Der Bericht über die Beteiligungen des Kreises Coesfeld an interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
II. Lösung
III. Alternativen
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
I.-IV.
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit dem § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eine neue umsatzsteuerliche Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eingeführt und der bisherige (kommunalfreundliche) § 2 Abs. 3 UStG aufgehoben. Damit hat der Bundesgesetzgeber das Umsatzsteuerrecht an die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) der EU angepasst. Nach der MwStSystRL vom 28.11.2006 –RL 2006/112/EG- ist der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im nationalen Umsatzsteuerrecht zu beachten.
Diese Maxime verlangt eine neutrale Besteuerung und damit Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen. Gegenstand des Umsatzsteuerrechtes ist es, die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Verwaltung ebenso zu erfassen, wie gleiche oder gleichartige Betätigungen privater Wirtschaftsteilnehmer, die mit der öffentlichen Verwaltung in einem wirtschaftlichen Wettbewerb stehen (vgl. Randnummer 7 in „Umsatzsteuer in der öffentlichen Verwaltung“, 1. Auflage 2018 – Autoren: Christian Trost / Matthias Menebröcker).
Die Änderungen durch das Steueränderungsgesetz
2015 sind am 01.01.2017 wirksam geworden. Damit sich die Betroffenen auf die
neuen Besteuerungsgrundsätze einstellen können, konnten die Kommunen nach § 27
Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären, dass die bisherige Regelung des
§ 2 Abs. 3 UStG für Leistungen bis zum 31.12.2020 weiter angewendet werden.
Diese Option für die Weitergeltung des bisherigen Rechts bis zum 31.12.2020
musste für sämtliche unternehmerischen Bereiche einheitlich bis zum 31.12.2016
erklärt werden.
Hiervon hat der Kreis Coesfeld wie auch
der weit überwiegende Teil der Städte und Gemeinden in NRW Gebrauch gemacht.
Nachdem die EU signalisiert hatte, einer
Verlängerung der Optionsfrist zuzustimmen, veröffentlichte das
Bundesministerium der Finanzen am 30.04.2020 eine Formulierungshilfe für ein
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der
Corona-Krise (sog. Corona-Steuerhilfegesetz). Am 28.05.2020 erteilte der
Bundestag seine Zustimmung, am 05.06.2020 stimmte der Bundesrat dem
Corona-Steuerhilfegesetz zu. Das Gesetz enthält u. a. die Verlängerung der
Übergangsregelung zu § 2b UStG. Danach verlängert sich die Gültigkeit der
Übergangsregelung zu § 2b UStG bis zum 31.12.2022.
Mit dem neuen Umsatzsteuersystem wird somit
ab dem 01.01.2023 steuerrechtliches Neuland betreten. Zurzeit existieren nach
wie vor viele Abgrenzungs- und Auslegungsfragen, die bislang nicht eindeutig
bzw. abschließend seitens der Finanzverwaltung geklärt wurden.
Die kommunalen Spitzenverbände, darunter
auch der Landkreistag Nordrhein-Westfalen (LKT NRW), haben vor der
Verabschiedung der Fristverlängerung der Übergangsregelung wiederholt auf diese
Problematik hingewiesen.
Der LKT NRW hatte mit einem an das
Ministerium der Finanzen des Landes NRW gerichteten Schreiben vom 22.11.2019
hinterfragt (vgl. Rundschreiben 782/2019), wie bestimmte Formen der interkommunalen
Zusammenarbeit (IKZ) nach dem neuen Recht umsatzsteuerrechtlich zu bewerten
sind.
Vor diesem Hintergrund sind die Fachabteilungen der Kreisverwaltung Coesfeld gebeten worden, die bislang getroffenen Vereinbarungen zur IKZ mitzuteilen. Das Ergebnis dieser Erhebung ist der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage zu entnehmen.
Im Rahmen der Optionsverlängerung gilt es verbindlich festzustellen, ob und ggf. welche umsatzsteuer- und haushaltsrechtlichen Auswirkungen aus den vorhandenen und ggf. noch einzugehenden IKZ resultieren werden. Insofern ist dieser Sachstandsbericht als Zwischenergebnis anzusehen.