Betreff
Aussetzung der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen u.offenen Ganztagssschule sowie außerunterrichtl. Betreungsangeboten der Primar- u.Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 fürden Monat April
Vorlage
SV-9-1676/1
Aktenzeichen
51
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

für die Dringlichkeitsentscheidung

 

Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von

 

-       Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

-       Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

-       Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 KrO NRW und ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

                                                                gez.                                                        gez. Margarete Schäpers

30.03.2020                                           Landrat                                                 Kreisausschussmitglied

 

für den Kreistag

 

Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW genehmigt.

 

Begründung:

 

I.    Problem

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.

 

 

 
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für den Monat April 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

II.  Lösung

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat April 2020 zu schaffen.

 

Der Kreis Coesfeld verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den April 2020.

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Wenn man die Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rd. 601.000 Euro für April 2020 zu rechnen, der sich auf zwei betroffene Produkte wie folgt aufteilt:

 

40.01.02:                  1.000 Euro

51.10.02:              600.000 Euro

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für April 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit für diese Dringlichkeitsentscheidung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW.

Die Entscheidung ist dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.