Betreff
Einführung eines Berichtswesens über Zielverfehlungen (Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 06.12.2019)
Vorlage
SV-9-1624
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:

 

Die Verwaltung erstellt jährlich einen Bericht über jene Produkte, bei denen im abgelaufenen Haushaltsjahr die gesetzlich vorgegebenen oder per Kreistagsbeschluss gesetzten Ziele (gemessen an der Zielerreichungsquote) nicht erreicht wurden. Im Rahmen dieses Berichtes werden die Ursachen für die Zielverfehlung und mögliche Verbesserungsmaßnahmen (o. ä.) dargestellt.

Begründung:

I.    Problem

II.  Lösung

III. Alternativen

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

I. – IV.

Die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat die Beratung über den Antrag (vgl. Anlage 1) hinsichtlich der Einführung eines Berichtswesens über Zielverfehlungen im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung beantragt. Nach Auffassung der Fraktion soll durch ein spezifisches Berichtswesen künftig eine zielgerichtete politische Steuerung ermöglicht werden. Eine weitere mündliche Begründung wurde angekündigt.

 

Stellungnahme der Verwaltung (Abt. 20 Finanzen und Liegenschaften)

In dem zu beratenden Antrag wird der Begriff der Zielverfehlung nicht weiter konkretisiert. Insoweit ist davon auszugehen, dass jegliche Abweichung der vom Kreistag beschlossenen Zielerreichungsquote, das heißt sowohl das Nichterreichen eines Ziels (Zielerreichungsquote < 100 %) als auch dessen Übererfüllung (Zielerreichungsquote > 100 %) unter die beantragte Berichtspflicht fallen soll.

 

In dem am 11.12.2019 vom Kreistag verabschiedeten Haushalt 2020 wurden insgesamt 173 Plan-Zielerreichungsquoten für entsprechende Ziele und Kennzahlen beschlossen (vgl. Anlage 2). Erfahrungsgemäß können die vorgegebenen Zielerreichungsquoten in der Folge aber aus den unterschiedlichsten Gründen (z. B. nicht planbare Fehlzeiten von Mitarbeitern, abweichende Fallzahlen, gesetzliche Änderungen) nicht punktgenau erreicht werden. Im Haushaltsjahr 2018 betrug die Ist-Zielerreichungsquote nur bei 31 von 173 Kennzahlen 100 %. Daraus wird deutlich, dass sich die beantragte Berichtspflicht auf mehr als 80 % der beschlossenen Zielerreichungsquoten erstrecken würde.

 

Im Übrigen greift der vorliegende Antrag inhaltlich in vergleichbarer Weise auch das auf, was Ende des Jahres 2017 an den Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung herangetragen wurde (vgl. Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN vom 05.12.2017). Nach diesem Antrag sollte die Verwaltung im Jahr 2018 trimesterweise über die zur Zielerreichung getroffenen Maßnahmen berichten. Der Antrag vom 05.12.2017 wurde im Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1018, Sitzung vom 13.03.2018) beraten und in der Folge eine Beschlussempfehlung getroffen, wonach die Verwaltung damit beauftragt wird, Vorschläge zu erarbeiten, bei welchen Produkten trimesterweise über die zur Zielerreichung getroffenen Maßnahmen berichtet wird. Nach entsprechender Vorberatung im Kreisausschuss (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1018/1, Sitzung vom 15.03.2018) beauftragte der Kreistag die Verwaltung per Beschluss vom 21.03.2018 in diesem Sinne.

 

Ein entsprechender Vorschlag der Verwaltung wurde dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung in seiner Sitzung vom 19.06.2018 vorgestellt. Sowohl die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung als auch die Mitglieder des Kreisausschusses stimmten diesem Vorschlag einstimmig zu.

In seiner Sitzung am 27.06.2018 fasste der Kreistag daraufhin einstimmig den Beschluss, dass die Verwaltung ab dem 31.08.2018 trimesterweise über die zur Zielerreichung getroffenen Maßnahmen bei folgenden 11 Produkten berichtet:

 

a)      02.04.03.03 – Regionales Bildungsbüro des Regionalen Bildungsnetzwerkes im Kreis Coesfeld / Kommunale Koordinierung

b)      01.39.01.01 – Lebensmittelüberwachung

c)       02.51.10.02 – Tagesbetreuung von Kindern

d)      04.01.02.01 – Kreisentwicklung, Wirtschaftsförderung

e)      01.70.03.01 – Regelung der kommunalen Abwasserbeseitigung

f)       01.70.03.02 – Gewässerbenutzung, Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau

g)      02.40.05.01 – Museum Burg Vischering

h)      02.40.05.02 – Kulturzentrum Kolvenburg

i)        02.40.05.03 – Sonstige kulturelle Dienstleistungen

j)        03.10.02.01 – Gebäudemanagement

k)      03.66.01.01 – Neu-, Um- und Ausbau (der Kreisstraßen)

 

Eine Umsetzung des vorliegenden Antrages mit einer Berichterstattung über Ursachen der Zielverfehlungen (gemessen an der Nichterfüllung bzw. Übererfüllung von Zielerreichungsquoten) und einer Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung würde eine erhebliche Ausweitung des Berichtswesens bedeuten. Zusätzliche personelle Ressourcen stehen hierfür jedoch nicht zur Verfügung, und zwar weder in den Fachabteilungen, die die relevanten Daten zu erheben hätten noch in der Geschäftsbuchhaltung, die für eine Weiterverarbeitung der Daten zuständig wäre.

 

Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich in Bezug auf die Abbildung von Zielen und Kennzahlen in der Zwischenzeit auch rechtliche Änderungen ergeben haben. Die Gemeindehaushaltsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GemHVO NRW) wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 durch die Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) abgelöst. Eine dem § 12 GemHVO NRW („Ziele, Ziele zur Zielerreichung“) vergleichbare Regelung enthält die KomHVO NRW nicht.

 

Der bis zum 31.12.2018 gültige § 12 GemHVO NRW hatte folgenden Wortlaut:

 

„Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sollen produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festgelegt sowie Kennzahlen zur Zielerreichung bestimmt werden. Diese Ziele und Kennzahlen sollen zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts gemacht werden.“

 

In einem Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) vom 28.06.2019 (vgl. Anlage 3) hat das Land NRW unter Verweis auf § 4 KomHVO NRW klargestellt, dass auch nach der Streichung des § 12 GemHVO NRW die Abbildung von Zielen und Kennzahlen zur Zielerreichung im Haushalt für die Kommunen verpflichtend bleibt.

 

Das MHKBG NRW hat in diesem Zuge ebenfalls hervorgehoben, dass nicht mehr die Pflicht besteht, ausnahmslos zu allen Produkten des kommunalen Haushaltes, Ziele und Kennzahlen zur Zielerreichung abzubilden. Hierdurch soll der eigenverantwortliche Umgang der Kommune mit Steuerungspotentialen gestärkt und die Darstellung nicht bzw. wenig steuerungsrelevanter Informationen im Haushalt vermieden werden.

Außerdem hat das MHKBG NRW angekündigt, § 4 Absatz 2 KomHVO in der Weise zu ändern, dass die Abbildung von Zielen und Kennzahlen auf bedeutsame Produkte beschränkt bleibt. Die Festlegung dessen, was als bedeutsam zu werten ist, bleibt auch nach der beabsichtigten Rechtsänderung dem Kreistag vorbehalten.

 

Bislang wurde die angekündigte Änderung des § 4 KomHVO NRW noch nicht in Kraft gesetzt. Ob dies noch im Laufe des Jahres 2020 geschehen wird, bleibt abzuwarten. Die Steuerungsrelevanz der bislang im Haushalt des Kreises Coesfeld abgebildeten Ziele und Kennzahlen soll aber gleichwohl noch im Laufe dieses Jahres in den Fachabteilungen analysiert werden. In diesem Zuge soll auch der Blick darauf gerichtet werden, ob und ggf. in welchem Maß für den Kreis Coesfeld überhaupt unmittelbare Einflussmöglichkeiten zur Zielerreichung bestehen. Dies wird sich jedenfalls dann als schwierig erweisen, wenn z. B. nicht vom Kreis Coesfeld zu beeinflussende Faktoren (z. B. Entwicklung von Fallzahlen) eine wesentliche Rolle für die Zielerreichung haben. Den politischen Gremien des Kreises Coesfeld sollen die Ergebnisse dieser Analysen zu gegebener Zeit für eine weitere Beratung und Entscheidung vorgestellt werden.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.