Betreff
Spielgruppenförderung - Budget 2020
Vorlage
SV-9-1705
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zur Förderung von Spielgruppen für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren werden für 2020 zusätzliche Mittel in Höhe von 8.500 € zur Verfügung gestellt.

 

 

Begründung:

 

I. Problem

Im Rahmen der Spielgruppenrichtlinien gewährt das Kreisjugendamt Zuwendungen für die selbstorganisierte Betreuung von Kindern in Spielgruppen, soweit diese ein verlässliches Betreuungsangebot von mindestens 10 Stunden wöchentlich für mindestens 6 Kindern unter drei Jahren bzw. bis zum Kindergarteneintritt anbieten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung in Spielgruppen besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für 2020 wurden Mittel in Höhe von 27.500 € eingeplant.

 

Im laufenden Haushaltsjahr wurden für drei Spielgruppen Fördergelder in Höhe von insgesamt 17.201 € für den Zeitraum 01.01. – 31.07.20 ausgezahlt. Nach jetzigem Stand werden die Spielgruppen auch im Kita-Jahr 2020/21 weiterlaufen, so dass für den Zeitraum vom 01.08. – 31.12.20 Anträge mit einem Fördervolumen in Höhe von rd. 12.300 € erwartet werden.

 

Zudem wurde seitens eines freien Trägers ein Antrag für eine weitere Spielgruppe angekündigt. Abhängig vom Start dieser Spielgruppe würden weitere Fördergelder in Höhe von voraussichtlich maximal 6.062 € beantragt. Insgesamt wird damit für 2020 ein Fördervolumen in Höhe von rd. 36.000 € benötigt.

 

II. Lösung

Damit eine finanzielle Förderung der Spielgruppen, die die Förderkriterien der Spielgruppenrichtlinien erfüllen, möglich ist, müssen vorsorglich zusätzlich Mittel in Höhe von 8.500 € bereitgestellt werden.

 

III. Alternativen

Es werden für die Förderung von Spielgruppen keine zusätzlichen Mittel bereitgestellt. Eine Bewilligung der eingehenden Anträge erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Die zusätzlich benötigten Mittel müssen innerhalb des Budgets des Jugendamtes zur Verfügung gestellt werden.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 71 SGB VIII i. V. m. § 5 der Satzung des Jugendamtes des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig. Bei der Spielgruppenförderung handelt es sich um eine freiwillige Leistung. In der Jugendhilfeausschusssitzung vom 05.12.2017 (siehe SV-9-0966) wurde beschlossen, dass die Förderung bei geänderten Förderkonditionen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen soll. Wegen der Überschreitung des Haushaltsansatzes für die Bereitstellung von Mitteln für freiwillige Leistungen ist eine Entscheidung des Kreistages erforderlich.