Betreff
Änderung der allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17. März 1994
Vorlage
SV-7-0212
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.1994 in der Fassung der VIII. Änderungssatzung vom 29.06.2005 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

I. Problem

Der Kreis Coesfeld überwacht die Durchführung des Heimgesetzes. In diesem Rahmen können nach behördlicher Prüfung Befreiungen und Ausnahmegenehmigungen zur Erprobung neuer Wohnformen nach § 25a HeimG erteilt werden.

 

Des weiteren hat der Kreis Coesfeld seit der Novellierung des Landespflegegesetzes einem Träger oder Investor auf dessen Antrag zu bescheiden, ob seine geplante oder bestehende Einrichtung die Fördervoraussetzungen nach dem Landespflegegesetz und der dazu erlassenen Verordnungen erfüllt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist unter anderem eine baufachliche Stellungnahme erforderlich, die der Kreis Coesfeld beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe gegen Entgelt (z.Zt. 1.650 €) in Auftrag geben kann. Der LWL würde auch eine eventuell erforderliche Bauabnahme gegen Kostenerstattung durchführen. Darüber hinaus fällt ein nicht unerheblicher Bearbeitungsaufwand beim Kreis Coesfeld an.

Dem Förderfähigkeitsbescheid folgt jedoch nicht zwangsläufig eine Investition, vielmehr wird die Bescheinigung häufig zunächst als Sondierung oder Wirtschaftlichkeitsprüfung des (potentiellen) Investors genutzt. Die Bescheinigung im Förderverfahren erfolgt ausschließlich zugunsten des Antragstellers ohne konkreten Nutzen für den Kreis Coesfeld. Daher sollten die dabei dem Kreis entstehenden Kosten auf den Antragsteller umgelegt werden.

 

 

II.  Lösung

 

Folgende Änderungen werden in den Gebührentarif der Allgemeinen Gebührensatzung aufgenommen:

 

250.1 – Sozialhilfe

 

23        Durchführung des Heimgesetzes und des Landespflegegesetzes

 

23.1     Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie sonstige Amtshandlungen nach

            dem Heimgesetz und dazu erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Amtshand-

            lungen zum Vorteil oder auf Veranlassung des Adressaten der Amtshandlung vorge-

            nommen werden                                                                                    50 € bis 750 €

 

23.2          Amtshandlungen nach Landespflegegesetz und den dazu erlassenen Rechts-

            vorschriften

 

23.2.1  Gebühr für die Bescheinigung im Förderverfahren nach dem Landespflege-

            gesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften                          1.100 €

 

23.2.2  Auslagenersatz für bauchfachliche Stellungnahmen und Baukontrollen durch

            beauftragte Dritte im Verfahren nach § 9 Abs. 2 PfG NW

                                                                                                                           in Höhe der konkret

                                                                                                                           angefallenen Kosten

 

 

Anmerkung:

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) stellt dem Kreis derzeit 1.650 € für die Erstellung eines baufachlichen Gutachtens im Verfahren nach § 9 Abs. 2 PfG NW durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb in Rechnung. Der LWL ließe sich auch mit der Überprüfung des fertiggestellten Bauvorhabens auf die Übereinstimmung mit den eingereichten Unterlagen beauftragen, berechnet dafür jedoch die Fahrtkosten mit 0,30 € je Kilometer und die für die Kontrolle aufgewandten Stunden mit jeweils ca. 60 €.

Der Betrag von 1.100 € für die Bescheinigung im Förderverfahren kommt durch eine Pauschalierung des durchschnittlichen Arbeitsaufwandes zustande. Angesetzt wurde ein Mittelwert von 15 Stunden. Mindestens – also bei Einreichung ordentlicher und weitgehend vollständiger Unterlagen durch den Träger – sind in der Regel zehn Stunden Bearbeitungsaufwand zu veranschlagen. Als Obergrenze für die berechnete Bearbeitungszeit werden 20 Stunden angesetzt. Diese Werte beruhen auf der Auswertung der bisher durchgeführten Bescheinigungsverfahren. Letzteres wird von einem Angestellten des höheren Dienstes durchgeführt, so dass unter Zugrundelegung des KGSt-Berichts 7/2003 ein Satz von 69,90 € je angefangener Stunde zu berechnen ist.

Die Rahmengebühr bei der Erteilung eines Ausnahmebewilligungs- bzw. Befreiungsbescheids im Rahmen des § 25 a HeimG berücksichtigt, dass die betroffenen Sachverhalte gerade wegen ihres innovativen Charakters auf der einen Seite immer Einzelfallentscheidungen erfordern und dadurch einen erhöhten Prüfungsbedarf haben, andererseits Erprobungen neuer Betreuungs- und Wohnformen aber gerade auch gesetzgeberisch gewollt sind. Darum setzt die Rahmengebühr für einfachere Sachverhalte niedrig bei 50 € an und ist auch für schwieriger zu beurteilende Fälle auf einen Maximalbetrag von 750 € gedeckelt.

 

III. Alternativen

Keine Änderung der Gebührensatzung und Verzicht auf die Gebühreneinnahmen. Die entstehenden Kosten sind durch den Kreis Coesfeld zu tragen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1  f) KrO NW.