Beschlussvorschlag:
Der Beirat stimmt der Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebiets 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans „Merfelder Bruch - Borkenberge“ für die Errichtung einer Auffüllung als Landschaftsbauwerk auf dem Gelände des ehemaligen Munitionsdepots Visbeck in Dülmen zu.
Die Stadt Dülmen plant die Errichtung eines Ökokontos
auf dem ehemaligen Munitionsdepot Visbeck in Dülmen auf einer Fläche von ca. 17
ha. Das Munitionsdepot gliedert sich in einen kleinen „amerikanischen“ Bereich
im Süden und einen größeren „deutschen“ Bereich im Norden. Da der amerikanische
Bereich aus Denkmalschutzgründen nicht aufgeplant werden kann, beschränkt sich
das Plangebiet des Ökokontos auf den deutschen Bereich. Die ersten Planungen
und Abstimmungsgespräche zu diesem Projekt wurden bereits in 2017 zwischen der
Stadt Dülmen und dem Kreis Coesfeld geführt.
Das ehemalige Munitionsdepot Visbeck war vor dem
Erwerb durch die Stadt Dülmen im Eigentum eines privaten Gewerbetreibenden. Als
dieser die Fläche veräußern wollte, hat die Stadt Dülmen die Fläche erworben,
um eine intensive gewerbliche Nutzung zu verhindern und die wertvollen
ökologischen Strukturen zu sichern und im Sinne eines Ökokontos aufzuwerten.
Ziel des Aufwertungskonzepts ist die Entwicklung eines
heterogenen Biotopkomplexes aus extensivem Sandmagerrasen und Heide, Gehölzbeständen
und einem Kleingewässer (s. Erläuterungen im Landschaftspflegerischen
Begleitplan LBP). Als spezielle Artenschutzmaßnahmen werden Lebensräume für die
Zauneidechse angelegt sowie eine Brutmöglichkeit für den Uhu und in den zu
erhaltenden Gebäuden Fledermausquartiere geschaffen.
Im Bereich der nördlichen Bunker soll durch die
Überdeckung mit Böden ein Landschaftsbauwerk geschaffen werden. Hierfür werden
die im Bereich der Bunker im Laufe der Jahre durch Sukzession entstandenen
Feldgehölze mit einem geringen bis mittleren Anteil an lebensraumtypischen
Gehölzen abschnittsweise entfernt und nach Fertigstellung des
Landschaftsbauwerks mit einem Feldgehölz aus ausschließlich lebensraumtypischen
Gehölzen ersetzt, so dass das Landschaftsbauwerk sich durch die abschließende Bewaldung
in das Landschaftsbild einfügt. Als zusätzliche Vermeidungsmaßnahme einer landschaftsästhetischen
Beeinträchtigung soll die Bodenauffüllung auf die Höhe der Bunker zuzüglich
einer Rekultivierungsschicht von bis zu 1,0 m Mächtigkeit begrenzt werden.
Bezüglich der Herstellung des Landschaftsbauwerks, der
einzubringenden Bodenmassen, der zeitlichen Abfolge und der Kontrollmaßnahmen
wird zwischen der Stadt Dülmen, dem Kreis Coesfeld
und einem noch durch ein Ausschreibungsverfahren festzulegenden Konzessionär
ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen. In diesem wird u. a.
sichergestellt, dass ausschließlich unbelastetes Bodenmaterial in das
Landschaftsbauwerk eingebaut werden darf, Fahrbewegungen nur an den Werktagen
erfolgen dürfen und sowohl die Stadt Dülmen als auch der Kreis Coesfeld eine ständige Überwachung ausüben
dürfen.
Mit den vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen wird eine
Biotopwertsteigerung von 460.060 Biotopwertpunkten erzielt. Der im LBP
ermittelte Wert von 566.460 BWP kann nicht anerkannt werden, da die gem. der
„Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ für
die Entsiegelung der PAK-belasteten Verkehrsflächen angesetzte Verdopplung des
Zielbiotopwerts nach Vorgabe eines Rechtsvermerks des MKULNV aus dem Jahr 2011
nicht mehr anzuwenden ist.
Das Plangebiet des
Landschaftsbauwerks befindet sich relativ zentral gelegen im
Landschaftsschutzgebiet 2.2.04 „Süskenbrocks Heide“ des Landschaftsplans
Merfelder Bruch - Borkenberge.
Der Schutzzweck dieses
ca. 1.600 ha großen Landschaftsschutzgebiets ist die Erhaltung der vielfältig
durch Hecken, Baumgruppen, Fließgewässer und andere Landschaftselemente
gegliederten Landschaft. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet entspricht
den Zielsetzungen des Entwicklungsziels 1.1 „Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen und sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Der Erhaltung des Landschaftsbilds kommt
durch die Lage im Naturpark „Hohe Mark“ besondere Bedeutung zu.
Für das geplante
Landschaftsbauwerk ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz von
folgenden Verboten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes erforderlich:
·
Bauliche Anlagen i. S. d. Bauordnung NRW zu errichten oder
zu erweitern, auch wenn sie keiner Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeige
bedürfen.
·
Die Oberflächengestalt zu verändern: Aufschüttungen, Verfüllungen,
Abgrabungen, Ausschachtungen und Sprengungen vorzunehmen.
Die Befreiung soll aus
Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses mit folgenden Auflagen
erteilt werden:
·
Das
Verfüllen bzw. Überdecken der Bunker einschließlich der vorhergehenden
Gehölzrodungsarbeiten ist unter ökologischer Baubegleitung durchzuführen.
·
Die
Lüftungsanlagen der Bunker sind vor dem geplanten Verfüllen/Überdecken und nach
den Rodungsarbeiten auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Darüber hinaus
ist zu prüfen, ob Fledermäuse durch die Lüftungsanlagen in das Innere der
Bunkeranlagen gelangen können. Wenn die Innenräume für Fledermäuse erreichbar
sind, sind die Innenräume bzw. das Innere der Lüftungsanlagen ebenfalls auf das
Vorkommen von Fledermäusen zu überprüfen. Beim Ausschluss von Quartieren sind
die Lüftungsanlagen/Bunkeranlagen so zu entwerten, dass keine
Quartierpotentiale an den Bunkeranlagen verbleiben. Sollten Quartiere
festgestellt werden, sind weitere Vermeidungs- und ggfls. Ausgleichsmaßnahmen
in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Bei größeren
Fledermausvorkommen müssen die Arbeiten verschoben werden.
·
Die
untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der
ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation
beigebracht werden.
·
Die
Flächeninanspruchnahme für den Baubetrieb ist auf das geringstmögliche Maß zu
reduzieren. Eine Inanspruchnahme der angrenzenden Grünlandflächen oder als
Magerrasen vorgesehenen Flächen ist sowohl für den Baubetrieb als auch die
Baustelleneinrichtung einschließlich Lagerung von Material, Baufahrzeugen etc.
nicht zulässig. Die Grünländer sind während der Bauphase durch Bauzäune vor
einer Befahrung oder Ablagerung von Material etc. zu schützen.
·
Die
gesamte Bautätigkeit ist möglichst umwelt- und naturschonend durchzuführen.
·
Das
Entfernen und Roden von Gehölzen ist ausschließlich in der Zeit vom 01.11. bis
28.02. durchzuführen. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 BNatSchG sind dabei zu beachten.
·
Die
Ersatzaufforstung ist unmittelbar nach Abschluss der Erdarbeiten in der
nächsten Pflanzperiode durchzuführen. Dabei sind fertiggestellte Abschnitte bei
den Erdarbeiten zu bilden und aufzuforsten.
Anlagen:
1) in Auszügen (vollständig verfügbar im Kreistags-Informations-System)
a) Landschaftspflegerischer Begleitplan
b) Artenschutzrechtliche Prüfung
2) Querprofile
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
3) Übersicht
(nur verfügbar im Kreistags-Informations-System)
4) (nicht öffentlich) Entwurf
des öffentlich-rechtlichen Vertrages