Betreff
Kommunalwahl 2020; Einteilung des Wahlgebietes in Kreiswahlbezirke
Vorlage
SV-9-1601
Aktenzeichen
12.94.2020-03
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Das Wahlgebiet des Kreises Coesfeld wird in 27 Kreiswahlbezirke eingeteilt. Es werden folgende Wahlbezirke gebildet:

 

(Siehe Anlage 2 und Anlage 3)

Begründung:

 

I.    Problem

 

Nach der Übergangsregelung des Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommu-nalwahlgesetzes (KWahlG) und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 teilen für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 die Wahlausschüsse der Kreise bis spätestens zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter/innen gemäß § 3 Abs. 2 KWahlG in Wahlbezirken zu wählen sind.

Die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlbezirke richtet sich nach der Einordnung der Gemeinden und Kreise in Größenklassen im Sinne von § 3 Abs. 2 KWahlG, wobei gemäß Satz 2 dieser Vorschriften Gemeinden und Kreise spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter/innen um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern können; die Zahl von 20 Vertretern darf jedoch nicht unterschritten werden.

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Für den Kreis Coesfeld mit einer Bevölkerungszahl von über 200.000, aber nicht über 300.000 Einwohnern, sind daher gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe b) KWahlG insgesamt 54 Vertreter, davon 27 in Wahlbezirken, zu wählen.

 

Die maßgeblichen Bevölkerungszahlen für die Wahlbezirkseinteilung in den Gemeinden und Kreisen richten sich grundsätzlich gem. § 78 Abs. 1 KWahlO in der zzt. geltenden Fassung nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist.

Nach dem Erlass des Landeswahlleiters vom 12.04.2019 ist als Bezugsgröße für die Wahlbezirkseinteilung auf deutsche Einwohner und Einwohner mit EU-Staatsangehörigkeit abzustellen. Diese Einwohnerzahl soll einmalig zum Stichtag 30. April 2019 nach dem Melderegister bestimmt werden. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks (§ 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.

Die Bevölkerungszahl im Kreis Coesfeld betrug zum Stichtag 30.04.2019: 214.818.

Daraus errechnet sich eine durchschnittliche Einwohnerzahl je Wahlbezirk von 7.956 (214.818 : 27).

Nach § 4 Abs. 2 KWahlG darf die zulässige Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben und unten betragen. Unter Berücksichtigung der zulässigen Abweichungen ergibt sich somit als:

 

Höchstzahl je Wahlbezirk = 9.945 Einwohner

Mindestzahl je Wahlbezirk = 5.967 Einwohner.

 

In seinem Urteil vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 35/19 – hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen neben der Entscheidung zur Stichwahl auch relevante Aussagen für die Einteilung der Wahlbezirke getroffen.

Die Änderung des § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG, nach der bei der Berechnung der Einwohnerzahl nur Deutsche und EU-Staatsangehörige zu berücksichtigen sind, nicht aber sogenannte Drittstaatler, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet. Das Urteil enthält darüber hinaus jedoch umfängliche Ausführungen zur Abweichungsobergrenze des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für die Einteilung der Kommunalwahlbezirke in Höhe von 25 %, obwohl diese Grenze nicht Gegenstand der Antragstellung war.

So dürfe die pauschale Abweichungs-Obergrenze von 25 % (§ 4 Abs. 2 KWahlG) bezogen auf die durchschnittliche Einwohnerzahl nicht ohne Weiteres angewandt werden, sondern erfordere eine beschränkende, sogenannte verfassungskonforme Auslegung.

Demnach sei eine Abweichung von bis zu +/- 15 % bezogen auf Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel unproblematisch. Die tragenden Erwägungen für die Wahlbezirkseinteilung seien vom Wahlausschuss transparent und nachvollziehbar zu dokumentieren.

Bei Überschreitung der +/- 15 %-Grenze seien insbesondere die dafür herangezogenen Rechtfertigungsgründe zu erläutern.

Der Landeswahlleiter hat daraufhin angeregt, eine bereits beschlossene oder anstehende Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2020 vor dem Hintergrund der Urteilsgründe zu prüfen und ggfls. anzupassen, was von einer Vielzahl der kreisangehörigen Städten und Gemeinden durchgeführt wurde.

 

Die Einhaltung der Höchst- bzw. Mindestgrenze hat absoluten Vorrang, weil sie auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der formalen Wahlrechtsgleichheit beruht. Wegen des zeitlichen Abstandes des Stichtages zur Ermittlung der Einwohnerzahlen und dem Wahltag wird mit Bezug auf den Runderlass des Innenministeriums vom 02.04.2008 empfohlen, bei der Wahlbezirkseinteilung einen Sicherheitsabstand von der Höchstabweichungsgrenze einzuhalten, um auch am Wahltag noch im Rahmen der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben.

 

Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke gemäß § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG hat der Wahlausschuss nachfolgende Grundsätze zu beachten und einzuhalten:

 

-           Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG),

-           Einhaltung einer etwa vorhandenen Bezirkseinteilung i.S. der Gemeindeordnung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),

-           eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken, Höchstabweichungsgrenze (+/- 25 vom Hundert) von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG),

-           bei verbundenen Wahlen keine Durchschneidung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden durch die Grenzen der Wahlbezirke des Kreises (§ 4 Abs. 3 KWahlG).

 

Mit seinen Erlassen vom 13.01.2020, 21.01.2020 sowie 22.01.2020 hat der Landeswahlleiter für das Land Nordrhein-Westfalen konkretisierend dargelegt, welche Kriterien als Folge aus dem Urteil des VerfGH NRW bei der Einteilung der Kreiswahlbezirke zu berücksichtigen sind:

 

-        Eine Abweichung von bis zu +/- 15% bezogen auf Einwohnerinnen und Einwohner mit dt. Staatsangehörigkeit und EU-Bürger ist demnach unproblematisch.

-       Bei einer Abweichung von mehr als +/- 15% im Wahlbezirk ist eine Vergleichsberechnung mit der Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirkes im Verhältnis zur durchschnittlichen Zahl der gesamten Wahlberechtigten durchzuführen. Liegt auch dieser Wert oberhalb der beschriebenen Abweichungstoleranz, ist diese gesondert unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Ziele zu begründen.

 

Für die Vergleichsberechnung ist neben den Einwohner- und Wahlberechtigtenzahlen zum Stichtag 30.04.2019 auch eine Prognose zu erstellen.

 

Für den Kreis Coesfeld ergeben sich somit folgende Rahmenbedingungen:

 

Einwohnerzahl:

(Deutsche und EU-Bürger, ohne Drittstaatler):

Stichtag Melderegister: 30.04.2019

214.818

Zahl der Kreiswahlbezirke:

27

Durchschnittliche Einwohnerzahl je Kreiswahlbezirk:

7.956,22

Höchstabweichung je Kreiswahlbezirk (+15%):

9.149,66

Mindestzahl je Kreiswahlbezirk (-15%):

6.762,79

 

 

Wahlberechtigte:

Stichtag Melderegister: 30.04.2019

185.696

 

 

Wahlberechtigte mit Prognose:

Stichtag: 23.01.2020

184.645

Durchschnittliche Wahlberechtigte je Kreiswahlbezirk:

6.838,70

Höchstabweichung je Kreiswahlbezirk (+15%):

7.864,51

Mindestzahl je Kreiswahlbezirk (-15%):

5.812,90


Durch die Regelung einer höchstzulässigen Toleranzgrenze soll gewährleistet werden, dass die Wählerinnen und Wähler eines Wahlbezirkes im Verhältnis zu denen eines anderen Wahlbezirkes die gleiche Stimmkraft haben und damit den gleichen Einfluss bei der Bestimmung der zu wählenden Direktbewerber. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Einwohnerzahlen in den einzelnen Wahlbezirken erheblich voneinander abweichen würden. In einem solchen Fall würden die Wählerinnen und Wähler in einem kleinen Wahlbezirk die personelle Zusammensetzung der Vertretung stärker beeinflussen als die Wähler in einem Wahlbezirk mit großer Einwohnerzahl.

Das würde zudem dazu führen, dass die Chancengleichheit der Wahlbezirksbewerber nicht mehr gewahrt bliebe, weil sie in kleinen Wahlbezirken weniger Stimmen für ihre Wahl benötigen würden als in großen.

Nach dem o.g. Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber orientierten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG folglich der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke oberstes Ziel.

 

Neben den Abweichungen in Bezug auf die Einwohnerzahlen bzw. Wahlberechtigtenzahlen zum Stand 30.04.2019 sind wegen des zeitlichen Abstandes des Stichtages zur Ermittlung der Einwohnerzahlen zum Wahltag auch aktuelle Zahlen (Stand: 23.01.2020) als Kontrollgrößen zu berücksichtigen.

 

Die Verteilung der Wahlbezirke auf die Gemeinden im Rahmen der maßgeblichen Bevölkerungszahlen ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

 

Die Wahlbezirkseinteilung in den Kreisen muss bis zum 31. März 2020 gem. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013, GV. NRW. S. 564 erfolgen.

 

 

II.         Lösung

 

Die neuerliche rechtsprechungsbedingte Reduzierung auf einen Korridor von +/- 15 % der Wahlberechtigten führte bei einem Großteil der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu einer wiederholten Gemeindewahlbezirkseinteilung. Diese wiederum führte dazu, dass die bereits seit 2009 traduierte Kreiswahlbezirkseinteilung überdacht und zum Teil neu gefasst werden musste. Wie aus der nachfolgenden Übersicht ersichtlich wird, hätte eine Wahrung der bisherigen Einteilung zu einer Vielzahl - zum Teil - deutlicher Über- oder Unterschreitungen der Abweichungstoleranzen geführt:

Kreiswahlbezirk

Gemeinde

gemeindl. Wahlbezirke

Abweichung

Einwohner

Abweichung

Wahlberechtigte

I

Ascheberg teilw.

6, 10 bis 14

3,06%

2,22%

Nordkirchen teilw.

12 bis 14

II

Ascheberg teilw.

1 bis 5, 7 bis 9

9,44%

10,29%

III

Billerbeck teilw.

1 bis 4, 6, 7, 9, 10

-13,05%

-11,81%

IV

Billerbeck teilw.

5, 8, 11 bis 13

-8,81%

-9,35%

Rosendahl teilw.

1 bis 4

V

Coesfeld teilw.

14,15,17,18,19

13,26%

13,70%

VI

Coesfeld teilw.

4 bis 8

17,62%

15,90%

VII

Coesfeld teilw.

9 bis 11, 16

-2,47%

-2,77%

VIII

Coesfeld teilw.

1 bis 3, 12, 13

19,29%

20,79%

IX

Dülmen teilw.

1, 2, 6 bis 8

30,35%

31,68%

X

Dülmen teilw.

3 bis 5, 13

2,74%

2,79%

XI

Dülmen teilw.

9 bis 12

8,72%

9,51%

XII

Dülmen teilw.

14 bis 17

-7,63%

-6,94%

XIII

Dülmen teilw.

18 bis 22

28,16%

28,44%

XIV

Havixbeck teilw.

1 bis 3, 8 bis 11

-18,65%

-19,75%

XV

Havixbeck teilw.

4 bis 7, 12+13

-17,66%

-15,46%

Nottuln teilw.

16

XVI

Lüdinghausen teilw.

2 bis 6

-6,99%

-8,25%

XVII

Lüdinghausen teilw.

1, 7 bis 9, 11+12

8,31%

7,95%

XVIII

Lüdinghausen teilw.

13 bis 17

-17,31%

-17,47%

XIX

Nordkirchen teilw.

1 bis 11

1,04%

2,19%

XX

Nottuln teilw.

3 bis 6, 8, 14, 15

3,27%

1,75%

XXI

Nottuln teilw.

1, 2, 7, 9 bis 13

23,48%

21,37%

XXII

Olfen teilw.

2, 5 bis 10, 15, 16

-9,25%

-8,80%

XXIII

Olfen teilw.

1, 3, 4, 11 bis 14

-17,91%

-14,12%

Lüdinghausen teilw.

10

XXIV

Rosendahl teilw.

5 bis 13

-1,11%

-2,61%

XXV

Senden teilw.

1 bis 3, 6 und 8

-16,96%

-21,24%

XXVI

Senden teilw.

4, 5, 7, 9, 12, 14

-19,15%

-17,73%

XXVII

Senden teilw.

10, 11, 13, 15 bis 17

-11,77%

-12,28%

Ein Neuzuschnitt der betroffenen Kreiswahlbezirke bedingt in der Folge teilweise auch Änderungen in den übrigen Kreiswahlbezirken. Oberstes Ziel der Neuplanung ist es jedoch, die traditionellen Wahlbezirkseinteilungen, die sich auf die seit 2009 unerlässlichen Überschneidungen beschränkt, unberührt zu lassen.

Vorbehaltlich der Entscheidung des Kreiswahlausschusses bilden nunmehr drei weitere Städte bzw. Gemeinden mit einem Teilgebiet Kreiswahlbezirke mit einer anderen Stadt bzw. Gemeinde, um so den Wahlberechtigtenkorridor von +/- 15 % möglichst einzuhalten.

 

 

Die in der Anlage 1 stichtagbezogenen Einwohnerzahlen zeigen auf, dass die betroffenen Städte und Gemeinden – mit Ausnahme der Gemeinde Senden - deutlich außerhalb der Höchstabweichungsgrenzen liegen. Rein rechnerisch könnte die Gemeinde Senden bei einem Zuzug von mindestens 77 Einwohnern die Abweichungstoleranz einhalten und drei Kreiswahlbezirke bilden, ohne eine Kooperation eingehen zu müssen. Werden jedoch die Wahlberechtigtenzahlen mit in die Betrachtung einbezogen, wird deutlich, dass mit einem Zuzug von mindestens 143 Wahlberechtigten eine erheblich höhere Hürde zu überwinden ist, um ohne Kooperation auszukommen.

 

Auf Grund der Bevölkerungs- und Wahlberechtigtenzahlen benötigen die Stadt Billerbeck sowie die Gemeinden Havixbeck, Nordkirchen, Nottuln, Rosendahl und Senden „Partnergemeinden“ um Kreiswahlbezirke bilden zu können, die innerhalb der Höchstabweichung liegen.

Auf Grund dieses Umstandes ist eine Überschneidung der Gemeindegrenzen dieser Kommunen unerlässlich. Basierend auf den beschriebenen Grundsätzen zur Wahlbezirkseinteilung kommen lediglich „Kooperationen“ zwischen der Gemeinde Ascheberg und der Gemeinde Nordkirchen, der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl, der Stadt Coesfeld mit der Gemeinde Rosendahl, der Stadt Lüdinghausen mit der Gemeinde Olfen, der Stadt Dülmen mit der Gemeinde Senden und der Gemeinde Havixbeck mit der Gemeinde Nottuln in Betracht.

Da die Kreiswahlbezirksgrenzen gemäß § 4 Abs. 3 KWahlG die Gemeindewahlbezirksgrenzen nicht durchschneiden dürfen, wurden die Gemeinden auf der Grundlage der vorgegebenen Anzahl von Wahlbezirken um einen Vorschlag gebeten, welche Gemeindewahlbezirke – unter Beachtung der zulässigen Einwohnerzahlen und der Wahrung räumlicher Zusammenhänge – zu Kreiswahlbezirken zusammengefasst werden sollten.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Innenministerium des Landes NRW mit Erlass vom 02.04.2008 empfohlen hat, wegen des großen Abstandes zwischen dem Stichtag für die zugrunde zu legende maßgebliche amtliche Bevölkerungszahl und dem Wahltag die zwischenzeitliche Bevölkerungsentwicklung dadurch zu berücksichtigen, dass bei der Wahlbezirkseinteilung ein „Sicherheitsabstand“ von der zulässigen Höchstabweichungsgrenze eingehalten wird, um auch am Wahltag noch im Rahmen der zulässigen Abweichungsgrenzen zu bleiben. Im Einzelfall bleibt diese Prognose dem jeweiligen Wahlausschuss überlassen.

