine gewisse Rauhigkeit aufweisen; größere Hohlräume sind mit Kies oder Füllmaterial zu versehen.

 

·         Eine Ansaat der Böschung sollte nur bei zwingender Erforderlichkeit (Erosionsgefahr und dadurch Einwaschung von Substrat ins Gewässer) durchgeführt werden.

 

·         Da aktuell eine Elektrobefischung der Uni Münster/Bezirksregierung Münster im Rahmen eines Projektes stattfindet, ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme über Frau Stephan vom Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e. V. Kontakt mit den Beteiligten des Projektes aufzunehmen, um evtl. notwendige Schutzmaßnahmen für Groppe, Bachneunauge etc. abzustimmen.

Sollte sich herausstellen, dass entsprechende Artenbestände im Gebiet Schutz erfahren müssen, sind die notwendigen Maßnahmen z. B. über eine ökologische Baubegleitung einzuleiten.

 

·         Eine zu starke Eintrübung des Gewässers ist durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern (s. S. 16 des oben genannten landschaftspflegerischen Fachbeitrages).

 

·         Als Ausgleich für den Eingriff werden 118 m² Acker zu Grünland umgewandelt. Eine Einsaat mit Regio-Saatgut wird abgelehnt, da in Naturschutzgebieten ausschließlich eine Mahdgutübertragung angestrebt wird. Wichtig ist, dass die Fläche ausgehagert wird und die zukünftige extensive Nutzung gesichert ist. Die genaue Ausführung der Maßnahme ist mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und dem Naturschutzzen­trum Kreis Coesfeld e. V. rechtzeitig abzustimmen.

 

 

Im Zuge der Maßnahme ist es durch die geplante Verlegung eines Wirtschaftsweges erforderlich, den vorhandenen Wasserlauf WL 45a zu verrohren. Die Verrohrung soll durch ein Stahlbetonrohr DN 600 auf einer Länge von 10,50 m erfolgen. Für das Vorhaben der Grabenverrohrung ist ein Antrag gemäß § 22 Landeswassergesetz bei der unteren Wasserbehörde gestellt worden.

Anlagen:

  • Antrag der Stadt Billerbeck
  • Lageplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
  • Auszüge aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag