Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKita
Vorlage
SV-9-1643
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien zur Auswahl von zehn Kindertageseinrichtungen als plusKita werden beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 45 KiBiz (n.F.) weiterzuleiten. Die Anerkennung gilt für 5 Jahre bis zum Ende des Kindergartenjahres 2024/25 am 31.07.2025.

Begründung:

 

I.    Problem

Zum 01.08.2020 tritt das reformierte KiBiz in Kraft. Weiterhin vorgesehen ist eine Landesförderung sogenannter plusKitas, allerding wurden die bisherigen Zuschüsse für plusKitas und für zusätzlichen Sprachförderbedarf zusammengeführt. Bei einer plusKita handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderen Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichen Förderbedarf (§ 44 Abs. 1 KiBiz n. F.). Hierfür stellt das Land insgesamt 100 Mio. € zur Verfügung, wovon 350.000 € auf das Kreisjugendamt Coesfeld entfallen. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich zu 75 % aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter 6 Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl und zu 25 % aus der Anzahl der Kinder unter 6 Jahren im Jugendamtsbezirk in Kitas, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl (§ 45 Abs. 1 KiBiz n. F.). Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Mittel durch Aufnahme in die Jugendhilfeplanung an die Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden. Dabei beträgt der Mindestfördersatz 30.000 € (bisher 25.000 €). Die Mittel sind für pädagogisches Personal zu verwenden und sind nicht rücklagefähig. Die Förderung soll in der Regel unbefristet, grundsätzlich aber mindestens für fünf Jahre erfolgen.

 

Da bereits 45.000 € durch die Weitergewährung von Zuschüssen für die zusätzliche Sprachförderung (bei Unterstellung einer positiven Beschlussfassung zur SV-9-1641) gebunden werden, stehen noch 305.000 € zur Verfügung. Bei einer Mindestförderung von 30.000 € je plus-Kita können daher insgesamt 10 Kitas mit einer Fördersumme von jeweils 30.500 € gefördert werden.

 

Verteilerkriterien zur Verteilung innerhalb des Jugendamtsbezirkes sind vom Land nicht vorgesehen.

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt vor, die Verteilung im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld wie in der Vergangenheit (s. SV-9-0037) an die landesweiten Kriterien anzulehnen und dabei das Kriterium U6-Kinder im SGB II-Bezug durch das Kriterium Kinder aus der 1. Einkommensstufe aus der Elternbeitragsfestsetzung (Jahreseinkommen bis 18.000 €) zu ersetzen. Die Daten zu den SGB II-Leistungsbezügen können von den elternbeitragserhebenden Stellen nur bezogen auf die politische Gemeinde, nicht aber auf die einzelnen Kitas, ermittelt werden.

 

Folgende Verteilungsschritte werden vorgeschlagen:

  1. Schritt: Verteilungsberechnung auf die politische Gemeinde zu 75 % nach Anteil Kinder aus 1. EK-Stufe in der Gemeinde zur Gesamtzahl Kinder aus 1. EK-Stufe im KJA und zu 25 % nach Anteil Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen in der Gemeinde zu gemeldeter Gesamtzahl Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen im KJA.
  2. Schritt: Bildung einer Rangfolge Kitas zu 75 % nach Verhältnis Anteil Kinder aus 1. Einkommensstufe je Kita zu Gesamt-Anzahl Kinder aus 1. EK-Stufe KJA und zu 25 % nach Anteil Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen je Kita zu gemeldeter Gesamtzahl Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen im KJA.
  3. Schritt: Entsprechend der Verteilung auf die Gemeinden erhält die oberste Kita aus dem betreffenden Ort den Zuschlag
  4. Schritt: Sofern eine Kita, die den Zuschlag bekommen soll, unter Begründung ablehnt, erfolgt eine Verteilung nach Rangfolge ohne Beachtung der Gemeindeverteilung vor dem Hintergrund, dass das Geld dort ankommen soll, wo es auch gebraucht wird.
  5. Schritt: Bei Gleichstand erfolgt eine Entscheidung anhand der Rangfolge der politischen Gemeinde und sofern erforderlich nach der Größe der Kindertageseinrichtung (Platzzahl in 2019/20).

Da die notwendigen Datengrundlagen noch nicht vollständig vorliegen, können derzeit die nach diesen Kriterien ermittelten plusKitas noch nicht benannt werden. Hierzu wird in der nächsten Sitzung berichtet.

III. Alternativen

Auswahl und Benennung anderer Kindertageseinrichtungen nach in der Sitzung festzulegenden Kriterien.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Eine Finanzierung der plusKita-Einrichtungen erfolgt allein durch Landesförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird. Eine Förderung durch Kreismittel erfolgt nicht.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Entsprechend § 45 KiBiz (n. F.) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 Jugendamtssatzung des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.