Die Sorgfalt bei der Einteilung der Wahlbezirke ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil Verstöße gegen die Toleranzgrenzen mandatserheblich im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens sein können; und zwar sowohl auf die Wahl des Direktbewerbers in den Wahlbezirken wie auch auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste (OVG NRW, Urteil vom 19.02.1982 – 15 A 1452/81 – NVwZ 1983, S. 627).

 

 

Gemeinde Ascheberg/ Gemeinde Nordkirchen:

Die Kooperation zwischen den Gemeinden Ascheberg und Nordkirchen besteht bereits seit der Kommunalwahl 2009.

Die Gemeinde Nordkirchen weist zum Stichtag 30.04.2019 eine Einwohnerzahl von 10.061 auf und würde damit die Toleranzgrenze von 9.149 überschreiten. Auch die fortgeschriebene Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 23.01.2020 (Stichtag 30.04.2019: 8.768) von 8.747 führt zu einer deutlichen Überschreitung der Toleranzhöchstzahl von 7.864. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bildung eines eigenen Kreiswahlbezirkes ausschließlich über das Gemeindegebiet Nordkirchen am Wahltag zu einer deutlichen Überschreitung des maßgeblichen Toleranzwertes führen würde.

Zwischen den beiden betroffenen Gemeinden abgestimmt, wird daher vorgeschlagen, erneut die Gemeindewahlbezirke Nordkirchen 12 bis 14 mit 2.022 Einwohnern dem Kreiswahlbezirk I Ascheberg zuzuschlagen.

 

Stadt Lüdinghausen/ Stadt Olfen:

Das Stadtgebiet Olfen ist aufgrund der Einwohnerzahl zum 30.04.2019 von 12.515 auf zwei Kreiswahlbezirke aufzuteilen.

Die konkrete Gestaltung der Gemeindewahlbezirke mit Spannen von 668 bis 857 Einwohner und das Erfordernis, ausreichende Sicherheitsabstände zu den Toleranzwerten bei der Bildung von Kreiswahlbezirken auszuweisen, macht eine Kooperation erforderlich. Dies ist auf Grund der Lage der Stadt Olfen ausschließlich mit der Stadt Lüdinghausen, Gemeindewahlbezirke 10 oder 17, möglich und erforderlich. Entsprechend der Absprachen zwischen den Kommunen wurde beim Vorschlag zur Wahlbezirkseinteilung (Anlage2) der Gemeindewahlbezirk 10 berücksichtigt.

 

Stadt Billerbeck/ Gemeinde Rosendahl:

Die Stadt Billerbeck ist wie bei den vergangenen Kommunalwahlen 2009 und 2014 auf zwei Kreiswahlbezirke aufzuteilen. Sowohl bei der durchschnittlichen Einwohnerzahl zum Stichtag 30.04.2019 von 5.655 (11.311/2) als auch der fortgeschriebenen durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl von 4.876 (9.753/2; Stichtag 30.04.2019: 9.826/2 = 4.913) führt dieser Umstand zu einer Unterschreitung des Mindesttoleranzwertes von 6.762 (Einwohner) bzw. 5.812 (Wahlberechtigte).

Zwischen der Stadt Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl wurde wieder vereinbart, die gemeindlichen Wahlbezirke Rosendahl 1 bis 4 sowie zusätzlich 8 dem Kreiswahlbezirk IV-Billerbeck/Rosendahl zuzuschlagen.

Die zusätzliche Verschiebung des gemeindlichen Wahlbezirkes 8 begründet sich aus der notwendigen Kooperation zwischen der Stadt Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl, die nachfolgend beschrieben wird.

 

Stadt Coesfeld/ Gemeinde Rosendahl:

Mit einer Einwohnerzahl von 35.620 ist bei der Stadt Coesfeld die Bildung von vier eigenständigen Kreiswahlbezirken rechnerisch möglich.

Unter Beachtung der allgemein gültigen Wahlrechtsgrundsätze, hier insbesondere des Grundsatzes des räumlichen Zusammenhangs, gelingt es jedoch nicht, die vom VerfGH festgelegte Höchstabweichung in allen Kreiswahlbezirken einzuhalten.

