Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung (Haushaltsplan Seite H 1 – H 8) des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020 mit dem Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der sich aus der Beratung ergebenen Änderungen beschlossen.
I. Problem
Aufgrund des § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit den §§ 78 ff. der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Entwurf der
Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu
beraten und zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des
Haushaltes erforderlichen
Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.
II. Lösung
Der Entwurf der
Haushaltssatzung 2020 wurde vom Kämmerer am 28.10.2019 aufgestellt und vom
Landrat am gleichen Tag ohne Abweichungen bestätigt. Nach Einbringung in den
Kreistag am 30.10.2019 fanden die weiteren Beratungen in den Fachausschüssen
und im Kreisausschuss in der Zeit vom 12.11.2019 – 04.12.2019 statt.
Beschlussempfehlungen
des Kreisausschusses (Änderungsliste)
Im Rahmen der Beratung über die Haushaltssatzung 2020 und den
Haushaltsplan 2020 hat der Kreistag auch über die Beschlussempfehlungen des
Kreisausschusses zu den übrigen Produktgruppen des Haushalts zu beraten.
Zu diesem Zweck wird eine Zusammenstellung gefertigt, die Empfehlungen
des Kreisausschusses enthält. Die Zusammenstellung (Änderungsliste 03/2020)
ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Leitlinien der Budgetierung und Haushaltssatzung
Da der Kreishaushalt 2020 budgetiert ist und um den Erfordernissen der
Kommunalhaushaltsverordnung NRW (§ 21 KomHVO) zu entsprechen, sind Beschlüsse
zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im
Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben,
die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit der Haushaltsmittel.
Die Leitlinien der Budgetierung müssen als Anlage zu § 8 der Haushaltssatzung
beschlossen werden.
III. Alternativen
keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Für
die Erstellung des Kreishaushaltes entstehen Personal- und Sachaufwendungen
sowie Aufwand für die Sitzungen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die
Zuständigkeit des Kreistages resultiert aus § 26 Abs. 1 Ziffer g) KrO NRW.