Betreff
Verpflichtung der Beisitzer/innen zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes
Vorlage
SV-9-1603
Aktenzeichen
12.94.2020-02
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Ohne

 

 

 

 

 

 

 

(Der Wahlleiter bzw. sein Stellvertreter verpflichtet die Beisitzer und Beisitzerinnen des Wahlausschusses.)

 

Begründung:

 

I.    - V.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes hat der Kreistag des Kreises Coesfeld in seiner Sitzung am 01.10.2014 die Beisitzer/innen und stellv. Besitzer/innen des Kreiswahlausschusses für die Kommunalwahlen in der Wahlperiode 2014-2020 gewählt. In der Folge wurden die Beisitzer und Beisitzerinnen bereits zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten nach § 6 Abs. 3 S. 1 der Kommunalwahlordnung verpflichtet.

Aufgrund von Umbesetzungen werden die Beisitzerinnen und Beisitzer, die noch nicht verpflichtet wurden, hiermit verpflichtet. Im Übrigen wird nochmals auf die Pflichten hingewiesen.