Beschluss:
Die als Anlage zu dieser Sitzungsvorlage SV-9-1693 beigefügte vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird beschlossen.
Begründung:
I.
Problem
Gemäß § 9 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld i.V.m. §§ 30 und
31 KrO NRW erhalten Kreistagsmitglieder als Ausgleich für Auslagen und
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mandat eine Aufwandsentschädigung. Diese
wird nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge
teilweise als monatliche Pauschale und teilweise als Sitzungsgeld für die
Teilnahme an Sitzung des Kreistages, des Kreisausschusses, der sonstigen
Ausschüsse des Kreistages und der Fraktionen gezahlt. Sachkundige Bürgerinnen
und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner, die zu Mitgliedern
von Ausschüsse, Beiräten, Unterausschüssen und Arbeitskreisen bestellt worden
sind, die der Kreistag eingerichtet hat, erhalten für die Teilnahme an den
Sitzungen dieser Gremien sowie für die Teilnahme an Sitzung der
Kreistagsfraktion ein Sitzungsgeld je Sitzung nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung des Landes NRW.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen hat zu kommunalverfassungsrechtlichen
Fragestellungen im Hinblick auf aktuelle Verfahren und Vorgehensweisen im
Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 mit Erlass vom 17.04.2020 klargestellt,
dass Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen ausgezahlt werden kann, soweit
sich eine Kommune im Rahmen der Selbstorganisation entschieden hat, auch
Online-Fraktionssitzungen zuzulassen und hierfür Sitzungsgeld zu gewähren.
Die Hauptsatzung des Kreises Coesfeld enthält eine solche
Festlegung nicht. Damit eine Entschädigung für die Teilnahme an
Online-Fraktionssitzungen rechtssicher ausgezahlt werden kann, ist eine
Änderung der Hauptsatzung angezeigt.
II.
Lösung
In § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld werden nach
Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Fraktionssitzungen zur Vorbereitung der Gremienarbeit können auch
als Telefon- bzw. Videokonferenzen und als Online-Sitzungen durchgeführt
werden. Für sie kann Sitzungsgeld gezahlt werden, wenn eine solche
Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine gewöhnliche
Fraktionssitzung. Hiervon ist auszugehen, wenn nachweislich eine Sitzung
vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen
teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung
festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu
Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung
durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte
zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanfruf sind
nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür kein Sitzungsgeld gewährt werden
kann.“
III.
Alternativen
Die Hauptsatzung wird nicht entsprechend angepasst und
Sitzungsgelder für die vorgenannten Fraktionssitzungen werden nicht gewährt.
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Gesamtzahl
der durchgeführten Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld gewährt wird, durch
die vorgeschlagene Anpassung nicht erhöht.
V.
Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach §§ 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 2 Buchstabe f KrO NRW
ist die Zuständigkeit des Kreistages gegeben. Im Falle der aktuell
vorgeschlagenen Delegierung gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW vom Kreistag auf den
Kreisausschuss kann der Kreisausschuss die Entscheidung abschließend treffen.
Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld