Beschlussvorschlag:
Das Wahlgebiet des Kreises Coesfeld wird in 27 Kreiswahlbezirke eingeteilt. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:
(Siehe Anlage 2 und Anlage 3)
I. Problem
Nach der Übergangsregelung
des Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommu-nalwahlgesetzes (KWahlG)
und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober
2013 teilen für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 die Wahlausschüsse
der Kreise bis spätestens zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele
Wahlbezirke ein, wie Vertreter/innen gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu
wählen sind.
Die Zahl der zu
wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlbezirke richtet sich nach
der Einordnung der Gemeinden und Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs.
2 KWahlG, wobei gemäß Satz 2 dieser Vorschriften Gemeinden und Kreise
spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu
wählenden Vertreter/innen um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in
Wahlbezirken, verringern können; die Zahl von 20 Vertretern darf jedoch nicht
unterschritten werden.
Der Kreistag des
Kreises Coesfeld hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Für den Kreis
Coesfeld mit einer Bevölkerungszahl von über 200.000, aber nicht über 300.000
Einwohnern, sind daher gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b) KWahlG insgesamt 54
Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken, zu wählen.
Die maßgeblichen
Bevölkerungszahlen für die Wahlbezirkseinteilung in den Gemeinden und Kreisen
richten sich grundsätzlich gem. § 78 Abs. 1 KWahlO in der zzt. geltenden
Fassung nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW)
halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der
Wahlperiode veröffentlicht ist.
Nach dem Erlass
des Landeswahlleiters vom 12.04.2019 ist als Bezugsgröße für die Wahlbezirkseinteilung
auf deutsche Einwohner und Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit abzustellen.
Diese Einwohnerzahl soll einmalig zum Stichtag 30. April 2019 nach dem
Melderegister bestimmt werden. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2
Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl
des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
Die Bevölkerungszahl
im Kreis Coesfeld betrug zum Stichtag 30.04.2019: 214.818.
Daraus errechnet
sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk von 7.956 (214.818 :
27).
Nach § 4 Abs. 2 KWahlG darf die zulässige Abweichung von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als
25 vom Hundert nach oben und unten betragen. Unter Berücksichtigung der
zulässigen Abweichungen ergibt sich somit als:
Höchstzahl je Wahlbezirk = 9.945 Einwohner
Mindestzahl je Wahlbezirk = 5.967 Einwohner.
In seinem Urteil
vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 – hat der Verfassungsgerichtshof für das
Land Nordrhein-Westfalen neben der Entscheidung zur Stichwahl auch relevante
Aussagen für die Einteilung der Wahlbezirke getroffen.
Die Änderung des
§ 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG, nach der bei der Berechnung der Einwohnerzahl nur
Deutsche und EU-Staatsangehörige zu berücksichtigen sind, nicht aber sogenannte
Drittstaatler, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet. Das Urteil
enthält darüber hinaus jedoch umfängliche Ausführungen zur
Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke
in Höhe von 25 %, obwohl diese Grenze nicht Gegenstand der Antragstellung war.
So dürfe die
pauschale Abweichungs-Obergrenze von 25 % (§ 4 Abs. 2 KWahlG) bezogen auf die
durchschnittliche Einwohnerzahl nicht ohne Weiteres angewandt werden, sondern erfordere
eine beschränkende, sogenannte verfassungskonforme Auslegung.
Demnach sei eine
Abweichung von bis zu +/- 15 % bezogen auf Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit
bzw. mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel
unproblematisch. Die tragenden Erwägungen für die Wahlbezirkseinteilung seien
vom Wahlausschuss transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bei
Überschreitung der +/- 15 %-Grenze seien insbesondere die dafür herangezogenen
Rechtfertigungsgründe zu erläutern.
Der
Landeswahlleiter hat daraufhin angeregt, eine bereits beschlossene oder
anstehende Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2020 vor dem Hintergrund
der Urteilsgründe zu prüfen und ggfls. anzupassen, was von einer Vielzahl der
kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchgeführt wurde.
Die Einhaltung
der Höchst- bzw. Mindestgrenze hat absoluten Vorrang, weil sie auf dem
verfassungsrechtlichen Gebot der formalen Wahlrechtsgleichheit beruht. Wegen
des zeitlichen Abstandes des Stichtages zur Ermittlung der Einwohnerzahlen und
dem Wahltag wird mit Bezug auf den Runderlass des Innenministeriums vom
02.04.2008 empfohlen, bei der Wahlbezirkseinteilung einen Sicherheitsabstand
von der Höchstabweichungsgrenze einzuhalten, um auch am Wahltag noch im Rahmen
der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben.
Bei der
Abgrenzung der Wahlbezirke gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG hat der Wahlausschuss
nachfolgende Grundsätze zu beachten und einzuhalten:
-
Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 2
Satz 1 KWahlG),
-
Einhaltung einer etwa vorhandenen
Bezirkseinteilung i.S. der Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),
-
eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen
Wahlbezirken, Höchstabweichungsgrenze (+/- 25 vom Hundert) von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet (§ 4 Abs. 2 Satz
3 KWahlG),
-
bei verbundenen Wahlen keine Durchschneidung der
Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke des
Kreises (§ 4 Abs. 3 KWahlG).
Mit seinen Erlassen vom 13.01.2020, 21.01.2020 sowie 22.01.2020 hat
der Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen konkretisierend
dargelegt, welche Kriterien als Folge aus dem Urteil des VerfGH NRW bei der
Einteilung der Kreiswahlbezirke zu berücksichtigen sind:
-
Eine Abweichung von bis zu +/- 15%
bezogen auf Einwohnerinnen und Einwohner mit dt. Staatsangehörigkeit und EU-Bürger
ist demnach unproblematisch.
-
Bei einer Abweichung von mehr
als +/- 15% im Wahlbezirk ist eine Vergleichsberechnung mit der Zahl der
Wahlberechtigten des Wahlbezirkes im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der
gesamten Wahlberechtigten durchzuführen. Liegt auch dieser Wert oberhalb der
beschriebenen Abweichungstoleranz, ist diese gesondert unter Berücksichtigung
verfassungsrechtlicher Ziele zu begründen.
Für die
Vergleichsberechnung ist neben den Einwohner- und Wahlberechtigtenzahlen zum
Stichtag 30.04.2019 auch eine Prognose zu erstellen.
Für den Kreis
Coesfeld ergeben sich somit folgende Rahmenbedingungen:
Einwohnerzahl: (Deutsche und EU-Bürger, ohne
Drittstaatler): Stichtag Melderegister: 30.04.2019 |
214.818 |
Zahl
der Kreiswahlbezirke: |
27 |
Durchschnittliche Einwohnerzahl je
Kreiswahlbezirk: |
7.956,22 |
Höchstabweichung je Kreiswahlbezirk
(+15%): |
9.149,66 |
Mindestzahl je Kreiswahlbezirk (-15%): |
6.762,79 |
|
|
Wahlberechtigte: Stichtag Melderegister: 30.04.2019 |
185.696 |
|
|
Wahlberechtigte
mit Prognose: Stichtag: 23.01.2020 |
184.645 |
Durchschnittliche Wahlberechtigte je
Kreiswahlbezirk: |
6.838,70 |
Höchstabweichung je Kreiswahlbezirk
(+15%): |
7.864,51 |
Mindestzahl je Kreiswahlbezirk (-15%): |
5.812,90 |
Durch die
Regelung einer höchstzulässigen Toleranzgrenze soll gewährleistet werden, dass
die Wählerinnen und Wähler eines Wahlbezirkes im Verhältnis zu denen eines
anderen Wahlbezirkes die gleiche Stimmkraft haben und damit den gleichen
Einfluss bei der Bestimmung der zu wählenden Direktbewerber. Dies wäre nicht
der Fall, wenn die Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken erheblich
voneinander abweichen würden. In einem solchen Fall würden die Wählerinnen und Wähler
in einem kleinen Wahlbezirk die personelle Zusammensetzung der Vertretung
stärker beeinflussen als die Wähler in einem Wahlbezirk mit großer
Einwohnerzahl.
Das würde zudem
dazu führen, dass die Chancengleichheit der Wahlbezirksbewerber nicht mehr
gewahrt bliebe, weil sie in kleinen Wahlbezirken weniger Stimmen für ihre Wahl
benötigen würden als in großen.
Nach dem o.g.
Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei
einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der
Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3
und 4 KWahlG folglich der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke oberstes
Ziel.
Neben den
Abweichungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen bzw. Wahlberechtigtenzahlen zum
Stand 30.04.2019 sind wegen des zeitlichen Abstandes des Stichtages zur
Ermittlung der Einwohnerzahlen zum Wahltag auch aktuelle Zahlen (Stand:
23.01.2020) als Kontrollgrößen zu berücksichtigen.
Die Verteilung
der Wahlbezirke auf die Gemeinden im Rahmen der maßgeblichen Bevölkerungszahlen
ist aus der Anlage 1 ersichtlich.
Die
Wahlbezirkseinteilung in den Kreisen muss bis zum 31. März 2020 gem. Artikel 5
§ 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013, GV. NRW. S.
564 erfolgen.
II. Lösung
Die neuerliche rechtsprechungsbedingte Reduzierung auf einen Korridor von +/- 15 % der Wahlberechtigten führte bei einem Großteil der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu einer wiederholten Gemeindewahlbezirkseinteilung. Diese wiederum führte dazu, dass die bereits seit 2009 traduierte Kreiswahlbezirkseinteilung überdacht und zum Teil neu gefasst werden musste. Wie aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich wird, hätte eine Wahrung der bisherigen Einteilung zu einer Vielzahl - zum Teil - deutlicher Über- oder Unterschreitungen der Abweichungstoleranzen geführt:
Kreiswahlbezirk |
Gemeinde |
gemeindl.
Wahlbezirke |
Abweichung Einwohner |
Abweichung Wahlberechtigte |
I |
Ascheberg
teilw. |
6,
10 bis 14 |
3,06% |
2,22% |
Nordkirchen
teilw. |
12
bis 14 |
|||
II |
Ascheberg
teilw. |
1
bis 5, 7 bis 9 |
9,44% |
10,29% |
III |
Billerbeck
teilw. |
1
bis 4, 6, 7, 9, 10 |
-13,05% |
-11,81% |
IV |
Billerbeck
teilw. |
5,
8, 11 bis 13 |
-8,81% |
-9,35% |
Rosendahl teilw. |
1 bis 4 |
|||
V |
Coesfeld teilw. |
14,15,17,18,19 |
13,26% |
13,70% |
VI |
Coesfeld teilw. |
4 bis 8 |
17,62% |
15,90% |
VII |
Coesfeld teilw. |
9 bis 11, 16 |
-2,47% |
-2,77% |
VIII |
Coesfeld teilw. |
1 bis 3, 12, 13 |
19,29% |
20,79% |
IX |
Dülmen
teilw. |
1,
2, 6 bis 8 |
30,35% |
31,68% |
X |
Dülmen
teilw. |
3
bis 5, 13 |
2,74% |
2,79% |
XI |
Dülmen
teilw. |
9
bis 12 |
8,72% |
9,51% |
XII |
Dülmen
teilw. |
14
bis 17 |
-7,63% |
-6,94% |
XIII |
Dülmen
teilw. |
18 bis 22 |
28,16% |
28,44% |
XIV |
Havixbeck
teilw. |
1
bis 3, 8 bis 11 |
-18,65% |
-19,75% |
XV |
Havixbeck
teilw. |
4
bis 7, 12+13 |
-17,66% |
-15,46% |
Nottuln teilw. |
16 |
|||
XVI |
Lüdinghausen
teilw. |
2
bis 6 |
-6,99% |
-8,25% |
XVII |
Lüdinghausen
teilw. |
1, 7
bis 9, 11+12 |
8,31% |
7,95% |
XVIII |
Lüdinghausen
teilw. |
13 bis 17 |
-17,31% |
-17,47% |
XIX |
Nordkirchen
teilw. |
1
bis 11 |
1,04% |
2,19% |
XX |
Nottuln teilw. |
3 bis 6, 8, 14,
15 |
3,27% |
1,75% |
XXI |
Nottuln teilw. |
1, 2, 7, 9 bis
13 |
23,48% |
21,37% |
XXII |
Olfen
teilw. |
2, 5
bis 10, 15, 16 |
-9,25% |
-8,80% |
XXIII |
Olfen
teilw. |
1,
3, 4, 11 bis 14 |
-17,91% |
-14,12% |
Lüdinghausen
teilw. |
10 |
|||
XXIV |
Rosendahl teilw. |
5 bis 13 |
-1,11% |
-2,61% |
XXV |
Senden
teilw. |
1
bis 3, 6 und 8 |
-16,96% |
-21,24% |
XXVI |
Senden
teilw. |
4,
5, 7, 9, 12, 14 |
-19,15% |
-17,73% |
XXVII |
Senden
teilw. |
10,
11, 13, 15 bis 17 |
-11,77% |
-12,28% |
Ein Neuzuschnitt der betroffenen Kreiswahlbezirke bedingt in der Folge teilweise auch Änderungen in den übrigen Kreiswahlbezirken. Oberstes Ziel der Neuplanung ist es jedoch, die traditionellen Wahlbezirkseinteilungen, die sich auf die seit 2009 unerlässlichen Überschneidungen beschränkt, unberührt zu lassen.
Vorbehaltlich der Entscheidung des
Kreiswahlausschusses bilden nunmehr drei weitere Städte bzw. Gemeinden mit
einem Teilgebiet Kreiswahlbezirke mit einer anderen Stadt bzw. Gemeinde, um so
den Wahlberechtigtenkorridor von +/- 15 % möglichst einzuhalten.
Die in der Anlage 1 stichtagbezogenen
Einwohnerzahlen zeigen auf, dass die betroffenen Städte und Gemeinden – mit
Ausnahme der Gemeinde Senden - deutlich außerhalb der Höchstabweichungsgrenzen
liegen. Rein rechnerisch könnte die Gemeinde Senden bei einem Zuzug von
mindestens 77 Einwohnern die Abweichungstoleranz einhalten und drei
Kreiswahlbezirke bilden, ohne eine Kooperation eingehen zu müssen. Werden
jedoch die Wahlberechtigtenzahlen mit in die Betrachtung einbezogen, wird
deutlich, dass mit einem Zuzug von mindestens 143 Wahlberechtigten eine
erheblich höhere Hürde zu überwinden ist, um ohne Kooperation auszukommen.
Auf Grund der Bevölkerungs- und
Wahlberechtigtenzahlen benötigen die Stadt Billerbeck sowie die Gemeinden
Havixbeck, Nordkirchen, Nottuln, Rosendahl und Senden „Partnergemeinden“ um
Kreiswahlbezirke bilden zu können, die innerhalb der Höchstabweichung liegen.
Auf Grund dieses Umstandes ist eine
Überschneidung der Gemeindegrenzen dieser Kommunen unerlässlich. Basierend auf
den beschriebenen Grundsätzen zur Wahlbezirkseinteilung kommen lediglich
„Kooperationen“ zwischen der Gemeinde Ascheberg und der Gemeinde Nordkirchen,
der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl, der Stadt Coesfeld mit der
Gemeinde Rosendahl, der Stadt Lüdinghausen mit der Gemeinde Olfen, der Stadt
Dülmen mit der Gemeinde Senden und der Gemeinde Havixbeck mit der Gemeinde
Nottuln in Betracht.
Da
die Kreiswahlbezirksgrenzen gemäß § 4 Abs. 3 KWahlG die
Gemeindewahlbezirksgrenzen nicht durchschneiden dürfen, wurden die Gemeinden
auf der Grundlage der vorgegebenen Anzahl von Wahlbezirken um einen Vorschlag
gebeten, welche Gemeindewahlbezirke – unter Beachtung der zulässigen
Einwohnerzahlen und der Wahrung räumlicher Zusammenhänge – zu Kreiswahlbezirken
zusammengefasst werden sollten.
In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das Innenministerium des Landes NRW mit Erlass vom 02.04.2008
empfohlen hat, wegen des großen Abstandes zwischen dem Stichtag für die
zugrunde zu legende maßgebliche amtliche Bevölkerungszahl und dem Wahltag die
zwischenzeitliche Bevölkerungsentwicklung dadurch zu berücksichtigen, dass bei
der Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“ von der zulässigen
Höchstabweichungsgrenze eingehalten wird, um auch am Wahltag noch im Rahmen der
zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben. Im Einzelfall bleibt diese Prognose
dem jeweiligen Wahlausschuss überlassen.
Die Sorgfalt bei der Einteilung der
Wahlbezirke ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil Verstöße gegen die
Toleranzgrenzen mandatserheblich im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens sein
können; und zwar sowohl auf die Wahl des Direktbewerbers in den Wahlbezirken
wie auch auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste (OVG NRW, Urteil vom
19.02.1982 – 15 A 1452/81 – NVwZ 1983, S. 627).
Gemeinde
Ascheberg/ Gemeinde Nordkirchen:
Die Kooperation zwischen den Gemeinden
Ascheberg und Nordkirchen besteht bereits seit der Kommunalwahl 2009.
Die Gemeinde Nordkirchen weist zum
Stichtag 30.04.2019 eine Einwohnerzahl von 10.061 auf und würde damit die
Toleranzgrenze von 9.149 überschreiten. Auch die fortgeschriebene
Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 23.01.2020 (Stichtag 30.04.2019: 8.768) von
8.747 führt zu einer deutlichen Überschreitung der Toleranzhöchstzahl von
7.864. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bildung eines eigenen Kreiswahlbezirkes
ausschließlich über das Gemeindegebiet Nordkirchen am Wahltag zu einer
deutlichen Überschreitung des maßgeblichen Toleranzwertes führen würde.
Zwischen den beiden betroffenen Gemeinden
abgestimmt, wird daher vorgeschlagen, erneut die Gemeindewahlbezirke
Nordkirchen 12 bis 14 mit 2.022 Einwohnern dem Kreiswahlbezirk I Ascheberg
zuzuschlagen.
Stadt
Lüdinghausen/ Stadt Olfen:
Das Stadtgebiet Olfen ist aufgrund der
Einwohnerzahl zum 30.04.2019 von 12.515 auf zwei Kreiswahlbezirke aufzuteilen.
Die konkrete Gestaltung der
Gemeindewahlbezirke mit Spannen von 668 bis 857 Einwohner und das Erfordernis,
ausreichende Sicherheitsabstände zu den Toleranzwerten bei der Bildung von
Kreiswahlbezirken auszuweisen, macht eine Kooperation erforderlich. Dies ist
auf Grund der Lage der Stadt Olfen ausschließlich mit der Stadt Lüdinghausen,
Gemeindewahlbezirke 10 oder 17, möglich und erforderlich. Entsprechend der
Absprachen zwischen den Kommunen wurde beim Vorschlag zur Wahlbezirkseinteilung
(Anlage2) der Gemeindewahlbezirk 10 berücksichtigt.
Stadt
Billerbeck/ Gemeinde Rosendahl:
Die Stadt Billerbeck ist wie bei den
vergangenen Kommunalwahlen 2009 und 2014 auf zwei Kreiswahlbezirke aufzuteilen.
Sowohl bei der durchschnittlichen Einwohnerzahl zum Stichtag 30.04.2019 von
5.655 (11.311/2) als auch der fortgeschriebenen durchschnittlichen
Wahlberechtigtenzahl von 4.876 (9.753/2; Stichtag 30.04.2019: 9.826/2 = 4.913)
führt dieser Umstand zu einer Unterschreitung des Mindesttoleranzwertes von
6.762 (Einwohner) bzw. 5.812 (Wahlberechtigte).
Zwischen der Stadt Billerbeck und der
Gemeinde Rosendahl wurde wieder vereinbart, die gemeindlichen Wahlbezirke
Rosendahl 1 bis 4 sowie zusätzlich 8 dem Kreiswahlbezirk
IV-Billerbeck/Rosendahl zuzuschlagen.
Die zusätzliche Verschiebung des
gemeindlichen Wahlbezirkes 8 begründet sich aus der notwendigen Kooperation
zwischen der Stadt Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl, die nachfolgend
beschrieben wird.
Stadt
Coesfeld/ Gemeinde Rosendahl:
Mit einer Einwohnerzahl von 35.620 ist bei
der Stadt Coesfeld die Bildung von vier eigenständigen Kreiswahlbezirken
rechnerisch möglich.
Unter Beachtung der allgemein gültigen
Wahlrechtsgrundsätze, hier insbesondere des Grundsatzes des räumlichen
Zusammenhangs, gelingt es jedoch nicht, die vom VerfGH festgelegte
Höchstabweichung in allen Kreiswahlbezirken einzuhalten.
