Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes
2.1.02 „Berkelaue“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord
für die Erneuerung eines Brückenbauwerks und im Zuge dessen einer
Grabenverrohrung in Billerbeck zu.
Begründung:
Die zu erneuernde Brücke Nr. 19 (Nattlerbrücke) befindet sich innerhalb
des Naturschutzgebietes 2.1.02 „Berkelaue“ des Landschaftsplans Baumberge-Nord
und des FFH-Gebietes DE-4008-301 „Berkel“.
Die bestehende, marode Brücke nebst
Einbauten sowie Reste einer alten Stauanlage werden im Zuge der Baumaßnahme
entfernt. Der in südöstlicher Richtung verlaufende Weg wird zum Teil entfernt
und eine neue Wegeführung geschaffen. Durch die nordöstliche Verschwenkung des
Weges und der Brücke wird die Wegesituation vor Ort harmonisiert, indem an den
bestehenden, nordwestlichen Weg angebunden werden kann, der einen Wendebereich
für landwirtschaftliche Fahrzeuge erhält.
Im Zuge der Antragstellung ist ein
landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit Eingriffsbilanzierung, eine Vorprüfung
der FFH-Verträglichkeit und eine Artenschutzprüfung (Stufe I) erstellt worden.
Es ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf
die Schutzziele des FFH-Gebietes hat. Durch die Brückenerneuerung verbessert
sich die ökologische Durchgängigkeit des Gewässers. Es kommt nicht zu einer
Verengung des Gewässers und dadurch auch nicht zu einer Einschränkung der
Fischfauna. Unterhalb des Brückenbauwerks wird eine beidseitige Trockenberme
angelegt, die Amphibien, Reptilien und Kleinsäugern das Passieren erleichtert.
Die Eingriffsbilanzierung geht nach
Abschluss der Maßnahme von einem geringen Defizit von 76 ökologischen
Werteinheiten (ÖWE) aus. Zwischen Graben (WL 45a) und dem neuen Wirtschaftsweg
im Südosten werden 118 m² Acker in Grünland umgewandelt. Statt einer Einsaat
mit Regio-Saatgut wird eine Mahdgut-Übertragung angestrebt, so dass ein
leichter Überhang von 42 ÖWE erzielt werden kann.
Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung
gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des
Naturschutzgebietes erforderlich:
- Bauliche
Anlagen i. S. d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten, zu
erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung,
Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
- fließende
oder stehende Gewässer einschließlich Teichanlagen – unbeschadet wasserrechtlicher
Bestimmungen – zu beseitigen, zu verfüllen und zu verändern (dies gilt
auch für Neuanlagen) oder deren Ufer herzustellen, zu beseitigen oder ihre
Gestalt, einschließlich des Gewässerbettes, zu verändern,
- Verkehrs- und
deren Nebenanlagen anzulegen oder auszubauen und Wege oder Stellplätze zu
errichten, zu ändern oder insbesondere mit einer wasserundurchlässigen
Schicht zu befestigen,
- das
Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und gekennzeichneten
Wanderwege zu betreten und zu befahren.
Die Befreiung soll aus Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses mit folgenden Auflagen erteilt werden:
·
Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu
reduzieren. Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend
durchzuführen.
·
Die
Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit, die Artenschutzprüfung (Stufe 1) und der
Landschaftspflegerische Fachbeitrag des Büros „Objekt & Landschaft“ aus
Oldenburg vom 30. bzw. 31. Juli 2019 sind Bestandteil der Genehmigung.
·
Bei der
Anlage der Berme ist eine Breite von mind. 30 cm vorzusehen. Die Berme muss
eine gute Anbindung ans Ufer haben und überschwemmungssicher bis mindestens Mittelwasser
sein. Es sind natürliche Materialien zu wählen. Der Ein- bzw. Ausstieg muss
möglichst flach sein, damit die Berme auch von kleineren Tierarten genutzt
werden kann. Wenn die Berme aus Steinen errichtet wird, ist eine Kantenlänge
von mind. 20 cm zu wählen. Die Steine dürfen nicht wackeln und müssen eine
gewisse Rauhigkeit aufweisen; größere Hohlräume sind mit Kies oder Füllmaterial
zu versehen.
·
Eine
Ansaat der Böschung sollte nur bei zwingender Erforderlichkeit (Erosionsgefahr
und dadurch Einwaschung von Substrat ins Gewässer) durchgeführt werden.
·
Da
aktuell eine Elektrobefischung der Uni Münster/Bezirksregierung Münster im
Rahmen eines Projektes stattfindet, ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme
über Frau Stephan vom Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e. V. Kontakt mit
den Beteiligten des Projektes aufzunehmen, um evtl. notwendige Schutzmaßnahmen
für Groppe, Bachneunauge etc. abzustimmen.
Sollte sich herausstellen, dass entsprechende
Artenbestände im Gebiet Schutz erfahren müssen, sind die notwendigen Maßnahmen
z. B. über eine ökologische Baubegleitung einzuleiten.
·
Eine zu
starke Eintrübung des Gewässers ist durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern
(s. S. 16 des oben genannten landschaftspflegerischen Fachbeitrages).
·
Als
Ausgleich für den Eingriff werden 118 m² Acker zu Grünland umgewandelt. Eine Einsaat
mit Regio-Saatgut wird abgelehnt, da in Naturschutzgebieten ausschließlich eine
Mahdgutübertragung angestrebt wird. Wichtig ist, dass die Fläche ausgehagert
wird und die zukünftige extensive Nutzung gesichert ist. Die genaue Ausführung
der Maßnahme ist mit der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld und
dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e. V. rechtzeitig abzustimmen.
Im Zuge der Maßnahme ist es durch die geplante Verlegung eines
Wirtschaftsweges erforderlich, den vorhandenen Wasserlauf WL 45a zu verrohren.
Die Verrohrung soll durch ein Stahlbetonrohr DN 600 auf einer Länge von 10,50 m
erfolgen. Für das Vorhaben der Grabenverrohrung ist ein Antrag gemäß § 22
Landeswassergesetz bei der unteren Wasserbehörde gestellt worden.
Anlagen:
- Antrag der Stadt Billerbeck
- Lageplan (nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
- Auszüge aus dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag