Betreff
Bau einer Vogelbeobachtungshütte im Naturschutzgebiet 2.1.01 „Rieselfelder Appelhülsen“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden
Vorlage
SV-9-1597
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Naturschutzgebietes 2.1.01 „Rieselfelder Appelhülsen“ des Landschaftsplans Davensberg-Senden“ für den Bau einer Vogelbeobachtungshütte und die Errichtung einer Infostation zu.

Begründung:

 

Der 70 km lange Rad- und Fußweg „SteverLandRoute“ führt entlang der Stever von Nottuln bis Haltern am See und ist ein Ergebnis des Regionale 2016-Projektes WasserWegeSTEVER mit dem Teilprojekt Lernlandschaft STEVER. An 14 barrierearmen Stationen entlang der Stever wird durch Info-Tafeln und Mitmachstationen Wissenswertes vermittelt und zum interaktiven Erleben eingeladen. Die einzelnen Projekte von WasserWegeSTEVER werden durch den oben genannten Weg miteinander verbunden.

 

Die Umsetzung der geplanten Umweltbildungselemente wird durch EFRE (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) gefördert. Das Projektmanagement wurde von den beteiligten Partnern an das Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e. V. vergeben.

 

Im Rahmen des oben genannten Teilprojektes Lernlandschaft STEVER soll ab Juli 2020 unter Berücksichtigung der Brutzeit im Naturschutzgebiet Rieselfelder Appelhülsen eine Vogelbeobachtungshütte mit Rampe als barrierefreie Zuwegung gebaut werden. Die Hütte soll ca. 4,50 m breit; 3,00 m tief und 2,30 m hoch werden. Sie erhält ein Schleppdach und in Blickrichtung der Teiche drei schmale Guckfenster. Die Seiten sind geschlossen. Die Rückseite hingegen ist komplett offen geplant, damit die Hütte nicht als Aufenthaltsraum zweckentfremdet wird. Ständer und Fundamente sind ebenso zu planen wie ein Geländer als Sicherung für die Rückseite und ein Vorbau für die rollstuhlgerechte Benutzung.

 

Die Rampe aus Gitterrost mit seitlichem Geländer wird gemäß der gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien bezüglich der Barrierefreiheit gebaut. Aus diesem Grund wird die Rampe mit einer Länge von 17 m und zwei Zwischenpodesten à 1,50 m hergestellt. Ihre Steigung beträgt max. 6 Prozent und der zu überwindende Höhenunterschied insgesamt ca. 1,00 m.

Die Maße der geplanten Hütte wurden mit Ornithologen (Gebietsbetreuern und einem Mitarbeiter des Naturschutzzentrums Kreis Coesfeld e. V.) besprochen und so entwickelt, dass optische und akkustische Störungen möglichst gering sind. So wird auf Klappen an den Fenstern verzichtet, um unnötige Geräusche zu verhindern.

 

Die Hütte soll durch Umweltbildungselemente ergänzt werden. Eine Info-Tafel, ein geräuscharmes Drehelement sowie eine „Hörstation“ für Vogelstimmen zur Erläuterung der Arten sollen am Fuß der Rampe installiert werden. Auch hier gibt es seitens der Gebietsbetreuer keine Bedenken.

 

Für das geplante Vorhaben ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von folgenden Verboten innerhalb des Naturschutzgebietes erforderlich:

  • Bauliche Anlagen i.S.d. Bauordnung für das Land NRW zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung, Planfeststellung oder Anzeige bedürfen,
  • Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen oder die vorhandenen morphologischen Gegebenheiten wie Böschungen, Senken, Täler, Terrassenkanten usw. zu beseitigen oder zu verändern,
  • das Naturschutzgebiet außerhalb der befestigten Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten und zu befahren.

 

Die Befreiung soll mit folgenden Auflagen erteilt werden:

·        Die Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren.

·        Die Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.

·        Der Auftragnehmer ist vorab über die Sensibilität des Naturschutzgebietes und seiner Avifauna in Kenntnis zu setzen.

·        Vor Aufnahme der Bautätigkeiten ist von dem Gebietsbetreuer und dem Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e.V. die Unbedenklichkeit des Baubeginns bezüglich des Zeitpunktes innerhalb der Bruttätigkeit festzustellen und der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Coesfeld schriftlich mitzuteilen.

 

Da sich das Vorhaben innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes befindet, wird zudem ein Antrag gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz bei der unteren Wasserbehörde gestellt.

Anlagen:

 

·          Lageplan

·           Karte und Pläne