Kreiswahl- bezirk |
Wahlbezirke der Stadt Coesfeld |
Einwohner- zahl (Stand: 30.04.19) |
Abweichung in % |
Wahlberechtigte -Fortgeschrieben- (Stand: 30.04.19) |
Abweichung in % |
V |
15,16,17,18,19 |
8.959 |
12,60% |
7.714 |
12,80% |
VI |
4,5,6,8,10 |
9.410 |
18,27% |
7.946 |
16,19% |
VII |
3,7,12,13,14 |
9.083 |
14,16% |
7.869 |
15,07% |
VIII |
1,2,9,11 |
8.168 |
2,66% |
7.081 |
3,54% |
In Zusammenarbeit mit der Stadt Coesfeld
und der Gemeinde Rosendahl kann durch die Zuteilung des gemeindlichen
Wahlbezirkes Coesfeld 16 an den Kreiswahlbezirk XXIV und einer Neuverteilung
der verbleibenden gemeindlichen Wahlbezirke Coesfeld der festgelegte
Toleranzbereich von +/- 15% bei den maßgeblichen Zahlen der Wahlberechtigten letztlich
eingehalten werden.
Stadt
Dülmen/ Gemeinde Senden:
Die Gemeinde Senden unterschreitet bei
einer Einteilung der insgesamt 20.060 Einwohner (Stichtag: 30.04.2019) in die
drei traduierten Kreiswahlbezirke die Mindesttoleranzgrenze von 6.762. Auch
unter Einbeziehung der Wahlberechtigtenzahlen kann keine Verbesserung
herbeigeführt werden.
Durch die erstmalige Kooperation zwischen
der Stadt Dülmen mit dem gemeindlichen Wahlbezirk 22 (Hiddingsel) und der
Gemeinde Senden mit den Wahlbezirken 13, 15 bis 17 (Schölling, Gettrup,
Ottmarsbocholt) kann der Kreiswahlbezirk XXVII gebildet werden. Mit einer
prozentualen Abweichung von -13,44% bei den Einwohnern und -14,48% bei den
Wahlberechtigten liegt dieser innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches In der
Folge, bilden die verbleibenden gemeindlichen Wahlbezirke der Gemeinde Senden
die Kreiswahlbezirke XXV und XXVI.
Gemeinde
Havixbeck/ Gemeinde Nottuln:
Die gemeindliche Kooperation zwischen den
Gemeinden Havixbeck und Nottuln besteht bereits seit der letzten umfänglichen
Wahlrechtsreform im Jahr 2009.
Das Wahlgebiet der Gemeinde Havixbeck ist
in zwei Kreiswahlbezirke zu fassen. Aufgrund der maßgeblichen Einwohner- sowie
Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 30.04.2019 unterschreiten die Kreiswahlgebiete
die Mindestgröße deutlich. Der bisherige Zusammenschluss der gemeindlichen
Wahlgebiete Havixbeck 4 bis 7, 12 und 13 mit den gemeindlichen Wahlgebieten
Nottuln 16 ist jedoch nicht ausreichend, um innerhalb der Toleranzgrenzen zu
bleiben.
Somit muss ein Neuzuschnitt des
Kreiswahlbezirk XV mit den gemeindlichen Wahlbezirken Havixbeck 4, 6, 7, 12 und
13 sowie Nottuln 9 und 16 erfolgen. In der Folge wird auch ein auskömmlicher
Zuschnitt des Kreiswahlbezirkes XIV-Havixbeck erreicht.
Für
die Zusammenfassung der Gemeindewahlbezirke zu Kreiswahlbezirken wird der
Vorschlag nach Anlage 2 gemacht. Dabei wurden die Vorschläge der
Wahlausschüsse der Städte und Gemeinden –bis auf die Gemeinden Havixbeck und
Nottuln- übernommen. Hier musste aufgrund von Änderungen in der Datenbasis eine
eigene Überplanung – in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen - erfolgen.
III. Alternativen
Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld
bleibt eine andere Einteilung der Kreiswahlbezirke, unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben, unbenommen.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit
für die Entscheidung
Gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG ist der
Wahlausschuss des Kreises Coesfeld ausschließlich für die Einteilung der
Kreiswahlbezirke zuständig.