Betreff
Abriss der ehem. Astrid-Lindgren-Schule und weiteres Vorgehen auf dem Grundstück Nottengartenweg in Lüdinghausen
Vorlage
SV-9-1633
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt:

 

  1. den Abriss der ehem. Astrid-Lindgren-Schule und die Sanierung des Grundstücks Nottengartenweg 4, Lüdinghausen, durchzuführen,

 

  1. die notwendigen Verhandlungen für eine Kostenförderung der Sanierungsmaßnahme aufzunehmen und

 

  1. die Gespräche mit der Stadt Lüdinghausen über die Entwicklung des Grundstücks Nottengartenweg 4 für eine wohnbauliche Nutzung sowie für die dortige Realisierung einer Kindertagesstätte fortzusetzen

 

Begründung:

I.    Problem

 

Zum geplanten Neubau einer Wohnanlage auf dem Grundstück der ehem. Astrid-Lindgren-Schule am Nottengartenweg 4 in Lüdinghausen wird auf den Inhalt der Sitzungsvorlage SV-9-1450 verwiesen. Ferner wird auf die Gespräche des Landrats mit dem Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen Bezug genommen.

 

Der Wunsch der Stadt Lüdinghausen, auf dem Grundstück ebenfalls einen Neubau für eine Kindertagesstätte vorzusehen, wird grundsätzlich begrüßt und soll in die weiteren Planungsüberlegungen alternativ miteinbezogen werden. Auf dem mit Vertrag vom 23.09.1960 durch den Altkreis Lüdinghausen von der Stadt Lüdinghausen erworbenen Grundstück wurde in den 50er Jahren allerdings eine sogenannte Bürgermeisterdeponie durch die Stadt Lüdinghausen betrieben. Für Neubauten auf dem Grundstück ist nach heutiger Rechtslage daher die vorübergehende fachgerechte Sanierung des ehemaligen Deponiekörpers erforderlich. Dies umso mehr, wenn hier auch eine Kindertagesstätte mit Außenspielfläche errichtet und betrieben werden soll.

 

Für die erforderliche Sanierung des früheren städtischen Deponiekörpers soll möglichst eine Altlastenförderung bei der Bezirksregierung Münster beantragt werden. Unter der Voraussetzung, dass den bestehenden Planungen entsprechend Wohnraum geschaffen wird, ist für diese Maßnahme eine Förderung in Höhe von 80 % möglich. Seitens der Bezirksregierung Münster ist die Fördermöglichkeit bereits signalisiert worden. Der Regionalrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2019 die Förderung dieser Maßnahme grundsätzlich befürwortet. Parallel hierzu werden auch alternative Fördermöglichkeiten geprüft (z. B. über den Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung). Nach ersten Schätzungen belaufen sich die Sanierungskosten auf 1,15 Mio. €, womit ein Förderanteil von rund 920.000 € verbunden wäre. Zu den näheren Einzelheiten wird der Geschäftsführer der WBC in der Sitzung mündlich vortragen.

 

II.  Lösung

 

Angesichts der allseits geteilten Bereitschaft eine Wohnbebauung grundsätzlich zu ermöglichen, ist es sinnvoll, parallel zur weiteren Abstimmung mit der Stadt Lüdinghausen über den Umfang und Fragen der Gestaltung sowie den noch notwendigen Planungsschritten zur Schaffung des Baurechts mit der Herstellung der Baureife des Grundstücks zu beginnen. Dabei wird nochmals betont, dass unbestritten ist, dass Inhaberin der kommunalen Planungshoheit die Stadt Lüdinghausen ist. Mit der Realisierung des vorgeschlagenen vorzeitigen Abrisses lassen sich unnötige Verzögerungen in der Umsetzung des Planungsvorhabens sowie erhebliche Kostensteigerungen für Sanierungsschritte und Abrisskosten vermeiden.

 

III. Alternativen

 

Das aufstehende Gebäude wird nicht abgerissen, eine Altlastensanierung wie auch eine zeitgemäße Wohnbebauung / Kitabebauung erfolgen nicht.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Haushaltsmittel für den Abbruch und die Entsorgung einschl. Planungskosten stehen im Haushalt 2020 zur Verfügung. Sofern die Förderung realisiert werden kann, würde der Kreishaushalt lediglich in Höhe des verbleibenden Eigenanteils belastet. Daneben ist zu prüfen, ob und wenn ja in welchem Umfang die Stadt Lüdinghausen als Betreiberin der ehemaligen Deponie gem. § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz an den Kosten zu beteiligen ist.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).