 

Kreiswahl-

bezirk

Wahlbezirke der

Stadt Coesfeld

Einwohner-

zahl

(Stand: 30.04.19)

Abweichung

in %

Wahlberechtigte

-Fortgeschrieben-

(Stand: 30.04.19)

Abweichung

in %

V

15,16,17,18,19

8.959

12,60%

7.714

12,80%

VI

4,5,6,8,10

9.410

18,27%

7.946

16,19%

VII

3,7,12,13,14

9.083

14,16%

7.869

15,07%

VIII

1,2,9,11

8.168

2,66%

7.081

3,54%

 

In Zusammenarbeit mit der Stadt Coesfeld und der Gemeinde Rosendahl kann durch die Zuteilung des gemeindlichen Wahlbezirkes Coesfeld 16 an den Kreiswahlbezirk XXIV und einer Neuverteilung der verbleibenden gemeindlichen Wahlbezirke Coesfeld der festgelegte Toleranzbereich von +/- 15% bei den maßgeblichen Zahlen der Wahlberechtigten letztlich eingehalten werden.

 

Stadt Dülmen/ Gemeinde Senden:

Die Gemeinde Senden unterschreitet bei einer Einteilung der insgesamt 20.060 Einwohner (Stichtag: 30.04.2019) in die drei traduierten Kreiswahlbezirke die Mindesttoleranzgrenze von 6.762. Auch unter Einbeziehung der Wahlberechtigtenzahlen kann keine Verbesserung herbeigeführt werden.

 

Durch die erstmalige Kooperation zwischen der Stadt Dülmen mit dem gemeindlichen Wahlbezirk 22 (Hiddingsel) und der Gemeinde Senden mit den Wahlbezirken 13, 15 bis 17 (Schölling, Gettrup, Ottmarsbocholt) kann der Kreiswahlbezirk XXVII gebildet werden. Mit einer prozentualen Abweichung von -13,44% bei den Einwohnern und -14,48% bei den Wahlberechtigten liegt dieser innerhalb des zulässigen Toleranzbereiches In der Folge, bilden die verbleibenden gemeindlichen Wahlbezirke der Gemeinde Senden die Kreiswahlbezirke XXV und XXVI.

 

Gemeinde Havixbeck/ Gemeinde Nottuln:

Die gemeindliche Kooperation zwischen den Gemeinden Havixbeck und Nottuln besteht bereits seit der letzten umfänglichen Wahlrechtsreform im Jahr 2009.

Das Wahlgebiet der Gemeinde Havixbeck ist in zwei Kreiswahlbezirke zu fassen. Aufgrund der maßgeblichen Einwohner- sowie Wahlberechtigtenzahl zum Stichtag 30.04.2019 unterschreiten die Kreiswahlgebiete die Mindestgröße deutlich. Der bisherige Zusammenschluss der gemeindlichen Wahlgebiete Havixbeck 4 bis 7, 12 und 13 mit den gemeindlichen Wahlgebieten Nottuln 16 ist jedoch nicht ausreichend, um innerhalb der Toleranzgrenzen zu bleiben.

Somit muss ein Neuzuschnitt des Kreiswahlbezirk XV mit den gemeindlichen Wahlbezirken Havixbeck 4, 6, 7, 12 und 13 sowie Nottuln 9 und 16 erfolgen. In der Folge wird auch ein auskömmlicher Zuschnitt des Kreiswahlbezirkes XIV-Havixbeck erreicht.

 

 

Für die Zusammenfassung der Gemeindewahlbezirke zu Kreiswahlbezirken wird der Vorschlag nach Anlage 2 gemacht. Dabei wurden die Vorschläge der Wahlausschüsse der Städte und Gemeinden –bis auf die Gemeinden Havixbeck und Nottuln- übernommen. Hier musste aufgrund von Änderungen in der Datenbasis eine eigene Überplanung – in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen - erfolgen.

 

III. Alternativen

Dem Wahlausschuss des Kreises Coesfeld bleibt eine andere Einteilung der Kreiswahlbezirke, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben, unbenommen.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 4 Abs. 1 KWahlG ist der Wahlausschuss des Kreises Coesfeld ausschließlich für die Einteilung der Kreiswahlbezirke zuständig.