Betreff
Außerplanmäßige Finanzmittelbereitstellung zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Corona-Virus a)Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW b) Genehmigung gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW
Vorlage
SV-9-1675/1
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

für die Dringlichkeitsentscheidung

 

Für Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung des Corona-Virus werden außerplanmäßig Finanzmittel in Höhe von 4,0 Mio. Euro bereitgestellt.

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW

 

Es wird entsprechend vorstehendem Beschlussvorschlag beschlossen:

 

 

                                                                gez.                                                        gez. Carsten Rampe

24.03.2020                                           Landrat                                                 Kreisausschussmitglied

 

für den Kreistag

 

 

Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW genehmigt.

Begründung:

 

I.    Problem

Das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. In Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Auch im Kreis Coesfeld steigt die Zahl der Infizierten.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen sind zunehmend weitere Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik und zur Stärkung der medizinischen und pflegerischen Infrastruktur zu erwarten.

 

 

II.  Lösung

Es sollen vorsorglich außerplanmäßig Finanzmittel zur Bewältigung der Weiterverbreitung des Corona-Virus in Höhe von 4,0 Mio. Euro bereitgestellt werden, damit der Kreis Coesfeld jederzeit auf verschiedene Situationen reagieren kann.

Die Finanzmittel sollen für investive und konsumtive Maßnahmen, die zur Bewältigung der Weiterverbreitung des Corona-Virus unabweisbar sind, vornehmlich in den Produkten 53.40 Gesundheitsschutz und 32.03 Großschadenslagen/Zivilschutz eingesetzt werden.

Die Unabweisbarkeit als Voraussetzung für außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 83 Abs. 1 GO NRW ist gegeben. Gem. § 9 Ziffer 3 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2020 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 GO NRW bedürfen die erheblichen Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Kreistages.

 

Gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW entscheidet der Kreisausschuss in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Kreistages unterliegen, falls eine Einberufung des Kreistages nicht rechtzeitig möglich ist. Ist auch die Einberufung des Kreisausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat mit einem Kreisausschussmitglied entscheiden.

Aufgrund der dynamischen Situation im Zusammenhang mit der Weiterverbreitung des Corona-Virus ist eine sofortige vorsorgliche Bereitstellung erforderlich, da Maßnahmen zur Bewältigung der Weiterverbreitung des Corona-Virus und zur Stärkung der medizinischen und pflegerischen Infrastruktur keinen Aufschub dulden. Eine Einberufung von Kreistag oder Kreisausschuss ist wegen der Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen nicht angezeigt.

Die Dringlichkeitsentscheidung wird dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

 

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die Aufwendungen/Auszahlungen von 4,0 Mio. Euro sind in den laufenden Budgets des Haushalts 2020 nicht finanziert.                                                                                                                                       

Die Deckung der erforderlichen außerplanmäßigen Aufwendungen erfolgt - soweit möglich - durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen in einzelnen Budgets. Darüber hinaus wird für einen etwaigen höheren Jahresfehlbetrag die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit durch den Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen Kosten übernommen werden.

Auszahlungsermächtigungen für zusätzliche Investitionen werden – soweit möglich – durch Einsparungen investiver Mittel oder zeitliche Verschiebungen investiver Maßnahmen an anderer Stelle gedeckt. Darüber hinaus werden die bestehende Liquidität und ggf. die bestehenden Kreditermächtigungen in Anspruch genommen.

Weitere Folgekosten, die durch das Corona-Virus entstehen werden, sind derzeit nicht bezifferbar.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit für diese Dringlichkeitsentscheidung ergibt sich aus § 50 Abs. 3 S. 2 KrO NRW.

Die Entscheidung ist dem Kreistag in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.