Betreff
Änderung der Hauptsatzung im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19 Pandemie
Vorlage
SV-9-1693
Aktenzeichen
10.20.04-01
Art
Sitzungsvorlage

Beschluss:

 

Die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage SV-9-1693 beigefügte vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.

Begründung:

 

I.                    Problem

 

Gemäß § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld i.V.m. §§ 30 und 31 KrO NRW erhalten Kreistagsmitglieder als Ausgleich für Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mandat eine Aufwandsentschädigung. Diese wird nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses, der sonstigen Ausschüsse des Kreistages und der Fraktionen gezahlt. Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die zu Mitgliedern von Ausschüsse, Beiräten, Unterausschüssen und Arbeitskreisen bestellt worden sind, die der Kreistag eingerichtet hat, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gremien sowie für die Teilnahme an Sitzung der Kreistagsfraktion ein Sitzungsgeld je Sitzung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes NRW.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen im Hinblick auf aktuelle Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 mit Erlass vom 17.04.2020 klargestellt, dass Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, soweit sich eine Kommune im Rahmen der Selbstorganisation entschieden hat, auch Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und hierfür Sitzungsgeld zu gewähren.

 

Die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld enthält eine solche Festlegung nicht. Damit eine Entschädigung für die Teilnahme an Online-Fraktionssitzungen rechtssicher ausgezahlt werden kann, ist eine Änderung der Hauptsatzung angezeigt.

 

II.                  Lösung

 

In § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

 

„Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gremienarbeit können auch als Telefon- bzw. Videokonferenzen und als Online-Sitzungen durchgeführt werden. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanfruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden kann.“

 

III.                Alternativen

 

Die Hauptsatzung wird nicht entsprechend angepasst und Sitzungsgelder für die vorgenannten Fraktionssitzungen werden nicht gewährt.

 

IV.                Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Gesamtzahl der durchgeführten Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt wird, durch die vorgeschlagene Anpassung nicht erhöht.

 

V.                  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Im Falle der aktuell vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den Kreisausschuss kann der Kreisausschuss die Entscheidung abschließend treffen.

 

 

Anlage:

 

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld