Betreff
Kindergartenbedarfsplan 2020/21
Vorlage
SV-9-1654
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kindergartenbedarfsplan für das Kindergartenjahr 2020/21 wird beschlossen.

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt,

 

  1. die Landesmittel beim Landesjugendamt entsprechend dem Inhalt des Kindergartenbedarfsplans zu beantragen,
  2. die Überschreitung der in § 33 Abs. 3 KiBiz (n.F.) genannten Begrenzung auf vier Prozentpunkte bei der Obersten Landesjugendbehörde zu beantragen,
  3. für 230 Kinder in Kindertagespflege einen Landeszuschuss nach § 24 KiBiz (n.F.) zu beantragen,
  4. 75 Kindertagespflegepersonen für die Landesförderung der Fachberatung in der Kindertagespflege zu melden.

Begründung:

 

I.    Problem und II. Lösung

Zum 01.08.2020 tritt das reformierte Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Kraft. Zentrale Ziele sind eine auskömmliche planungssichere Finanzierung sowie Verbesserungen in der Qualität frühkindlicher Bildung, Betreuung und Erziehung. Die grundsätzlichen Rahmenbedingungen wie Buchungsumfänge, die Gruppentypen, die Altersdefinition und die Planungsgarantie sind aber unverändert.

Neue Förderungen (z. B. zur Qualifikation von Fachkräften oder für die Fachberatung von Kindertageseinrichtungen) werden über das Jugendamt entsprechend den rechtlichen Vorgaben direkt an die Träger weitergeleitet und bedürfen keinen Beschluss des Jugendhilfeausschusses.

Gem. § 33 Abs. 2 KiBiz (n. F.) ist die Bedarfsfeststellung auf Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung. Ein Anspruch auf Betriebskostenförderung für Kindertageseinrichtungen besteht also nur dann, wenn diese Einrichtungen im Kindergartenbedarfsplan mit dem jeweiligen Angebot (Gruppentypen, Anzahl der Plätze und Betreuungsumfang) vorgesehen sind.

 

Das Land beteiligt sich nach §§ 24, 32 ff KiBiz (n. F.) an der Betriebskostenförderung. Die Landesmittel für Kinder in der Kindertagespflege, zu den Kindpauschalen in Kindertageseinrichtungen, zu den Mieten, eingruppigen Einrichtungen und Waldkindergartengruppen, für Familienzentren, zur Qualifizierung sowie für Fachberatung im Bereich Kindertagespflege sind für das am 01.08.2020 beginnende Kindergartenjahr 2020/21 bis zum 15.03.2020 beim Landesjugendamt zu beantragen. Das Antragsverfahren erfolgt elektronisch über das internetgestützte Programm KiBiz.web. Dort sind alle erforderlichen Antragsdaten einzutragen und der entsprechende Landeszuschuss wird berechnet.

 

In der jetzt vor dem Abschluss stehenden Planungsphase des Kindergartenjahres 2020/21 bestätigen sich erneut die hohen U3 Anmeldezahlen. Die U3-Anmeldequote liegt mit 47,98 % (Stand 04.03.2020) leicht über dem Vorjahr (48,06 %) Die Quote der Anmeldungen der einjährigen Kinder steigt von 47,15 % für das Kindergartenjahr 2019/20 auf 48,82 % für das Kindergartenjahr 2020/21. Auch bei den zweijährigen Kindern liegt die Anmeldequote 2020/21 mit 86,6 % auf einem konstant hohen Niveau von über 80 %. Langfristig zeichnet sich immer mehr ab, dass der regelmäßige Betreuungsbeginn der Kinder nicht mehr das Vollenden des dritten Lebensjahres sein wird, sondern die Kinder spätestens mit dem 2. Geburtstag in der Kita angemeldet werden. Die bereits jetzt schon hohe Nachfragequote bei den einjährigen und deren weiterer Anstieg lassen vermuten, dass der Bedarf hier ebenfalls noch weiter ansteigen wird. Da einjährige Kinder allerdings nur in Typ II Gruppen mit entsprechend geringer Platzzahl von nur zehn Kindern betreut werden können, hat dieses erhebliche Auswirkungen auf die notwendige Gruppenstruktur in den Einrichtungen und ist bei den dringend notwendigen Ausbaubemühungen weiterhin verstärkt in den Blick zu nehmen. Gründe für die hohe U3 Nachfrage werden weiterhin die niedrige Arbeitslosenquote bei dazu passend hoher Frauenerwerbsquote im Kreis Coesfeld sein sowie die Randlage zur Stadt Münster im Nordosten und dem Ruhrgebiet im Süden bei sehr guter verkehrlicher Anbindung.

 

Darüber hinaus ist auch weiterhin eine starke Zuwanderung in allen Gemeinden im Bereich des Kreisjugendamtes zu verzeichnen, die verbunden mit der hohen Nachfrage dazu führt, dass das Angebot in den vorhandenen Kindertageseinrichtungen weiterhin ausgebaut werden muss. Nachdem mit dem Kindergartenjahr 2019/20 bereits sieben neue Kitas den Betrieb aufgenommen haben, müssen auch für das kommende Kita-Jahr weitere Einrichtungen geschaffen werden. Zum Teil werden diese bereits zu Beginn des Jahres in Interimslösungen starten. In Bezug auf die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen werden derzeit noch in mehreren Gemeinden Gespräche mit den handelnden Partnern geführt. 

 

Die gewählten Buchungszeiten bei den angemeldeten Ü-3 Kindern verteilen sich wie folgt

 

 

Mit dem neu eingeführten beitragsfreien vorletzten Kindergartenjahr ist die Nachfrage nach der 45-Std.-Betreuung stark gestiegen (+12,64 %)

 

Gem. § 33 Abs. 3 KiBiz (n. F.) ist der Zuwachs der Betreuungszeiten von 45 Stunden für Kinder über drei Jahren gegenüber der letzten Meldung an das Land auf vier Prozentpunkte begrenzt- Der berechnete Zuwachs liegt bei 12,64 % und damit deutlich über dieser Grenze. Der gesetzliche Rahmen wird nicht eingehalten, so dass die Genehmigung zum Überschreiten der vier Prozentpunkte beim Landesjugendamt beantragt werden muss. Das war bislang lediglich einmal im Kita-Jahr 2013/14 mit der Einführung des ersten beitragsfreien Kita-Jahres der Fall. Der Antrag wurde seinerzeit durch das Land genehmigt, wovon die Verwaltung auch in diesem Jahr ausgeht. 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Betriebskostenförderung für die Kindertageseinrichtungen basiert auf den Festlegungen im Kindergartenbedarfsplan. Finanziert werden die Betriebskosten anteilig durch die Träger, das Land NRW und das Jugendamt. Das Jugendamt wiederum kann seinen Anteil an der Betriebskostenförderung durch die Erhebung von Elternbeiträgen teilweise refinanzieren. Von den Betriebskosten des Kindergartenjahres 2020/21 fallen 5/12 im Jahr 2020 (August bis Dezember) und 7/12 im Jahr 2021 (Januar bis Juli) an.

 

Bei der Aufstellung des Haushaltes 2020 wurde der aktuelle Leistungsbescheid für 2019/2020 zugrunde gelegt. Es wurden keine Wanderungsgewinne oder Quotensteigerungen eingeplant, sondern anhand der aktuellen Zahlen eine Hochrechnung mit den neuen Pauschalen vorgenommen. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht abschätzen, ob die bewusst defensiv eingeplanten Finanzmittel für 2020 auskömmlich sein werden.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt obliegt die Entscheidung über den Kindergartenbedarfsplan dem Jugendhilfeausschuss.