Betreff
Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der L 580 von Billerbeck nach Darfeld
Vorlage
SV-9-1595
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Erteilung der beantragten Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Rosendahl und des Landschaftsplans Baumberge-Nord wird zugestimmt.

 

Begründung:

 

Der Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Münster, plant die Anlage eines einseitigen Geh-/Radweges an der Landesstraße L 580 zwischen Billerbeck und Darfeld (vgl. Anlage 1).

 

Der 2,50 m breite kombinierte Geh-/Radweg wird hinter einem 1,75 m breiten Trennstreifen parallel zur L 580 geführt. Der Gradient der Baustrecke verläuft dabei, wie im Status Quo, vorwiegend in Gleichlage zum vorhandenen Gelände. Die Länge des neu zu bauenden Fuß- und Radweges beträgt 2,413 km. Er schließt an einen bereits bestehenden Fuß- und Radweg an, welcher wenige Meter nördlich des Landwirtschaftsbetriebes Rademacher bei der Abzweigung Gantweg endet. Durch das geplante Bauvorhaben entsteht so eine direkte Verbindung zwischen Billerbeck und Darfeld entlang der L 580.

 

Die Strecke verläuft in den Geltungsbereichen der Landschaftspläne Baumberge-Nord und Rosendahl. Auf dem Gebiet des Landschaftsplans Baumberge-Nord liegt die Trasse vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Baumberge“ und auf dem Gebiet des Landschaftsplans Rosendahl auf einer Länge von ca. 260 m innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Darfeld“. Im weiteren Verlauf Richtung Darfeld ist kein Schutzgebiet mehr betroffen.

Mit Datum vom 18.12.2019 hat der Landesbetrieb Straßen NRW einen Antrag auf Befreiung von dem in den Landschaftsschutzgebieten geltenden Bauverbot gestellt.

 

Für das Vorhaben wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan nach den Vorgaben des ELES (Einführungserlass zum Landschaftsgesetz für Eingriffe durch Straßenbauvorhaben (ELES) in der Baulast des Bundes oder des Landes NRW, Gem. RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III.1-13-16/24 – und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – III-5-605.01.00.29 - vom 6.3.2009) erstellt. Im ELES ist die Methode der Eingriffsermittlung und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen vorgegeben. Grundlage ist eine flächendeckende Biotoptypenkartierung.

In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan wurde eine Artenschutzprüfung integriert, artenschutzrechtliche Konflikte im Sinne des § 44 BNatSchG werden nicht erwartet.

 

Der Eingriff betrifft überwiegend Straßennebenflächen sowie Ackerflächen und Wälder geringer bis mittlerer Wertigkeit. Die Wirkungen beschränken sich auf die anlagebedingten Flächenbeanspruchungen. Neue betriebsbedingte Wirkungen oder Zerschneidungswirkungen treten nicht auf. Insgesamt ist die Eingriffserheblichkeit als gering zu bewerten, da der Eingriff vorbelastete Flächen im Umfeld der L 580 betrifft. Die Vegetationsstrukturen im Plangebiet sind Wert- und Funktionselemente mit allgemeiner Bedeutung.

Der nach ELES ermittelte Gesamteingriff nach Naturschutzrecht umfasst ein Biotopwertdefizit von 33.252 Biotopwertpunkten bei einer Neuversiegelung von insgesamt 5.830 m². Daneben ist für 649 m² Waldinanspruchnahme ein forstrechtlicher Ausgleich zu leisten.

Die Kompensation der Eingriffe erfolgt im Rahmen von drei externen Maßnahmenflächen, dem Ökokonto „Rorup“, dem Ökokonto „B 525 Nottuln“ und dem Ökokonto „Hofanlage Ludwig Wernsmann“. Mit den vorgesehenen Maßnahmen entsteht eine Aufwertung von 33.684 Biotopwertpunkten, womit ein vollständiger Ausgleich erreicht wird.. Der forstrechtliche Ausgleich wird durch die Neuaufforstung von insgesamt ca. 4.177 m² innerhalb der Ökokontofläche „B525 Nottuln“ gewährleistet.

Anlagen:

 

1.         Lageplan

2.         Erläuterungsbericht