Beschlussvorschlag:
für die Dringlichkeitsentscheidung
Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf
Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von
-
Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und
24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
-
Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen
gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
-
Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene
und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies
geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch
genommen wird.
Diese Entscheidung ergeht als
dringliche Entscheidung gemäß § 50 Absatz 3 Satz 2 KrO NRW und ist dem Kreistag
in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
gez. gez.
Margarete Schäpers
30.03.2020 Landrat Kreisausschussmitglied
für
den Kreistag
Die Dringlichkeitsentscheidung wird
gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW genehmigt.
Begründung:
I. Problem
Zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche
Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v.
§ 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine
aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
(i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen.
Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von
allen Beitragspflichtigen für den Monat April 2020 verzichtet werden. Das soll
auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.
Die Elternbeitragssatzungen
eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die
Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf
Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i.V.m. §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92
SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Antragstellers voraus.
Somit sind bis
dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines
Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.
II. Lösung
In der aktuellen
Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal
und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.
Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die
Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat April 2020 zu schaffen.
Der Kreis
Coesfeld verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im
Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den April 2020.
III. Alternativen
keine
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Wenn man die
Sollstellung für den April 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen
Minderertrag von rd. 601.000 Euro für April 2020 zu rechnen, der sich auf zwei
betroffene Produkte wie folgt aufteilt:
40.01.02:
1.000 Euro
51.10.02: 600.000 Euro
Die
Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den
Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für
April 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf
kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit für diese Dringlichkeitsentscheidung ergibt sich
aus § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW.
Die Entscheidung ist dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorzulegen.