Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt:
- den Abriss der ehem. Astrid-Lindgren-Schule und die Sanierung des Grundstücks Nottengartenweg 4, Lüdinghausen, durchzuführen,
- die notwendigen Verhandlungen für eine Kostenförderung der Sanierungsmaßnahme aufzunehmen und
- die Gespräche mit der Stadt Lüdinghausen über die Entwicklung des Grundstücks Nottengartenweg 4 für eine wohnbauliche Nutzung sowie für die dortige Realisierung einer Kindertagesstätte fortzusetzen
Begründung:
I. Problem
Zum geplanten Neubau einer Wohnanlage auf
dem Grundstück der ehem. Astrid-Lindgren-Schule am Nottengartenweg 4 in
Lüdinghausen wird auf den Inhalt der Sitzungsvorlage SV-9-1450 verwiesen. Ferner
wird auf die Gespräche des Landrats mit dem Bürgermeister der Stadt
Lüdinghausen Bezug genommen.
Der Wunsch der Stadt Lüdinghausen, auf dem
Grundstück ebenfalls einen Neubau für eine Kindertagesstätte vorzusehen, wird grundsätzlich
begrüßt und soll in die weiteren Planungsüberlegungen alternativ miteinbezogen
werden. Auf dem mit Vertrag vom 23.09.1960 durch den Altkreis Lüdinghausen von
der Stadt Lüdinghausen erworbenen Grundstück wurde in den 50er Jahren allerdings
eine sogenannte Bürgermeisterdeponie durch die Stadt Lüdinghausen betrieben.
Für Neubauten auf dem Grundstück ist nach heutiger Rechtslage daher die vorübergehende
fachgerechte Sanierung des ehemaligen Deponiekörpers erforderlich. Dies umso
mehr, wenn hier auch eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche errichtet und
betrieben werden soll.
Für die erforderliche Sanierung des
früheren städtischen Deponiekörpers soll möglichst eine Altlastenförderung bei
der Bezirksregierung Münster beantragt werden. Unter der Voraussetzung, dass
den bestehenden Planungen entsprechend Wohnraum geschaffen wird, ist für diese
Maßnahme eine Förderung in Höhe von 80 % möglich. Seitens der Bezirksregierung
Münster ist die Fördermöglichkeit bereits signalisiert worden. Der Regionalrat
hat in seiner Sitzung vom 16.12.2019 die Förderung dieser Maßnahme
grundsätzlich befürwortet. Parallel hierzu werden auch alternative
Fördermöglichkeiten geprüft (z. B. über den Verband für Flächenrecycling und
Altlastensanierung). Nach ersten Schätzungen belaufen sich die Sanierungskosten
auf 1,15 Mio. €, womit ein Förderanteil von rund 920.000 € verbunden wäre. Zu
den näheren Einzelheiten wird der Geschäftsführer der WBC in der Sitzung
mündlich vortragen.
II. Lösung
Angesichts der allseits geteilten
Bereitschaft eine Wohnbebauung grundsätzlich zu ermöglichen, ist es sinnvoll,
parallel zur weiteren Abstimmung mit der Stadt Lüdinghausen über den Umfang und
Fragen der Gestaltung sowie den noch notwendigen Planungsschritten zur
Schaffung des Baurechts mit der Herstellung der Baureife des Grundstücks zu
beginnen. Dabei wird nochmals betont, dass unbestritten ist, dass Inhaberin der
kommunalen Planungshoheit die Stadt Lüdinghausen ist. Mit der Realisierung des vorgeschlagenen
vorzeitigen Abrisses lassen sich unnötige Verzögerungen in der Umsetzung des
Planungsvorhabens sowie erhebliche Kostensteigerungen für Sanierungsschritte
und Abrisskosten vermeiden.
III. Alternativen
Das aufstehende Gebäude wird nicht abgerissen, eine Altlastensanierung wie auch eine zeitgemäße Wohnbebauung / Kitabebauung erfolgen nicht.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Haushaltsmittel für den Abbruch und
die Entsorgung einschl. Planungskosten stehen im Haushalt 2020 zur Verfügung. Sofern
die Förderung realisiert werden kann, würde der Kreishaushalt lediglich in Höhe
des verbleibenden Eigenanteils belastet. Daneben ist zu prüfen, ob und wenn ja
in welchem Umfang die Stadt Lüdinghausen als Betreiberin der ehemaligen Deponie
gem. § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz an den Kosten zu beteiligen ist.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Für die
Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).